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Aktuell wird die Bedeutung flexibler Mechanismen zur Willensbildung im Gesellschaftsrecht spürbar. Denn in Zeiten von Ansteckungsrisiko und Ausgangsbeschränkungen ist die Abhaltung von Versammlungen mit physischer Anwesenheit vielfach nicht möglich. Der Gesetzgeber hat rasch reagiert und virtuelle Versammlungen im Gesellschaftsrecht generell für zulässig erklärt.

1. Einleitung

Die körperschaftliche Willensbildung erfolgt in vielen Fällen im Zuge einer förmlichen Versammlung. Mit dem Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (COVID-19-GesG), das mit dem 2. COVID-19-Gesetz1 mitbeschlossen und durch das 4. COVID-19-Gesetz2 geändert wurde, hat der Gesetzgeber aus aktuellem Anlass3 die Möglichkeit eröffnet, Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer zu ermöglichen ("virtuelle Versammlungen").4 Damit hat der Gesetzgeber ua Erleichterungen für die Abhaltung von Haupt- und Generalversammlungen sowie Aufsichtsratssitzungen geschaffen. Die Justizministerin hat durch Verordnung vom 8. 4. 2020 nähere Regelungen betreffend die Durchführung virtueller Versammlungen mit dem Ziel getroffen, eine vergleichbar hohe Qualität der Willensbildung zu gewährleisten (COVID-19-GesV).5 Zu dieser Verordnung ist am selben Tag auch ein Erlass des Bundesministeriums für Justiz ergangen.6

Der vorliegende Beitrag gibt einen ersten Überblick über das neue Regelungsregime und zeigt einige Zweifelsfragen auf. Dazu wird zunächst die bisherige Rechtslage dargestellt (Punkt 2.) und der Anwendungsbereich der neuen Regelungen untersucht (Punkt 3.). Darauf aufbauend wird der Frage nachgegangen, was unter einer virtuellen Versammlung zu verstehen ist (Punkt 4.) und welche Besonderheiten die Einberufung einer virtuellen Versammlung aufweist (Punkt 5.). Den Abschluss bildet eine kurze Würdigung (Punkt 6.).

2. Rechtslage vor dem COVID-19-GesG

Konzeptionell ist sowohl die Generalversammlung der GmbH als auch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) eine Präsenzveranstaltung.7 Trotzdem war die Abhaltung einer virtuellen Versammlung im (Kapital-)Gesellschaftsrecht bisher schon eingeschränkt möglich. Für die GmbH schafft § 34 GmbHG Flexibilität. Im Gesellschaftsvertrag oder mit Zustimmung aller Gesellschafter konnte die Abhaltung einer Generalversammlung durch andere Modalitäten, insb Telefon- und Videokonferenzen, vorgesehen werden.8 Im Detail war aber vieles unklar. Darüber hinaus kann in der GmbH der gemeinsame Wille der Gesellschafter - Einverständnis der Gesellschafter vorausgesetzt - auch im Umlaufweg gefasst werden.9 Physisch musste eine Generalversammlung aber jedenfalls dann abgehalten werden, wenn die Mitwirkung eines Notars erforderlich war. Die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung einer AG war bereits seit dem AktRÄG 2009 im Weg elektronischer Kommunikation unter der Voraussetzung einer diesbezüglichen Erlaubnis in der Satzung möglich.10 Eine schriftliche Beschlussfassung der Aktionäre im Umlaufweg - wie unter den Gesellschaftern einer GmbH - ist in der AG dagegen nicht zulässig.11 Die Willensbildung der Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften ist gegenüber jener der Gesellschafterversammlungen weniger starr geregelt. Die gleichzeitige physische Anwesenheit ist für die Willensbildung der Geschäftsleiter schon nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich nicht erforderlich.12 Allerdings sind in der Praxis in vielen Fällen in (meist) Geschäftsordnungen (zumindest auch) Präsenzsitzungen der Mitglieder von Vorstand oder Geschäftsführung und eine Fernteilnahme nur als Ausnahme vorgesehen.

