Beim Einsatz von Fonts und Schriftarten auf Websites, in Apps und auf Marketingmaterialien stellen sich zahlreiche urheberrechtliche und lizenzvertragliche Fragen. Die Praxis zeigt, dass sich Unternehmen und ihre Agenturen der rechtlichen Fallstricke oftmals nicht bewusst sind. In jüngster Zeit erhielten auch Unternehmen in Deutschland und der Schweiz Abmahnungen von Rechteinhabern aus den USA, die ihnen eine Verletzung von Urheberrechten vorwerfen. Dies bietet Anlass, die urheberrechtlichen Grundsätze für den Einsatz von Schriftarten und Software zu deren Erzeugung aufzuzeigen.
Unterscheidung zwischen Schriftarten und Fonts
Mit Blick auf den urheberrechtlichen Schutz ist die Unterscheidung zwischen Schriftarten und -Schriftstilen einerseits und deren Trägern anderseits entscheidend.
Eine Schriftart kann folgendermassen umschrieben werden:
Ein Satz von Buchstaben, Zahlen oder anderen Zeichen mit sich wiederholenden Gestaltungselementen, der zur Verwendung bei der Zusammenstellung von Text oder anderen Zeichenkombinationen bestimmt ist.
Schriftarten sind z.B. Helvetica:
und Frutiger:
Ein Schriftschnitt oder Schriftstil ist eine Teilmenge in einer Schriftart, d.h. „Calibri fett 12 Punkt“ ist ein anderer Schriftstil als „Calibri normal 8 Punkt“, und „Times New Roman kursiv 24 Punkt“ ist ein anderer Schriftstil als „Times New Roman normal 28 Punkt“.
Demgegenüber steht die Bezeichnung „Font“ für den Träger, der das Schriftbild implementiert, d.h. der Mechanismus für die Darstellung der Schriftart und des Schriftstils auf dem Bildschirm, dem Papier etc.. Während dies traditionell mechanische Träger aus Metall, insbesondere aus Blei, waren, sind es heute digitale Träger, d.h. Software, welche für eine Darstellung der Schriftarten auf Displays oder – über den Druckertreiber – in Printerzeugnissen sorgt. Entsprechend der obigen Unterteilung bezeichnen font families die Träger, welche einen Schrifttyp (z.B. Garamond) implementieren, Fonts die Träger, welche einen bestimmten Schriftstil oder Schriftschnitt implementieren, z.B. „Times New Roman kursiv 12 Punkt“.
Häufig wird nicht oder nur unzureichend zwischen dem Schriftbild und dem Träger der Schriftimplementierung unterschieden, was zu einiger Verwirrung führen kann.
Beachtung verschiedener nationaler Rechtsordnungen – insbesondere des US-Urheberrechts
Unternehmen verwenden Schriftarten in ihrer Kommunikation regelmässig einheitlich in allen Ländern, in welchen sie tätig sind. Dies umfasst auch den Online-Auftritt, der in aller Regel weltweit abrufbar ist. Insofern muss die Frage nach der urheberrechtlichen Zulässigkeit der von ihnen eingesetzten Schriftarten grundsätzlich nach sämtlichen Rechtsordnungen der Welt überprüft werden. Dies gilt auch deshalb, weil im internationalen Immaterialgüterrecht das sog. Schutzlandprinzip („lex loci protectionis„) zur Anwendung gelangt. Danach ist ein Fall nach demjenigen nationalen Recht zu beurteilen, auf welches sich der Kläger beruft, sofern ein wirtschaftlich relevanter Bezug («commercial effect») zwischen der beanstandeten Handlung und dem betreffenden Land vorliegt (man spricht deshalb vom Erfolgsland). Ein solcher Erfolg muss nicht direkt beabsichtigt sein, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Insofern kann ein Kläger bestimmen, welche urheberrechtlichen Vorschriften im Streitfall mit einem potentiellen Urheberrechtsverletzer zur Anwendung gelangen. Das bedeutet, dass eine Handlung im Ursprungsland legal sein kann, im Land des Erfolgsorts dagegen nicht, oder umgekehrt.
Das U.S.-Recht steht deshalb im Vordergrund, weil die meisten grossen Font-Anbieter dort ihren Hauptsitz haben, und weil in den Font-Lizenzverträgen regelmässig ein Gerichtsstand in den USA vereinbart und das amerikanische Recht für anwendbar erklärt wird. Dies kann zu hohen Schadenersatzzahlungen führen. Die Vereinbarung amerikanischen Rechts in einem Lizenzvertrag ist für die Folgen einer Vertragsverletzung relevant, bedeutet aber nicht, dass das amerikanische Urheberrecht auch auf Verletzungen ausserhalb der USA zur Anwendung käme. Entsprechend zahlreich sind jedenfalls die Berichte über Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe, die von Font-Anbietern vor US-Gerichten geltend gemacht und – meist im Rahmen von aussergerichtlichen Vergleichen – beglichen wurden. In letzter Zeit versenden Font-Anbieter vermehrt auch in Europa, namentlich in Deutschland, Abmahnungen und machen Entschädigungsforderungen geltend.
