Neue Anforderungen für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen ab Juli 2020

Plattformen, die es Unternehmen ermöglichen, ihre Waren und Dienstleistungen Verbrauchern anzubieten oder die die Auffindbarkeit von Unternehmensseiten erleichtern, sind für viele Unternehmen ein erheblicher Faktor für die Erschließung neuer Märkte und den Ausbau der Vertriebskanäle. Die Vorteile der Nutzung dieser Plattformen führt jedoch regelmäßig zu einer gewissen Abhängigkeit der Nutzer von den jeweiligen Plattformanbietern. Der europäische Gesetzgeber sieht hier ein Bedürfnis, das häufig bestehende Machtgefälle zwischen Plattformbetreiber und gewerblichem Nutzer durch entsprechende regulatorische Vorgaben auszugleichen. Dabei sollen nicht nur die Position der gewerblichen Nutzer gestärkt, sondern auch Nachteile für Verbraucher vermieden werden. Als Folge ist im Juli dieses Jahres die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (VO EU 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019) in Kraft getreten. Ab 12. Juli 2020 gelten danach neue Transparenz- und Informationspflichten für Anbieter, die in der EU ansässigen gewerblichen Nutzern Online-Vermittlungsdienste und/oder Online-Suchmaschinen zur Verfügung stellen.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung gilt für jeden Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes oder einer Online-Suchmaschine. Beide Plattformarten sind in der Verordnung legaldefiniert.

Merkmale eines Online-Vermittlungsdienstes sind demnach wie folgt:

  • Die Plattform bildet einen Dienst der Informationsgesellschaft, das heißt, jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
  • Die Plattform vermittelt die Anbahnung direkter Transaktionen zwischen den gewerblichen Nutzern und Verbrauchern, unabhängig davon, wo diese Transaktionen letztlich abgeschlossen werden.
  • Zwischen dem Anbieter der Plattform und dem gewerblichen Nutzer besteht ein Vertrag über die Nutzung der Plattform.

Beispiele für Online-Vermittlungsdienste nach dieser Definition sind etwa Handelsplattformen oder Hotel- oder Flugbuchungsportale.

Die Definition der Online-Suchmaschine spiegelt das allgemeine Verständnis wieder und bezeichnet einen „Dienst, der es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können“.

Anbieter ist jede Person, die einen der oben beschriebenen Dienste anbietet, unabhängig von ihrem Sitz und dem sonstigen anwendbaren Recht (vgl. Art. 1 Abs. 2 der VO). Das bedeutet, dass grundsätzlich auch Anbieter mit Sitz außerhalb der EU Adressaten der Verpflichtungen sein können.

Für die Anwendbarkeit der Verordnung müssen darüber hinaus kumulativ die folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Der Online-Vermittlungsdienst bzw. die Online-Suchmaschine wird gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitgestellt bzw. zur Bereitstellung angeboten.
  • Die Nutzer haben ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz in der EU.
  • Die Nutzer bieten über die Plattform Waren oder Dienstleistungen an in der Europäischen Union befindliche Verbraucher an.

Im Umkehrschluss fallen Plattformen, die lediglich private Nutzung ermöglichen oder deren Nutzer nicht in der EU ansässig sind oder die keine Waren/Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in der EU anbieten, nicht unter die Verordnung. Zu beachten ist jedoch, dass der Anwendungsbereich nicht voraussetzt, dass die jeweilige Plattform exklusiv gewerblichen Nutzern bereitgestellt wird.

Was müssen Anbieter entsprechender Plattformen ab Juli 2020 beachten?

Die Regelungen der Verordnung betreffen insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, die vielfach einer erheblichen Anpassung bedürfen werden. Daneben entstehen weitere Verpflichtungen, die sowohl Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten als auch Anbieter von Online-Suchmaschinen betreffen.

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten

Anforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten müssen nach der Verordnung neben den allgemeinen Anforderungen

  • klar und verständlich formuliert sein;
  • zu jeder Zeit leicht verfügbar sein;
  • Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung der Dienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;
  • Informationen enthalten über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
  • allgemeine Informationen enthalten zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer;
  • im Falle von Rankings die das Ranking bestimmenden Hauptparameter darstellen und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern;
  • ggfls. eine Beschreibung der Art der vom Anbieter angebotenen Nebenwaren und -dienstleistungen enthalten und eine Angabe dazu auf, ob und unter welchen Bedingungen der gewerbliche Nutzer ebenfalls berechtigt ist, seine eigenen Nebenwaren und -dienstleistungen über die Online-Vermittlungsdienste anzubieten;
  • jegliche etwaig differenzierte Behandlung von Waren und Dienstleistungen erläutern, die Verbrauchern über die Online-Vermittlungsdienste einerseits entweder vom Anbieter selbst oder von gewerblichen Nutzern, die von dem Anbieter kontrolliert werden, und andererseits von sonstigen gewerblichen Nutzern angeboten werden;
  • Informationen enthalten zum Zugang des Anbieters zu vom Nutzer bereitgestellten oder generierten personenbezogenen oder sonstigen Daten bzw. Informationen;
  • ggfls. Angaben zu den Gründen für Einschränkungen der Möglichkeit der Nutzer, Verbrauchern dieselben Waren und Dienstleistungen zu anderen Bedingungen auf anderem Wege als über ihre Dienste anzubieten;
  • Informationen enthalten über zwei oder mehr Mediatoren, mit denen der Anbieter bereit ist zusammenzuarbeiten, um mit gewerblichen Nutzern eine außergerichtliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten zu erzielen.

Die Verordnung sieht ferner spezielle Vorschriften für die Änderungen der AGB vor:

  • Die AGB dürfen nicht rückwirkend geändert werden, es sei denn, dies erfolgt zum Vorteil der Nutzer.
  • Der Anbieter muss gewerbliche Nutzer über jegliche Änderung der AGB vorab informieren.
  • Die Mitteilung muss mindestens 15 Tage vor Umsetzung der Änderung erfolgen (Ausnahmen im Einzelfall möglich).
  • Der gewerbliche Nutzer kann während der Frist den Vertrag mit dem Anbieter jederzeit kündigen.

Insofern kann es sinnvoll sein, die internen Prozesse für die Änderung der AGB zu überarbeiten.

Die Missachtung dieser Vorgaben für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zur Nichtigkeit der jeweiligen Klauseln führen bzw. im Einzelfall zur Nichtigkeit der gesamten AGB, sofern diese nicht getrennt von den Einzelnen Klauseln betrachtet werden können.

Einschränkung, Aussetzung und Beendigung der Nutzung des Dienstes

Die Einschränkung oder Aussetzung des Online-Vermittlungsdienstes gegenüber einem Nutzer bedarf der Begründung. Diese Begründung muss dem Nutzer vor oder zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Maßnahmen mitgeteilt werden. Im Fall einer vollständigen Beendigung des Dienstes gegenüber einem Nutzer ist die Begründung in der Regel 30 Tage vor Wirksamwerden der Beendigung mitzuteilen. Dem Nutzer steht in allen Fällen das Beschwerdeverfahren offen.

Internes Beschwerdemanagement

Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes müssen ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einrichten, das die Bearbeitung von Beschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ermöglicht. Die Nutzung des Beschwerdemanagementsystems muss für den Nutzer leicht zugänglich und kostenlos sein. Ferner muss der Anbieter die Wirksamkeit des Beschwerdemanagementsystems auswerten und entsprechende Ergebnisse, einschließlich Anzahl der eingereichten Beschwerden, der wichtigsten Arten von Beschwerden, des durchschnittlichen Zeitbedarfs für die Bearbeitung der Beschwerden und aggregierter Informationen über das Ergebnis der Beschwerden, öffentlich verfügbar machen.

Mediation

Neben der Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems sind Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes verpflichtet, sich nach Treu und Glauben an allen Mediationsversuchen von Nutzern zu beteiligen. Zu diesem Zwecke muss jeder Anbieter mindestens zwei Mediatoren benennen, mit denen er bereit wäre, im Streitfalle eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erarbeiten. Grundsätzlich müssen die benannten Mediatoren solche sein, die ihre Dienste innerhalb der EU verbringen. Die Verordnung enthält konkrete Vorgaben für die Qualifizierung der Mediatoren.

Weitere Verpflichtungen

Die folgenden Verpflichtungen treffen sowohl Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten als auch Anbieter von Online-Suchmaschinen.

Rankings

Die Anbieter entsprechender Plattformen müssen die bestimmenden Hauptparameter von Rankings darstellen. Ranking meint nach der Verordnung die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über Online-Vermittlungsdienste angeboten werden, oder die Relevanz, die Suchergebnissen von Online-Suchmaschinen zugemessen wird, wie sie von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten bzw. von Anbietern von Online-Suchmaschinen organisiert, dargestellt und kommuniziert werden. Dabei sind die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technischen Mittel irrelevant. Erfasst sind daher Rankings unter Verwendung von algorithmischer Sequenzierung, Beurteilungs- oder Bewertungsmechanismen oder visueller oder anderen Hervorhebungsinstrumenten oder einer Kombination davon (vgl. EG 24).

Die Verordnung enthält insofern konkrete Vorgaben an den Inhalt und die Gestaltung dieser Erläuterungen. Insbesondere müssen die Anbieter darstellen, ob und auf welche Weise Nutzer das Ranking durch die Zahlung direkter oder indirekter Entgelte beeinflussen können. Ausgenommen ist jedoch die Bereitstellung von verwendeten Algorithmen oder anderen Informationen, denen Offenlegung die Gefahr von Manipulation begründet. Die Kommission wird insofern Leitlinien für die Umsetzung der festgelegten Transparenzanforderungen erlassen.

Differenzierte Behandlung

Die Anbieter müssen Informationen bereitstellen, in denen sie die Modalitäten einer differenzierten Behandlung von eigenen Angeboten (bzw. Angeboten von ihnen beherrschten Unternehmen) und solchen Angeboten der Nutzer erläutern.

Wie werden Verstöße gegen die Verordnung sanktioniert?

Nach den Erwägungsgründen sollen insbesondere die gewerblichen Nutzer von entsprechenden Plattformen vor möglichem unlauteren Verhalten der Anbieter geschützt werden. Das damit angestrebte „wettbewerbsfähige, faire und transparente Online-Ökosystem“ dient darüber hinaus dem Verbraucherwohl. Ob daher neben den Nutzern auch die Verbraucher selbst unmittelbare – und gerichtlich durchsetzbare – Ansprüche aus der Verordnung ableiten können, ist noch offen.

Die Verordnung selbst sieht keine Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung vor. Vielmehr obliegt es den Mitgliedstaaten, im nationalen Recht verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen zu bestimmen, die bei Verstößen gegen die Verordnung angewendet werden. In Betracht kämen insofern sowohl Bußgelder als auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz.

Expliziert statuiert die Verordnung ein Klagerecht von Organisationen und Verbänden, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung gewerblicher Nutzer oder von Nutzern mit Unternehmenswebsite haben.

Welche Maßnahmen sollten Anbieter entsprechender Plattformen ergreifen?

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen müssen die Parameter von Rankings auf ihren Plattformen in einer für den Nutzer leicht verständlichen und leicht zugänglichen Form bereitstellen. Dies sollte zum Anlass genommen werden, die Parameter zu überprüfen, um eine unlautere Gestaltung zu vermeiden. Sofern eigene Angebote gegenüber solchen von Nutzern differenziert behandelt werden, müssen auch die Kriterien dieser differenzierten Behandlung erläutert werden.

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten darüber hinaus folgende Maßnahmen berücksichtigen:

  • Prüfung und entsprechende Anpassung Ihrer AGB;
  • Anpassung der Prozesse bei Änderung der AGB;
  • Entwicklung und Implementierung eines Prozesses bei der Einschränkung, Aussetzung und Beendigung des Dienstes gegenüber einzelnen Nutzern;
  • Entwicklung und Implementierung eines Beschwerdemanagementsystems;
  • Auswahl und Benennung von Mediatoren.