Intensiv diskutiert - und wegen des Begriffs der "Sitzung" von der hA abgelehnt - wurde bisher die Möglichkeit der Abhaltung von Sitzungen des Aufsichtsrats ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer mittels qualifizierter Videokonferenz.13 Aufsichtsratsbeschlüsse können zwar auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden.14 Das ist aber nur zulässig, sofern der Beschlussgegenstand keine Beratung der Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen einer Sitzung erfordert.15 Das Personengesellschaftsrecht kennt keine Bestimmungen zu Versammlungen, weder das UGB zu OG/KG noch das ABGB zur GesbR - diese Gesetze regeln nur zu Gesellschafterbeschlüssen (siehe insb § 119 UGB und § 1192 ABGB). Genossenschaftsgesetz, Vereinsgesetz und Privatstiftungsgesetz enthalten zwar Bestimmungen zu Sitzungen, regeln aber nicht zu virtuellen Versammlungen oder zur Fernteilnahme bei der Beschlussfassung.16

3. Anwendungsbereich

3.1. Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen

Der materielle Anwendungsbereich für virtuelle Versammlungen ist - verglichen mit der bisherigen Rechtslage - denkbar weit. Sämtliche Versammlungen von Gesellschaftern bzw Mitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse können ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden.17 Der Erlass zur COVID-19-GesV stellt zudem klar, dass unter den Begriff der Versammlung auch Foren mit anderer Bezeichnung fallen. Neben Kapitalgesellschaften sind auch Versammlungen von Personengesellschaften explizit mitumfasst. Das ist insofern besonders, da, wie schon erwähnt, die Durchführung einer formellen Gesellschafterversammlung für OG und KG gesetzlich nicht vorgesehen ist.18 Durch den Vorrang des COVID-19-GesG (siehe Punkt 3.3.) kann aber jedenfalls (siehe Zweifelsfrage gleich unten) bei jenen Personengesellschaften eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden, die im Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung in einer Versammlung vorsehen.19 Dieselben Überlegungen gelten schließlich auch für die GesbR,20 bei der nach dem Wortlaut des COVID-19-GesG (schließlich wird nicht auf eingetragene Personengesellschaften Bezug genommen und eingeschränkt) ebenfalls virtuelle Versammlungen abgehalten werden können.

Zweifelsfrage: Fraglich ist insb, ob auch bei jenen Personengesellschaften virtuelle Versammlungen abgehalten werden können, die in ihrem Gesellschaftsvertrag bisher keine Gesellschafterversammlungen vorgesehen haben. Der Zweck des COVID-19-GesG legt das uE nahe. Sowohl der Vorrang (Punkt 3.3.) als auch die Befristung (Punkt 3.4.) der entsprechenden Regelungen sprechen für eine tendenziell weite Auslegung, um zwecks Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 möglichst "kontaktlose" Zusammenkünfte zu ermöglichen. Der Erlass liefert dazu keine Hinweise.

Für die Hauptversammlung der AG sieht § 3, für Generalversammlungen von Genossenschaften und Vereinen § 4 COVID-19-GesV Sonderbestimmungen vor. Aufgrund der praktischen Unterschiede zu anderen Versammlungen (größere Teilnehmerzahl etc) enthält der Erlass zur COVID-19-GesV vergleichsweise detaillierte Auslegungshilfen für virtuelle Hauptversammlungen der AG.

3.2. Organversammlungen

Durch die Wortfolge "Gesellschaftern und Organmitglieder" in § 1 COVID-19-GesG ist sichergestellt, dass nicht nur in Gesellschafterversammlungen, sondern auch auf Ebene der Leitungs- und Aufsichtsorgane Versammlungen ohne Einschränkung virtuell erlaubt sind. Davon umfasst sind jedenfalls Versammlungen von (Stiftungs-)Vorständen und Geschäftsführern, aber auch Aufsichtsratssitzungen.