Eine erste rechtliche Einschätzung der Rechtslage durch Schweizer Unternehmen sollte daher zumindest das deutsche und das US-Urheberrecht miteinbeziehen, ausgenommen wenn ein wirtschaftlich relevanter Bezug zu diesen Ländern ausgeschlossen werden kann.
Urheberrechtlicher Schutz von Schriftarten?
Traditionellerweise wird ein urheberrechtlicher Schutz für Schriftarten verneint. Im Kern wird dies damit begründet, dass die Erfordernisse an die Lesbarkeit und Gleichmässigkeit der Schriften zu wenig Gestaltungsfreiraum für individuelle Ausprägungen zuliessen. Der Gebrauchszweck sei weitgehend durch die vorgegebenen Buchstabenformen bedingt.
Auch nach der Praxis des U.S. Copyright Office bestehen keine Urheberrechte an Schriftarten oder blossen Variationen von typografischen Verzierungen oder Schriftzügen. Dementsprechend können Schriftarten grundsätzlich auch nicht ins US Copyright Register eingetragen werden. Dies gilt unabhängig davon, wie neu und kreativ die Form und Form der Schriftzeichen sein kann oder ob die Schrift häufig verwendet wird oder wirklich einzigartig ist. In diesem Sinne verweist die deutsche Lehre für den Schutz von Schriftarten auf den Designschutz, welcher eine Registrierung voraussetzt und für einen kürzeren Zeitraum gilt. Zudem besteht möglicherweise ein Geschmacksmusterschutz ohne Registrierung nach EU-Recht.
Trotz neueren Lehrmeinungen, wonach zumindest Zierschriften und vom bisherigen Schriftenbestand ausserordentlich abweichende Schriftarten urheberrechtlich geschützt sein können, wird in der Praxis, in den europäischen Ländern sowie in den USA, der Urheberrechtsschutz für Schriftarten nach wie vor nur in Ausnahmefällen gewährt. Der grossen Mehrheit der in der unternehmerischen Kommunikation verwendeten Schriftarten kommt folglich kein urheberrechtlicher Schutz zu.
Urheberrechtlicher Schutz von Fonts?
Die Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Fonts ist vom (prinzipiell fehlenden) urheberrechtlichen Schutz von Schriftarten klar zu unterscheiden. Im Gegenteil wurden Fonts in dem in Deutschland bislang, soweit ersichtlich, einzigen veröffentlichten Urteil zu dieser Frage urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm zugesprochen (Urteil des LG Köln vom 12.1.2000, 28 O 133/97). Allerdings wird das Urteil in der Lehre zu Recht kritisiert, weil daraus nicht hervorgeht, was konkret als urheberrechtlich geschütztes Werk betrachtet wurde. Jedenfalls machen aber auch Urteile von US-Gerichten deutlich, dass Fonts als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt sein können (vgl. z.B. United States Court of Appeals for the Fourth Circuit, Judgment of 14 June 1978, Eltra Corp. v. Ringer, No. 77-1188.
Damit einem Font urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm zukommen kann, müssen die jeweiligen Dateien in einem ersten Schritt als Computerprogramm qualifizieren. Entscheidend hierfür ist vereinfacht ausgedrückt, dass darin Steuerungsbefehle enthalten sind, also logische Befehle zur Steuerung eines Computers oder anderer Maschinen.
Inwiefern einzelne Fonts diese Anforderungen erfüllen, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Die deutsche Lehre spricht sogenannten Bitmap-Fonts teilweise den Programmcharakter ab, weil darin lediglich einzelne Zeichen der Schriftart, in der jeweiligen grafischen Darstellung der Schriftart (sog. Glyphen), in kleinen Grafikdateien gespeichert seien. Sehr häufig gelangen jedoch Vektor- bzw. Outline-Fonts zum Einsatz, die auf Anweisungen zur Darstellung jeder einzelnen Glyphe basieren, sodass sie skalierbar werden und beim Drucken oder Anzeigen auf Displays gleich aussehen. Namentlich mit Blick auf die Darstellung auf Displays mit tiefer Auflösung erfolgt bei der Erstellung von Fonts oftmals auch ein sogenanntes Hinting. Hints sind mathematische Anweisungen, die den Fonts hinzugefügt werden, um die Kontur eines Zeichens in bestimmten Grössen zu verändern. Damit wird genau definiert, welche Pixel bei der Anzeige aktiviert werden.
Während Fonts, die sich in der graphischen Wiedergabe der Schrift erschöpfen, prinzipiell als schutzunfähig betrachtet werden, soll bei Outline-Fonts, die Hints oder andere in Software-Code wiedergegebene Steuerungsbefehle enthalten, ein urheberrechtlicher Schutz möglich sein. Inwiefern ein konkreter Font ein hinreichendes Ausmass an Steuerungsbefehlen enthält, muss im Einzelfall und gegebenenfalls unter Einbezug von Experten beantwortet werden. Dies gilt auch für die Beurteilung der weiteren Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz, die Individualität oder Originalität des Computerprogramms. Prinzipiell gilt, dass Programmschritte, die nur in einer Art und Weise in Computer-Code umgesetzt werden können, nicht urheberrechtlich geschützt sind.
