I. Einleitung
Die Osterfeiertage sind gerade vorbei und es stellt sich die Frage, ob und welche Zuschläge Arbeitnehmern zu gewähren sind, die an diesen Tagen gearbeitet haben. Die „richtige“ Vergütung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen bedarf einer genauen Prüfung der zugrundeliegenden Verträge. Auch wenn der Anspruch auf etwaige Feiertagszuschläge am Ostersonntag und Pfingstsonntag grundsätzlich naheliegend erscheint, ist dies nicht zwingend. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Auslegung von Tarifverträgen in diesem Punkt Stellung genommen.
II. Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer am Gründonnerstag veröffentlichten Entscheidung (vom 22. Februar 2019, Az 6 Sa 996/18) festgestellt, dass Ostersonntag und Pfingstsonntag „hohe Feiertage“ im Sinne des dem vorliegenden Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Tarifvertrages sind und entsprechend mit den erhöhten Tarifzuschlägen von Feiertagen zu vergüten sind.
III. Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In dem der Entscheidung zugrundliegenden Sachverhalt hatte der Kläger am Ostersonntag sowie am Pfingstsonntag für die Beklagte gearbeitet und hierfür den im Tarifvertrag geregelten Sonntagszuschlag erhalten. Der Kläger forderte mit der Klage den (knapp dreifach höherer) Feiertagszuschlag. Die Beklagte berief sich hingegen darauf, dass Ostersonntag und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage seien und entsprechend auch kein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag bestehe.
In erster Instanz unterlag der Kläger. Das Arbeitsgericht Duisburg folgte im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten. Das in der Berufung angerufene Gericht hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und stellte fest, dass auf Basis des zugrundeliegenden Tarifvertrages auch Ostersonntage und Pfingstsonntage als Feiertage zu bewerten seien, die mit dem entsprechenden Feiertagszuschlag zu vergüten sind. Es führte aus, dass es vorliegend auf die Auslegung des konkreten anzuwendenden Tarifvertrages ankommt. Dieser kann hinsichtlich des Anspruchs auf einen Feiertagszuschlag von der Regelung zu den gesetzlichen Feiertagen abweichen. Grundsätzlich sei nach Sinn und Zweck der Regelung sogar davon auszugehen, dass zwischen den einzelnen Tagen der – der im Tarifvertrag ausdrücklich benannten – „hohen Feiertage“ Pfingsten und Ostern kein Unterschied zu machen ist. Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergebe, dass sie an bestimmten als besonders wichtig erachteten Tagen Arbeitsleistungen erbringen. Eine Ungleichbehandlung der einzelnen Tage sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann anzunehmen, wenn diese aus der tarifvertraglichen Regelung ausdrücklich hervorginge.
IV. Praxishinweis
Ein allgemeingültiger Grundsatz zu dem Anspruch auf Feiertagszuschlag an Oster- und Pfingstsonntagen gibt es nicht. Das Landesarbeitsgericht hat deutlich herausgearbeitet, dass es auf die Ausgestaltung im jeweiligen Einzelfall ankommt. Eine Verknüpfung der Feiertagszuschläge mit den gesetzlichen Feiertagen ist möglich, jedoch nicht zwingend. Ausschlaggebend ist, ob in der Regelung Feiertagszuschläge für die gesetzlichen oder die „hohen Feiertage“ versprochen werden. Während bei einer Bezugnahme auf die gesetzlichen Feiertage an Oster- und Pfingstsonntagen wohl eher keine Feiertagszuschläge zu zahlen sind, ist bei einer allgemeinen Bezugnahme auf die „hohen Feiertage“ grundsätzlich von einem Anspruch auf einen erhöhten Zuschlag auszugehen.
Etwaige aufgeführte Regelbeispiele können den Anspruch auf einen Feiertagszuschlag konkretisieren.