Zweifelsfrage: Bisher konnte selbst die qualifizierte Videokonferenz nach hA keine Aufsichtsratssitzung ersetzen. Selbst wenn das COVID-19-GesG nicht von Sitzungen, sondern nur von Versammlungen spricht, bedingen der Zweck der Regelung und der Verweis auf Organmitglieder in § 1 COVID-19-GesG, dass auch Aufsichtsratssitzungen als virtuelle Versammlungen zu werten sind.Versammlungen von (gesellschaftsrechtlichen) Beiräten21 können aufgrund der weiten Formulierung des Gesetzes ebenso virtuell abgehalten werden. Das ergibt sich wohl auch aus dem Erlass, nach dem Versammlungen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind, sondern auf satzungsmäßiger Grundlage beruhen, ebenfalls vom neuen Rechtsregime erfasst sind. Unklar ist aber, ob das COVID-19-GesG auch eine Versammlung von schuldrechtlichen Beiräten erfasst (siehe Zweifelsfrage gleich unten). UE ist das zu verneinen, da das Gesetz ausdrücklich nur von Organmitgliedern spricht. Schuldrechtliche Beiräte unterliegen allein den allgemeinen Regeln des Zivilrechts,22 sodass ihnen auch keine organschaftliche Befugnis eingeräumt werden kann.23 Es ist allerdings unbestritten, dass schuldrechtliche Beiräte und auch Syndikatsversammlungen von denselben allgemeinen COVID-19-bedingten Einschränkungen betroffen sind.

Zweifelsfrage: Können auch ein schuldrechtlicher Beirat oder ein Syndikat eine Versammlung virtuell unter den Regelungen des COVID-19-GesG abhalten? UE ist zu differenzieren: Während schuldrechtliche Beiräte selbst vom äußerst möglichen Wortsinn des § 1 COVID-19-GesG nicht mehr umfasst sind, da sie weder Gesellschafter noch Organmitglieder sind (bzw allenfalls im Beirat vertretene Gesellschaftervertreter nicht in der Funktion als Gesellschafter auftreten), 24 gilt für Syndikatsmitglieder ganz regelmäßig das Gegenteil. Selbst wenn nicht jeder Syndikatsvertrag omnilateral ist, handelt es sich bei den Vertragspartnern doch um Gesellschafter, die eine Versammlung abhalten. Außerdem können Syndikatsmitglieder gegebenenfalls auch als Gesellschafter einer GesbR auftreten, wenn es sich beim Syndikat um eine GesbR handeln sollte. Bei uE gebotener entsprechend weiter Auslegung fallen deshalb auch Syndikatsversammlungen unter §1 COVID-19-GesG. Eine weite Auslegung scheint auch von der Rechtsmeinung im Erlass zur COVID-19-GesV gedeckt zu sein, da dort etwa auch die analoge Anwendung der Regelungen auf die Justizbetreuungsagentur (die zwar einer GmbH ähnelt, aber keine GmbH ist) vertreten wird.

3.3. Vorrang vor anderen Regelungsquellen

Die Möglichkeit, eine virtuelle Versammlung abzuhalten, geht ausweislich der Materialien25 als spezielle gesetzliche Regelungen auch abweichenden Satzungsbestimmungen vor. Mit dem 4.COVID-19-Gesetz wurde der Anwendungsbereich um andere Formen der Beschlussfassung (als nuwährend einer Versammlung erfolgte Abstimmungen) ergänzt.26 Gem § 1 Abs 4 COVID-19-GesV berührt die Verordnung bereits bestehende gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht.

Zweifelsfrage: Sieht der Gesellschaftsvertrag strengere Vorgaben für eine virtuelle Versammlung als das neue Regelungsregime vor, stellt sich die Frage, ob eine Versammlung nach dem COVID-19-GesG abgehalten werden kann, weil ausweislich der Materialien das neue Recht als spezielle gesetzliche Regelung vorgeht, oder aber berührt die auf dem COVID-19-GesG beruhende Verordnung die bestehende vertragliche Regelung nicht? Das Regelungsanliegen der COVID-19-Gesetze spricht auch hier für die Anwendung der jeweils lockereren Bestimmungen. Dafür spricht schließlich auch der Erlass zur COVID-19-GesV, aus dem sich ergibt, dass es durch die Verordnung zu keinerlei Einschränkungen von bereits bisher bestehenden Möglichkeiten der Abhaltung einer virtuellen Versammlung kommen soll.

