Oder: Besser spät als nie!

Quick Check Hinweisgeberschutzgesetz

  • Am 27. Juli 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen, welches die Anforderungen der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umsetzt.
  • Das Gesetz soll sog. Whistleblower, also Personen, die Hinweise auf strafbare und andere rechtswidrige Missstände in Unternehmen (und auch öffentliche Stellen) geben, vor arbeitsrechtlichen wie anderen Nachteilen schützen.
  • Das Gesetz schafft konkrete Vorgaben für die Einrichtung von internen wie externen Meldestellen und den Umgang mit eingehenden Hinweisen.
  • Nach dem Gesetz verpflichtet sind Unternehmen und öffentliche Stellen mit mehr als 50 Mitarbeitenden. Verpflichtete mit bis zu 249 Beschäftigten müssen die gesetzlichen Vorgaben bis zum 17. Dezember 2023 umsetzen, für alle anderen gilt eine dreimonatige Umsetzungsfrist nach Verkündung des Gesetzes.
  • Bei Nicht-Umsetzung der gesetzlich geschaffenen Vorgaben drohen hohe Bußgelder.
  • Verpflichtete sollten kurzfristig ihre internen Systeme überprüfen und – wo notwendig – nachschärfen.

Die Bundesregierung hat am gestrigen Mittwoch den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (wir hatten dazu berichtet), beschlossen.

Kurzum: Das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Whistleblower-Richtlinie rückt in greifbare Nähe!

Was ist Gegenstand des Gesetzes?

Mit dem nationalen Hinweisgeberschutzgesetz wird erstmals eine gesetzliche Verpflichtung von Unternehmen (und öffentlichen Stellen) geschaffen, ein Meldewesen zu installieren, dass die Meldung von Hinweisen auf Missstände ermöglicht. Zudem soll das Gesetz den erforderlichen Schutz von Whistleblowern in Gesetzesform gießen; Benachteiligungen von hinweisgebenden Personen sollen sicher ausgeschlossen werden. Dort, wo Unternehmen (oder verpflichtete öffentliche Stellen) dies nicht ermöglichen, drohen empfindliche Geldbußen. Der nunmehr vorliegende Regierungsentwurf ist eine maßgebliche Etappe auf dem Weg zu einem nationalen Umsetzungsgesetz, welches nach den Vorgaben der Europäischen Union bereits im Dezember 2021 hätte in Kraft treten sollen. Deutschland war aufgrund der Bundestagswahlen mit der Umsetzung in Verzug geraten; ein aus dem Jahr 2020 stammender Referentenentwurf scheiterte aufgrund massiver Meinungsverschiedenheiten in der Großen Koalition, sodass Bundesjustizminister für Justiz Buschmann im Frühjahr diesen Jahres einen deutlich überarbeiteten Referentenwurf zirkulierte. Dieser ist nun – in lediglich leicht angepasster Form – Grundlage des gestern veröffentlichen Regierungsentwurfs.

Sachlicher Anwendungsbereich

Der Regierungsentwurf sieht wie auch die vorangegangen Referentenentwürfe einen im Vergleich zur EU-Whistleblower-Richtlinie erweiterten Anwendungsbereich vor.

Während nach der EU-Whistleblower-Richtlinie (aufgrund der limitierten Gesetzgebungskompetenz der des EU-Gesetzgebers) nur die Meldung oder Offenlegung bestimmter Verstöße gegen Unionsrecht einen Schutzmechanismus für Hinweisgeber auslösen sollten, sieht der gestern veröffentlichte Regierungsentwurf Schutz für Hinweisgeber hinsichtlich Meldungen oder Offenlegungen vor, die in Bezug auf

• strafbewehrte Verstöße,

• bußgeldbewährte Verstöße (soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, oder

• Verstöße, die bestimmte enumerativ gelistete Rechtsgebiete betreffen (u.a. Geldwäsche, Datenschutz, Umweltschutz, Produktsicherheit),

erfolgen.

Konzernweite Meldestelle

Begrüßenswert dürfte für viele Verpflichtete sein, dass der Regierungsentwurf die Einrichtung eines Meldesystems auch bei „Dritten“ zulässt. Nach dieser Konzeption ist es nach der Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich zulässig, die interne Meldestelle durch externe Berater*innen (etwa Rechtsanwaltskanzleien) abzubilden.

Der Regierungsentwurf führt zusätzlich aus, dass im Rahmen von im Konzern verbundenen Unternehmen eine unabhängige und vertrauliche Stelle bei einer Konzerngesellschaft als „Dritter“ eingerichtet werden kann, auf die die anderen Konzerngesellschaften zugreifen können, sodass nicht jede einzelne Konzerngesellschaft eine eigene Meldestelle vorhalten muss.

Umgang mit anonymen Meldungen

Nach wie vor soll keine Pflicht bestehen, das Meldesystem so auszugestalten, dass anonyme Meldungen abgegeben werden können.

Ein weiteres Novum betrifft indes den Umgang mit anonymen Hinweisen. Während der vorangegangene Referentenentwurf keine Pflicht vorsah, anonym platzierten Meldungen nachzugehen, sollen nach dem nunmehr vorliegenden Regierungsentwurf auch anonyme Meldungen bearbeitet werden, soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird.

Abgabe an Arbeitseinheit für interne Ermittlungen möglich

Eine weitere Änderung im Vergleich zum vorangegangenen Referentenwurf findet sich im Bereich der Folgemaßnahmen nach Erhalt einer Meldung. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die interne Meldestelle das Verfahren in

Bezug auf eine Meldung zwecks weiterer Untersuchung an eine für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit abgeben darf. Diese Abgabemöglichkeit war in den vorangegangen Referentenentwürfen nicht vorgesehen; diese folgten vielmehr noch dem Konzept einer (eingeschränkten) Alleinzuständigkeit der internen Meldestelle bei der Aufarbeitung der Hinweise.

Ausblick und praktische Hinweise

Es wird erwartet, dass das Gesetz bereits im September 2022 durch die parlamentarische Abstimmung gelangt. Dies trotz der fortwährenden Kritik, (auch) der nunmehr vorliegende Regierungsentwurf setze keine Anreize für Hinweisgeber, zunächst eine interne Klärung des Sachverhalts herbeizuführen und beleuchte auch die Motive eines Hinweisgebers nicht.

Was ist zu tun?

Unternehmen sollten sich mit dem Regierungsentwurf vertraut machen und – sofern erforderlich – bereits jetzt entsprechende Anpassungen ihres internen Hinweisgebersystems prüfen und umsetzen.

Denn: Das Gesetz soll für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden bereits drei Monate nach Verkündung in Kraft treten; für Unternehmen von 50 bis zu 249 Mitarbeitenden gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023.