Unternehmen tragen nicht nur gegenüber ihren Gesellschaftern, sondern immer mehr auch eine allgemeine gesellschaftliche Verantwortung. Die Reichweite und die rechtliche Struktur dieser Verantwortlichkeit wird gerne unter dem Begriff Corporate Social Responsibility („CSR“) geführt. Von der Europäischen Kommission wird CSR dabei verstanden als „Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“. Sie umfasst aus Sicht der Kommission die Auswirkungen auf ökologische, soziale, wirtschaftsethische und menschenrechtliche Belange, die von den Unternehmen identifiziert und im Fall negativer Auswirkungen verhindert oder minimiert werden sollen.

Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen werden sich bereits heute die Frage stellen müssen, ob durch die neuen Regelungen zur Berichterstattung im Rahmen von CSR, mit der der deutsche Gesetzgeber die Ende 2014 durch die EU erlassenen Richtlinie 2014/95/EU („CSR-Richtlinie“) in Deutsches Recht umsetzen will, künftig auch für sie eine Pflicht zur sog. „nichtfinanziellen Berichterstattung“ besteht.

Inhalt der bevorstehenden Regelungen

Seit dem 18. März 2016 liegt das Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie als Referentenentwurf vor. Dieser Referentenentwurf soll die CSR-Richtlinie bis zum 06. Dezember 2016 in deutsches Recht überführen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat dabei im Referentenentwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Änderungen des HGB ausgearbeitet, in dem die Richtlinie inhaltlich vollständig übernommen wird:

§ 289b HGB n.F. bestimmt, dass große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die im Jahresdurchschnitt konsolidiert (also wohl auch unter Berücksichtigung der Mitarbeiterzahlen in konsolidierten ausländischen Tochtergesellschaften) mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, nun im Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben müssen.

§ 289c HGB n.F. legt den Inhalt dieser nichtfinanziellen Erklärung fest.

  • Das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft ist zu beschreiben.
  • Zusätzlich soll die Gesellschaft ihre Konzepte bezüglich der Verbesserung nichtfinanzieller Belange vorstellen. Diese Konzepte sollen sich auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung erstrecken.
  • Es ist darzustellen, ob die Gesellschaft bereits bestimmte Maßnahmen ergriffen hat und welche Ergebnisse erzielt wurden.
  • Sofern die Gesellschaft zu einem der Belange kein Konzept verfolgt, muss sie dies begründen.
  • Hinzu kommen verpflichtende Angaben zu Due-Diligence-Prozessen und wesentlichen Risiken mit Auswirkungen auf die nichtfinanziellen Belange sowie Angaben zu den wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren der Gesellschaft.

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB n. F müssen große Kapitalgesellschaften, die börsennotiert sind, in vergleichbarer Weise wie bei der in 2015 eingeführten sog. „Frauenquote“. eine Beschreibung ihres Diversitätskonzepts darstellen und sich dabei unter anderem auf Alter, Geschlecht und Bildungshintergrund der Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs und ihres Aufsichtsrats beziehen.

(Nur) unter den Voraussetzungen des § 289e HGB n. F. können nachteilige Angaben weggelassen werden.

Nach § 289b Abs. 2 HGB n. F. ist ein Unternehmen von der Pflicht zur Erweiterung seines Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn es in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist / dieser selbst eine nichtfinanzielle Erklärung enthält.

Fazit

Damit müssten bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen/Konzerne für am oder nach dem 01. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre, also erstmals in 2018, eine nichtfinanzielle Erklärung publizieren.

Der Inhalt dieser nichtfinanziellen Erklärung enthält folgende Mindestanforderungen:

  • Beschreibung des Geschäftsmodells
  • Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange
  • Die Achtung von Menschenrechten
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Betroffene Unternehmen sollten sich allerdings nicht erst 2018, sondern bereits vor Inkrafttreten der Publizitätspflichten mit den neuen Pflichten zur CSR befassen. Die geforderten Berichte beziehen sich nämlich auf „Konzepte“ des Unternehmens, die zu diesen Fragen verfolgt werden.

Deshalb sollten diese rechtzeitig (z.B. durch entsprechende Organbeschlüsse) festgelegt und zur Anwendung vorbereitet werden. Sonst tritt stattdessen der folgende Effekt ein:
Sofern die Gesellschaft kein Konzept verfolgt, muss sie dies begründen. Damit würde den Unternehmen, die sich nicht vorbereitet haben bei Inkrafttreten der Publizitätspflichten nichts anderes übrig bleiben als mitzuteilen, dass man bisher kein Konzept verfolgt. Der negative PR Effekt einer solchen Meldung spräche für sich.