3.4. Zeitlicher Anwendungsbereich

Das COVID-19-GesG stellte ursprünglich in § 1 klar, dass virtuelle Versammlungen nur "für die Dauer von Maßnahmen" nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz27 abgehalten werden können. Diese Einschränkung wurde jedoch mit der ersten Änderung durch das 4. COVID-19-Gesetz aufgehoben, um den betroffenen Gesellschaften mehr Planungssicherheit zu gewähren.28 Der Erlass zur COVID-19-GesV stellt zudem klar, dass es durch die Rückwirkung der Verordnung (auch diese gilt bereits seit 22. 3. 2020) zu einer nachträglichen Legalisierung von bereits abgehaltenen virtuellen Versammlungen kommen kann. Das gesamte Regelungsregime zu virtuellen Versammlungen tritt allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.29 Dadurch ist die Möglichkeit der Abhaltung virtueller Versammlungen zeitlich begrenzt.

4. Die virtuelle Versammlung

4.1. Gegenseitige Sicht- und Hörbarkeit

Der Wortlaut des § 1 COVID-19-GesG beschreibt zunächst nur negativ, was für eine virtuelle Versammlung nicht erforderlich ist, nämlich die physische Anwesenheit der einzelnen Teilnehmer. Umgekehrt wird aber nicht jede bloß mittelbare Interaktionsmöglichkeit der Teilnehmer ohne physische Anwesenheit die Voraussetzung einer virtuellen Versammlung erfüllen können, da selbst das COVID-19-GesG zwischen Versammlungen und (sonstigen) Beschlussfassungen unterscheidet. Um von einer "Versammlung" sprechen zu können, wird ein gewisses Mindestmaß an Unmittelbarkeit30 erforderlich sein.

Die Voraussetzung der gegenseitigen Sicht- und Hörbarkeit ergibt sich unmissverständlich aus den Materialien und der COVID-19-GesV. Bereits im Initiativantrag des 2. COVID-19-Gesetzes wird davon gesprochen, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine mit der Präsenzversammlung vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung möglich sein kann.31 Als Beispiel wird die "qualifizierte Videokonferenz" genannt. Dieser Begriff wurde im gesellschaftsrechtlichen Kontext sowohl unlängst vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem elektronischen Notariatsakt32 als auch von der Literatur im Zusammenhang mit Aufsichtsratssitzungen33 verwendet. Passender erscheint es, dass der Verordnungsgeber den von der Literatur im Zusammenhang mit Aufsichtsratssitzungen geprägten Begriff der qualifizierten Videokonferenz verwendet hat. Eine qualifizierte Videokonferenz ist demnach eine Fernverbindung mit gegenseitiger Sicht- und Hörbarkeit in Echtzeit, deren audiovisuelle Qualität ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglichen muss und die vor einem Zugriff Unbefugter geschützt ist.34 Die Qualität der audiovisuellen Übertragung muss freilich hoch sein und die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ausnutzen. Eine Forderung nach Vermittlung eines "fotorealistischen Sinneseindrucks in Echtzeit", der alle Nuancen menschlicher Mimik, Gestik und Intonation authentisch wiedergibt,35 würde in Anbetracht des Normzwecks überschießend sein. Mit § 2 Abs 1 COVID-19-GesV ist auch die entsprechende Klarstellung vorgenommen worden. Eine virtuelle Versammlung ist demgemäß zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit mittels akustischer und optischer Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht.36 Im Übrigen wird aber die Hörbarkeit allgemein höherrangig eingestuft als die Sichtbarkeit. Nach § 2 Abs 2 COVID-19-GesV reicht für die Zulässigkeit einer virtuellen Versammlung bereits aus, dass nur bei der Hälfte der Teilnehmer gegenseitige Sicht- und Hörbarkeit besteht, solange die anderen Teilnehmer akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

