Grundlagen

Seit dem 1. Januar 2016 müssen alle privatrechtlichen Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden (geänderter Art. 52 ZGB). Auslöser dieser Gesetzesanpassung sind die revidierten Empfehlungen der Groupe d’actions financière (GAFI), welche den Trend hin zur mehr Transparenz bei juristischen Personen fortsetzen.

Die Änderungen betreffen die kirchlichen Stiftungen des Privatrechts sowie die Familienstiftungen. Beide Institute waren bisher von der Eintragungspflicht ausgenommen. Die nachfolgenden Äusserungen konzentrieren sich auf die Familienstiftungen.

Änderungen 

Bestehende Familienstiftungen haben bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, sich im Handelsregister einzutragen – seit dem 1. Januar 2016 gegründete Familienstiftungen erlangen ihre Rechtspersönlichkeit erst mit dem Handelsregistereintrag. Familienstiftungen, welche diese Frist verpassen, bleiben allerdings unverändert als Rechtspersönlichkeiten bestehen. Der säumige Stiftungsrat hat jedoch mit einer Busse zu rechnen und setzt sich unnötigen Haftungsrisiken aus (Art. 942 f. OR).

Was ist eine Familienstiftung?

Art. 335 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass ein Vermögen mit einer Familie derart verbunden werden kann, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung errichtet wird.

Familienstiftungen sind meist historische Erscheinungen: Neue Familienstiftungen werden kaum noch gegründet, da deren Vorsorgefunktion heute weitgehend durch das Sozialversicherungs- und Vorsorgewesen abgelöst wurde. Zudem unterliegt heute die Zustiftung von Vermögen an eine Familienstiftung grundsätzlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer, und zwar zu den auf Nichtverwandte anwendbaren Maximalsätzen. Ferner führen die an Destinatäre ausgerichteten Unterstützungsbeiträge bei diesen oft zu Einkommenssteuern.

Was darf eine Familienstiftung?

Die Gerichtspraxis legt die zulässigen Zwecke einer Familienstiftung eng aus, so dass eine Verbesserung des Lebensniveaus ohne Vorliegen einer Bedarfssituation unzulässig ist (sog. Unterhaltsstiftungen). Ohne Vorliegen einer materiellen Bedürftigkeit darf eine Familienstiftung also nur Ausbildungs- sowie Ausstattungskosten übernehmen (die in Art. 335 ZGB genannten «ähnlichen Zwecke» setzen gemäss der geltenden Bundesgerichtspraxis ebenfalls eine Bedürfnissituation voraus). Unter Ausstattung wird dabei verstanden, was der Begründung, Verbesserung und Sicherung der Existenz bei Heirat und Aufnahme einer selbständigen Geschäftstätigkeit dient.

Familienstiftungen bleiben allerdings weiterhin davon befreit, sich einer staatlichen Aufsicht zu unterstellen und eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 87 ZGB). Diese Ausnahmen gelten aber nicht für Familienstiftungen, die auch Merkmale einer klassischen Stiftung aufweisen (sog. gemischte Stiftungen).

Im Hinblick auf die Buchführungspflicht von Familienstiftungen hat sich nichts geändert, diese sind zur ordentlichen Buchführung verpflichtet (Art. 83a ZGB i.V.m. Art. 957 ff. OR). Nach dem Wortlaut von Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 OR können Familienstiftungen nicht von den erleichterten Buchführungspflichten (Beschränkung auf die Darstellung von Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögen; sog. «MilchbüchliRechnung») profitieren.

Auch Familienstiftungen müssen mit diversen Formularen von Banken und Finanzinstituten Transparenz über die wirtschaftlich Berechtigten bzw. die kontrollierenden Personen schaffen. Das korrekte Ausfüllen der Formulare ist durch das Strafrecht (Urkundendelikte) sichergestellt und bedarf in Bezug auf FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) sowie AIA (Automatischer Informationsaustausch) bzw. CRS (Common Reporting Standard) einer Abklärung im Einzelfall.

Vorgehen

Damit eine Familienstiftung im Handelsregister eingetragen werden kann, sind in der Regel folgende Belege (im Original oder als beglaubigte Kopie) einzureichen:

  •  unterzeichnete Handelsregisteranmeldung
  •  beglaubigte Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen (in der Regel unter Beilage einer Passkopie)
  •  Stiftungsurkunde
  •  Protokoll(e) betreffend die Wahl der Stiftungsräte, deren Konstituierung und Zeichnungsberechtigung
  •  Annahmeerklärung eines Domizilhalters, falls die Familienstiftung nicht über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt (sog. c/o-Adresse).
  •  Annahmeerklärung einer Revisionsstelle, falls freiwillig eine Revisionsstelle bezeichnet wird. 

Vorherige Anpassungen für bestehende Familienstiftungen

Es gilt zu beachten, dass sämtliche dem Handelsregister eingereichten Belege öffentlich zugänglich sind. Die Belege sollten deshalb so ausgestaltet oder allenfalls neu gefasst werden, dass familieninterne Details nicht öffentlich gemacht werden müssen.

Je nach Ausgestaltung der geltenden Stiftungsurkunde empfiehlt es sich deshalb, vorgängig eine Statutenrevision vorzunehmen. Dabei können z.B. Detailvorschriften aus den Statuten in ein Reglement verschoben werden. Das Reglement bleibt im privaten Bereich und muss dem Handelsregisteramt nicht vorgelegt werden.

Wenn das ursprüngliche Stiftungsstatut über die Jahre mehrfach angepasst wurde, empfiehlt es sich sodann, im Rahmen eines Stiftungsratsbeschlusses die aktuelle Version als die gültige Stiftungsurkunde zu bezeichnen (und bei dieser Gelegenheit auch die Zusammensetzung, Konstituierung und Zeichnungsberechtigung des Stiftungsrates festzuhalten).