Auch das US-Copyright Office hat die Registrierung einer Vielzahl von Fonts zugelassen. Bei Fonts, die im US-Urheberrechtsregister eingetragen sind, sollte daher prinzipiell ein urheberrechtlicher Schutz angenommen werden. Denn die Registrierung gilt im US-Urheberrecht zumindest als prima-facie Beweis („Anscheinsbeweis“) für die Schutzfähigkeit des jeweiligen Fonts in den USA.
Vorsicht bei der Nutzung von „free“-Fonts und beim Abschluss von Lizenzverträgen
Ausgehend davon erstaunt es nicht, dass bei vielen Anbietern ein breites Font-Sortiment nur gegen Entrichtung von hohen Lizenzgebühren bezogen werden kann. Erhältlich sind zwar auch kostenlose Fonts, die eine gute Qualität aufweisen und zur uneingeschränkten Nutzung bereitgestellt werden. Allerdings ist hier sorgfältig abzuklären, ob es sich nicht um unrechtmässige Kopien von geschützten Fonts handelt und die eingeräumten Lizenzrechte die vorgesehene Nutzung wirklich abdecken.
Wenn sich ein Nutzer für die gebührenpflichtige Lizenzierung von Fonts entscheidet , muss er besonders sorgfältig prüfen, ob die geplanten Nutzungen tatsächlich von den Lizenzbedingungen abgedeckt sind. Neben einfachen Desktop-Lizenzen sind regelmässig auch gesonderte Lizenzen für den Einsatz im Online-Kontext, also auf Websites oder in Apps, erhältlich. Besonders zu beachten ist die Frage, ob die Lizenzen tatsächlich auch den kommerziellen Gebrauch der Fonts gestatten. So verbietet die gewöhnliche Desktop-Lizenz bei einzelnen Anbietern bspw. die Nutzung der Fonts zur Herstellung von kommerziellen Printsachen. Allgemein kann für die kommerzielle Nutzung der Fonts auch der Abschluss von individuellen „Enterprise“-Agreements erforderlich sein, obwohl dies aus dem Bestellprozess oder der Website nicht hervorgeht. Sorgfältig zu prüfen ist auch, inwiefern die Lizenzen eine Verwendung der Fonts durch Dritte, insbesondere Tochterunternehmen oder auch Marketing-Agenturen erlauben. Teilweise wird in den Verträgen vorgesehen, dass die Nutzung der Fonts durch Marketing-Agenturen nicht gestattet ist, sofern diese nicht mindestens auch über eine Basis-Lizenz verfügen. Jedenfalls lohnt sich eine genaue Analyse der verschiedenen Lizenzverträge, bevor Fonts verbindlich bestellt werden.
Teilweise sind sich die Unternehmen nicht bewusst, welche Fonts in ihrem Unternehmen, z.B. auf ihrer Website oder ihren Apps, zum Einsatz gelangen. Sämtlichen Unternehmen ist zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten eine sorgfältige Bestandesaufnahme zu empfehlen und dabei Fragen zu beantworten wie z.B.: Welche Fonts werden zu welchen Zwecken eingesetzt? Auf welchen Rechnern sind diese installiert? Welche Lizenzbedingungen gelten für die Fonts?
Bei einer unrechtmässigen Nutzung von geschützten Fonts besteht das Risiko, mit Abmahnungen und hohen Entschädigungs-Forderungen der Rechte-Inhaber konfrontiert zu werden. Darüber hinaus drohen Gerichtsverfahren, die gerade in den USA besonders zeit- und kostenintensiv sind.
Erstellung eigener Fonts als Alternative
Eine Alternative zum Bezug von kostenlosen oder gebührenpflichtigen Fonts ist die Erstellung einer eigenen Font-Software. Die Entwicklung einer solchen Software kann je nach Unternehmensgrösse und Bedarf im Vergleich zu den gebührenpflichtigen Fonts auf Dauer finanziell lohnenswert sein. Ein weiterer Vorteil ist dabei, dass die Vielzahl von Nutzungsbeschränkungen in den Lizenzverträgen nicht beachtet werden muss. Unternehmen, welche bereits an solche Lizenzverträge gebunden sind, müssen jedoch darauf achten, dass die Software-Entwicklung nicht gegen den Lizenzvertrag verstösst. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass bei der Entwicklung die bereits vorhandene oder andere Font-Software nicht kopiert wird. Es muss auch beachtet werden, dass viele Endnutzer-Lizenzen von Fonts ein Verbot des Dekompilierens und des Reverse-Engineering enthalten. Werden Dritte mit der Entwicklung beauftragt, muss sichergestellt werden, dass diese die entsprechenden Pflichten einhalten und die Rechte an der neu geschaffenen Software an den Auftraggeber vollständig abtreten.
Weitere Informationen:
- US-Copyright Act (Stand: Dezember 2016)
- Deutsches Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) link zu unserer eigenen konsolidierten Fassung mit den neuesten Änderungen