Zweifelsfrage: Von der COVID-19-GesV wird nicht geregelt, wer bei dieser "Hälfteregel" mitzuzählen ist. UE sind Teilnehmer in diesem Zusammenhang idR nur jene Personen, denen auch ein entsprechendes Stimmrecht zukommt oder welche eine rechtlich notwendige Rolle spielen (zB der Aufsichtsratsvorsitzende als Versammlungsleiter der Hauptversammlung). Andere in der virtuellen Versammlung teilnehmende Personen werden hingegen wohl nicht mitzuzählen sein. Demgegenüber sind nach dem Erlass zur COVID-19-GesV auch Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates "Teilnehmer" im Sinne des Gesetzes. Die Höherrangigkeit der Hörbarkeit ist uE sachgerecht und auch bei der Frage nach der Störung der gegenseitigen Sicht- und Hörbarkeit von entscheidender Bedeutung. Selbst nach der COVID-19-GesV ist nämlich unklar, ab wann die Qualität der Übertragung nicht hoch genug ist, sodass nicht (mehr) von einer zulässigen virtuellen Versammlung auszugehen ist. Können sich die Hälfte der Teilnehmer nur in schlechter Qualität sehen, allerdings störungsfrei hören, hindert das eine virtuelle Versammlung grundsätzlich nicht. Funktioniert demgegenüber die Bildübertragung für alle Teilnehmer störungsfrei und lassen sich sogar die Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik deutlich erkennen, macht es die virtuelle Versammlung dennoch unzulässig, wenn auch nur für einen Teilnehmer keine Hörbarkeit gegeben ist. Bricht also die gegenseitige Hörbarkeit für die Teilnehmer für mehrere Sekunden ab oder ist eine Übertragung nur "abgehackt" in kurzen Intervallen möglich, liegt wegen der fehlenden Hörbarkeit für die Dauer der Störung keine virtuelle Versammlung vor.

Zweifelsfrage: Fast völlig ungeregelt ist, wie sich technische Störungen einer virtuellen Versammlung auswirken. Rückschlüsse können aber aus § 2 Abs 6 COVID-19-GesV und der Literatur zu Störungen einer Fernabstimmung, Fernteilnahme oder Übertragung der Hauptversammlung einer AG gewonnen werden.

4.2. Funktionalität

Die gegenseitige Sicht- und Hörbarkeit in ausreichend hoher Qualität ist aber nicht die einzige Voraussetzung einer virtuellen Versammlung. Vielmehr muss die virtuelle Versammlung auch die notwendige Funktionalität bereithalten, um eine "vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung"37 wie eine Präsenzversammlung zu ermöglichen. Dazu bestimmt § 2 Abs 1 Satz 2 COVID-19-GesV, dass jeder Teilnehmer Wortmeldungen abgeben und an Abstimmungen teilnehmen können muss. Auch die deutsche COVID-19-Gesetzgebung sieht vor, dass der Vorstand einer AG entscheiden kann, dass eine "virtuelle Hauptversammlung" abgehalten wird, die dann - neben der erforderlichen Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung - die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) ermöglichen und den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation einräumen muss.38

4.3. Mitwirkung eines Notars

Gelegentlich ist die Gültigkeit bestimmter Vorgänge während einer Versammlung an die Mitwirkung eines Notars gebunden. Durch die Ergänzung der Notariatsordnung in § 90a NO durch Art 34 4. COVID-19-Gesetzes kann dieser künftighin notarielle Amtshandlungen (Notariatsakte etc) "unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit" ohne persönliche Anwesenheit vornehmen. Der Erlass zur COVID-19-GesV weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit iZm virtuellen Versammlungen hin.

5. Einberufung

5.1. Entscheidungskompetenz

Die Entscheidung, ob und unter Heranziehung welcher Technologie eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll, obliegt nach § 2 Abs 3 COVID-19-GesV jenem Organ, das die betreffende Versammlung einberuft. Es ist eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen. Die Entscheidung für eine virtuelle Haupt- oder Generalversammlung trifft grundsätzlich39 der Geschäftsleiter, der dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzulegen hat. Zur Einberufung von Aufsichtsratssitzungen ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates zuständig.40 Aus dem Erlass zur COVID-19-GesV ergibt sich, dass bei der Entscheidung, ob eine Versammlung virtuell durchgeführt wird, auch die technische Ausstattung der jeweiligen Teilnehmer mitberücksichtigt werden soll.

