Voraussetzung für die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag ist, dass die Rückzahlungspflicht im Falle einer arbeitnehmerseitigen Kündigung einem begründenden billigenswertem Interesse des Arbeitgebers entspricht und die Erstattungspflicht auch dem Umfang nach dem Arbeitnehmer nach Trau und Glauben zumutbar ist. Dies ist nur der Fall, soweit auch Kündigungen des Arbeitnehmers, die der Verantwortungssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, in der Rückzahlungsklausel in hinreichender Formulierung gesondert ausgenommen sind.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.03.2016 – 3 Sa 470/15
Die Parteien stritten im vorliegenden Rechtsstreit über den Rückzahlungsanspruch von Ausbildungskosten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Der zwischen dem Kläger als Arbeitgeber und dem Beklagten als Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag sah folgende Regelung vor:
„…Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, diese (Ausbildungs-)Kosten an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn er innerhalb von drei Jahren, beginnend ab erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Prüfingenieur, das Arbeitsverhältnis kündigt oder der Arbeitgeber innerhalb des gleichen Zeitraumes das Arbeits-verhältnis aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen kündigt. Für jeden vollen Kalendermonat der Beschäftigung, beginnend ab erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Prüfingenieur, wird 1/36 des Rückzahlungsbetrages erlassen ...."
Der Beklagte meint, er sei durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Nach der Klausel habe der Beklagte die Ausbildungskosten in jedem Falle einer von ihm ausgesprochenen Kündigung zu erstatten, unabhängig davon, ob die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Kläger den Beklagten zu den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen nicht mehr weiterbeschäftigen habe wollen und ihm eine Vertragsänderung angeboten habe, die zu einem erheblichen Einkommensverlust beim Beklagten geführt habe.
Das LAG bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage auf Rückzahlung der Ausbildungskosten ab.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Rückzahlungsklausel gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer würde unangemessen benachteiligt werden.
Die streitgegenständliche Klausel stelle allein darauf ab, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, die Kosten an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Gleichzeitig sehe die Klausel im Falle der arbeit-geberseitigen Kündigung eine Rückzahlungspflicht vor, wenn die Kündigung aus von dem Arbeitgeber nicht zu vertretenen Gründen erfolgt.
Die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Die streitgegen-ständliche Klausel sei tatbestandlich zu weit gefasst. Denn Kündigungen des Arbeitnehmers, die der Verantwortungssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, seien im Arbeitsleben nicht derart fernliegend, als dass sie in einer Rückzahlungsklausel nicht mit einer hinreichend klaren Formulierung gesondert ausgenommen sein müssten. Soweit die Rückzahlungsklausel diese so behauptete Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfasse, müsse dies auch hinreichend klar formuliert sein. Hieran fehle es vorliegend.
Die vorliegende Rückzahlungsklausel würde zur Übernahme der Ausbildungs-kosten durch Arbeitnehmer auch dann führen, wenn dieser sich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers veranlasst sieht oder der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, dem Arbeitnehmer einen seiner verbesserten beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen.
Praxistipp:
Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen sollten immer eine Ausnahme für Kündigungen des Arbeitnehmers vorsehen, welche dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind.