Im Jahr 2004 hatte das damalige Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gestützt auf die Resolution 1483 (2003) des UNO-Sicherheitsrats Vermögenswerte von früheren Mitgliedern des Regimes von Saddam Hussein eingezogen. Dabei wurden auch Vermögenswerte des irakischen Staatsangehörigen Khalaf M. Al-Dulimi und dessen Firma Montana Management gesperrt. Im Jahr 2006 zog das EVD diese Vermögenswerte im Hinblick auf eine Überweisung an den Irak ein. Der Betroffene wehrte sich vergeblich gegen diese Massnahmen. Das Bundesgericht erklärte, die Schweiz sei nicht befugt, die Gültigkeit von Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrates zu prüfen. Die Sanktionslisten seien für die Schweiz verbindlich und könnten deshalb nicht überprüft werden. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die Sanktionen gemäss UNO-Charta Vorrang vor allen anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen (mit Ausnahme des zwingenden Völkerrechts) der UNO-Mitgliedstaaten habe.

Dieses Urteil wurde von Al-Dulimi und seiner Firma an den EGMR weitergezogen. Dabei wurde gerügt, dass die Schweiz das Recht auf Zugang zu einem Gericht in zivilrechtlichen Angelegenheiten (Art. 6 EMRK) verletzt habe, indem sie die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Sanktionen unterlassen hat.

Eine Kammer des EGMR hielt in einem Urteil vom 26. November 2013 fest, dass die Schweiz das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht in zivilrechtlichen Angelegenheiten verletzt habe.

Die Schweiz ersuchte am 24. Februar 2014 um Neubeurteilung dieses Entscheids durch die Grosse Kammer.

Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) folgte in ihrem am 21. Juni 2014 publizierten Urteil der Ansicht der Vorinstanz. Eine Überprüfung der UNO-Resolutionen sei den Schweizer Gerichten nicht untersagt. Vielmehr werde dadurch die Respektierung der Menschenrechte gewahrt, weshalb die Schweizer Behörden geradezu verpflichtet sind, deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dem Beschuldigten hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen zu beweisen, dass die Aufführung dessen Namen auf der Sanktionsliste willkürlich ist.

Gestützt auf dieses Urteil des EGMR kann der Betroffene innert 90 Tagen eine Revision des Bundesgerichtsentscheids verlangen. Die Gelder bleiben bis zum Abschluss des Verfahrens eingezogen.

(Quelle: Bundesamt für Justiz)