5.2. Formalitäten

Neben den für die jeweiligen Einberufungen sonst geltenden Formalitäten41 ist gem § 2 Abs 4 COVID-19-GesV in der Einberufung auch anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. Darunter wird insb die Angabe über Zugangsvoraussetzungen, Anmeldungen, Einwahldaten, Stimmrechtsausübung und erforderliche technische Ausstattung zu verstehen sein. Für Aktiengesellschaften gibt zumindest §106 Z 7 lit b AktG gewisse Hinweise.

6. Würdigung

Mit den COVID-19-Gesetzen wurde rasch und engagiert das Gesellschaftsrecht an die momentanen Gegebenheiten angepasst. Für die juristische Praxis ist das va deshalb begrüßenswert, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber ganz überwiegend - va in Anbetracht der kurzen Zeit - sachgerechte Regelungen geschaffen (sowie teilweise auch bereits per Erlass erläutert) hat. Das trifft in besonderem Maße auf virtuelle Versammlungen nach dem COVID-19-GesG zu. Es liegt nun an Wissenschaft und Praxis, in gleich hohem Tempo das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Regelungsfeld mit Licht auszufüllen.

1 BGBl I 2020/16. 2 BGBl I 2020/24. 3 Daneben gibt es durch die COVID-19 Gesetze noch weitere Erleichterungen für Gesellschaften. Nach § 2 COVID-19-GesG muss abweichend von § 104 Abs 1 AktG die ordentliche Hauptversammlung einer AG innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs stattfinden. Diese Fristverlängerung gilt seit dem 4. COVID-19- Gesetz auch für die ordentlichen Generalversammlungen bzw Beschlussfassungen von Genossenschaften und GmbH. Zusätzlich können alle Notariatsakte elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden (Art 34 4. COVID-19-Gesetz). Weiters wurde die Frist zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers verlängert (Art 3 3. COVID-19-Gesetz). 4 Vgl zur Diktion auch § 1 Abs 1 COVID-19-GesV. 5 BGBl II 2020/140. 6 Erlass vom 8. April 2020 zur Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung - COVID-19-GesV) GZ 2020-0.223.429. 7 Vgl zur Generalversammlung Baumgartner/Mollnhuber/U. Torggler in U. Torggler, GmbHG § 34 Rz 7; Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 34 Rz 75; zur Hauptversammlung Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 102 Rz 12. 8 R. Winkler in FAH § 34 Rz 4; Baumgartner/Mollnhuber/U. Torggler in U. Torggler, GmbHG § 34 Rz 8; Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 34 Rz 75; RIS-Justiz RS0059958. 9 Vgl nur Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 34 Rz 41. 10 Vgl dazu Bydlinski/Potyka in Artmann/Karollus, AktG II6 § 102 Rz 24 ff; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 102 Rz 45 ff. 11 Bydlinski/Potyka in Artmann/Karollus, AktG II6 § 103 Rz 4. Vgl aber Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 102 Rz 13, der zu Recht durch eine entsprechende Satzungsgestaltung eine gewissen Annäherung an die Beschlussfassung im Umlaufweg erkennt. 12 Siehe zum Vorstand J. Reich-Rohrwig in Artmann/Karollus, AktG II6 § 70 Rz 157; C. Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 70 Rz 22; Kalss in MüKo AktG4 § 77 Rz 71. 13 Siehe je mwN Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 92 Rz 94 ff und § 93 Rz 6; Rauter in Straube, WK GmbHG § 30g Rz 175; Heidinger in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 30g Rz 32 ff; Straube, GES 2007, 426. Auch mit dem GesRÄG 2004 und dem GesRÄG 2005 wurde die Frage, ob eine Videokonferenz einer Sitzung gleichzusetzen ist, nicht beantwortet (siehe nur A. Foglar-Deinhardstein in FAH § 30g Rz 40). Vgl zum Ganzen auch Wenger, Aktuelle Änderungen des Aktienrechts, RWZ 2004/70, 294. 