In der EU Ratssitzung am 4. Oktober 2017 hat die Europäische Kommission ihr neues Vorgehen vorgestellt (https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/com-2017-569_en). Schwerpunkt der Änderung ist die Einrichtung eines zweistufigen definitiven Umsatzsteuersystems unter Einführung einer ausschließlichen Besteuerung im Bestimmungsland.
1. HINTERGRUND DER NEUREGELUNG
Das bisherige – lediglich als Übergangsregelung gedachte – Umsatzsteuersystem stammt bereits aus dem Jahr 1993.
Kritisiert werden der fragmentarische Charakter und die fehlende Anpassung an die fortschreitende Technologisierung und die wachsende Zahl der grenzüberschreitend tätigen Unternehmen.
Allein aufgrund von Missbrauch schätzt die Europäische Kommission zudem einen jährlichen Verlust an Steuereinnahmen aller Mitgliedstaaten in Höhe von 50.000.000.000 EUR – ca. 100 EUR pro EU-Bürger. Bei Unternehmen führte das bisherige Steuersystem im grenzüberschreitenden Handel zu Mehrkosten von 11 % im Vergleich zu allein nationalem Handel.
2. NEUERUNG IM ÜBERBLICK
Kernelemente der Reform sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie der Handel mit dem zertifizierten Steuerpflichtigen.
2.1 Umstellung des Systems der innergemeinschaftlichen Lieferung
Gegenwärtig sieht das System noch eine zweifache Steuerbarkeit vor. So soll es sich bei der Lieferung aus dem Abgangsstaat um eine steuerbare, jedoch steuerfreie Lieferung im Inland handeln und im zweiten Schritt im Bestimmungsland einen steuerbaren sowie steuerpflichtigen Erwerb darstellen. Dieses System war stets missbrauchsanfällig, sollte der Erwerber das Geschäft nicht in seinem Ansässigkeitsstaat anmelden und versteuern (missing trades). Mit den schrittweisen Neuerungen sollen diese Mißbrauchsfälle unterbunden werden.
(a) Schritt 1
Zentraler Punkt der ersten Phase ist die Einführung einer einzigen steuerpflichtigen Lieferung im Bestimmungsland. Steuerpflichtiger ist dabei grundsätzlich der Leistende. Jedoch kann er die Steuerschuld zum einen im Ansässigkeitsstaat online mittels des sog. “One-Stop-Shop” abführen. Zum anderen besteht die Möglichkeit die Steuerschuld auf den Erwerber übergehen zu lassen, wenn es sich bei diesem um einen zertifizierten Steuerpflichtigen handelt (Reverse Charge Verfahren).
Der zertifizierte Steuerpflichtige im Umsatzsteuerrecht ist stark angelehnt an den AEO für Zollzwecke, sodass er stets bejaht wird, wenn bereits er Status als AEO gewährt wurde. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige (i) keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen steuer- oder zollrechtliche Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat. Weiter muss er (ii) ein hohes Maß an Kontrollen seiner Tätigkeit und seiner Warenbewegung nachweisen können und (iii) zahlungsfähig sein.
(b) Schritt 2
Nach Abschluss der ersten Phase und einer mindestens fünfjähriger Erprobung des Systems soll der Leistende in der finalen Ausformung der ausschließliche Steuerschuldner werden.
2.2 Einführung der Quick Fixes
Während das endgültige Umsatzsteuersystem noch bis ins Jahre 2022 zur Implementierung benötigt, soll das derzeitige System in einigen Bereichen bereits mit Wirkung zum 01. Januar 2019 in Kraft treten (die sogenannten Quick Fixes). Zentrale Punkte sind dabei:
• Verbringen aus einem Konsignationslager
Das Verbringen aus einem Konsignationslager soll, wenn es sich um eine just-in-time Produktion handelt, der Abnehmer der Ware bereits feststeht, als direkte innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Lieferer und Abnehmer zertifizierte Steuerpflichtige sind. Dies ähnelt der bisherigen Auslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15). In einem solchen Fall kann eine Registrierung des leistenden Unternehmers unterbleiben.
• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen soll unter die Bedingung gestellt werden, dass der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert ist. Die Verwendung der USt-IdNr. sowie deren Eintrag im MIAS sind dann zukünftig nicht mehr allein formale, sondern bereits materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
• Reihengeschäfte
Die neue Regelung zu den Reihengeschäften ähnelt der bisherigen deutschen Handhabung, ist aber maßgeblich an dem zertifizierten Steuerpflichtigen orientiert. Die Lieferung des Verkäufers an den Zwischenerwerber soll die alleinige steuerlich maßgebliche Lieferung darstellen, wenn (i) Verkäufer und Zwischenhändler zertifizierte Steuerpflichtige sind (ii) der Zwischenhändler dem Verkäufer den Bestimmungslandmitgliedstaat mitteilt und (iii) der Zwischenhändler in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem der Transport beginnt, registriert ist.
Andernfalls ist die Lieferung vom Zwischenlieferer an den nächsten Wirtschaftsbeteiligten maßgeblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung.
3. FAZIT UND AUSWIRKUNGEN AUF DIE WIRTSCHAFT
Insgesamt sind die Vorschläge an der stringenten Einführung des Bestimmungslandprinzips orientiert. Auch wenn der Vorschlag der Europäischen Kommission noch vom Europäischen Parlament und dem Ministerrat akzeptiert werden muss, so sind die Neuerungen bereits jetzt von Interesse für Unternehmen, die internationalen Handel betreiben. Für sie ist gerade der Status als zertifizierter Steuerpflichtiger interessant, dessen Bedeutung nicht zu unterschätzen ist.
Umfassende Neuerungen sind dann mit einer großen Anpassung im Frühling 2018 mit Wirkung ab 2022 zu erwarten.
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