14 Siehe zur Widerspruchsmöglichkeit Eckert/Schopper in Artmann/Karollus, AktG II6 § 92 Rz 34; Rauter in Straube, WK GmbHG § 30g Rz 152. 15 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 92 Rz 93 ff; Rauter in Straube, WK GmbHG § 30g Rz 159. 16 Auf die bisherige Rechtslage bei den ebenfalls von der neuen Gesetzeslage umfassten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, kleinen Versicherungsvereinen und Sparkassen wird im Rahmen dieses Beitrages nicht eingegangen. 17 Vgl § 1 Abs 1 COVID-19-GesG iVm § 1 Abs 2 COVID-19-GesV. 18 Siehe zu den eingetragenen Personengesellschaften OG und KG Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 119 Rz 20; Haglmüller in Artmann, UGB3 § 119 Rz 8. 19 Vgl zu Gestaltungsmöglichkeiten Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 119 Rz 24. 20 Vgl dazu, dass eine Gesellschafterversammlung gesetzlich nicht vorgesehen ist, Artmann/Haglmüller in Klang3 § 1192 Rz 8. 21 Nach der Literatur gelten für Beiratsbeschlüsse - mangels abweichender vertraglicher Regelung - die Bestimmungen zu Gesellschafterbeschlüssen (vgl Enzinger in Straube, WK GmbHG § 35 Rz 126). 22 Kalss in Kalss/Kunz, HB AR2 Kap 39 Rz 26; Aburumieh/Hoppel in FAH § 29 Rz 76. 23 Aburumieh/Hoppel in FAH § 29 Rz 76 f. 24 Anderes gilt wohl, wenn es sich beim "Beirat" in Wahrheit um eine Art Vertreterversammlung oder Gesellschafterausschuss handelt, dessen Teilnehmer im Vollmachtsnamen der Gesellschafter auftreten. Siehe als Beispiel auch die Delegiertenversammlung (Repräsentationsorgan) anstelle einer Mitgliederversammlung nach § 5 Abs 2 VerG. 25 IA 397/A 27. GP 43. 26 IA 403/A 27. GP 36. 27 BGBl I 2020/16. 28 Vgl dazu IA 403/A 27. GP 36. 29 Vgl § 4 COVID-19-GesG und § 5 COVID-19-GesV. 30 Vgl auch IA 403/A 27. GP 37, in dem ausgeführt wird, dass schriftliche Abstimmungen im Gegensatz zu Versammlungen zwangsläufig "weniger unmittelbar" sind. 31 IA 397/A 27. GP 42. 32 Vgl ErläutRV 253 BlgNR 26. GP 3. Vgl dazu Schmidsberger/Duursma in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 4 Rz 146. 33 Vgl Kalss/Klampfl, Wie beeinflussen elektronische Medien die Sitzungspraxis und Beschlussfassung des Aufsichtsrats? RWZ 2011/11, 35; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 92 Rz 94 ff und § 93 Rz 6; dies in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 886 Rz 9; Justich in Hausmaninger/Gratzl/Justich, Handbuch zur Aktiengesellschaft2 Kap 7 Rz 112; Rauter in Straube, WK GmbHG § 30g Rz 176. 34 FN 30. 35 Vgl Kalss/Klampfl, RWZ 2011, 35, die Derartiges bei qualifizierten Videokonferenzen iZm Aufsichtsratssitzungen verlangen. 36 Gängige Videokonferenz-Systeme wie Skype for Business, Microsoft Teams etc erfüllen diese Voraussetzungen idR. 37 Vgl IA 397/A 27. GP 42. 38 Vgl § 1 Abs 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, dBGBl I 2020 S 569, 570. Darüber hinaus können abweichend von § 48 dGmbHG Beschlüsse der Gesellschafter schriftlich auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. 39 Es gibt freilich eine Vielzahl von Ausnahmen. Die Einberufung kann etwa nach § 95 Abs 4 AktG bzw § 30j Abs 4 GmbHG auch dem AR obliegen. Die Entscheidungskompetenz ist deshalb im Einzelfall zu prüfen. 40 Vgl Eckert/Schopper in Artmann/Karollus, AktG II6 § 94 Rz 4 ff. 41 Vgl zur HV Bydlinski/Potyka in Artmann/Karollus, AktG II6 § 106 Rz 1 ff; zur GV Enzinger in Straube, WK GmbHG § 38 Rz 8; zu AR-Sitzungen Eckert/Schopper in Artmann/Karollus, AktG II6 § 94 Rz 9.