Das Elternzeitverlangen hat gem. § 16 Abs. 1 BEEG schriftlich zu erfolgen. Eine per E-Mail oder Telefax erfolgte Erklärung genügt dem nicht und hat die Nichtigkeit des Elternzeitverlangens zur Folge.
BAG, Urteil v. 10.05.2016 – 9 AZR 145/15
Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei des Beklagten beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter teilte sie dem Beklagten per Telefax vom 10.06.2013 mit, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Mit Schreiben vom 15.11.2013 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und wies auf das Kündigungsverbot während der Elternzeit hin.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten dagegen hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BAG ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung beendet worden. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax nicht wirksam Elternzeit verlangt, so dass sie sich auch nicht mit Erfolg auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit berufen konnte.
Gem. § 16 Abs. 1 BEEG muss Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Elternzeit handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers, so dass eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich ist. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Folglich ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Das Gesetz verlangt für die Inanspruchnahme der Elternzeit ausdrücklich die Schriftform. Gem. § 126 BGB bedeutet dies, dass das Elternzeitverlangen eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden und dem Arbeitgeber im Original zugehen muss. Eine Kopie, ein Telefax oder eine E-Mail genügen diesen Anforderungen nicht und haben daher die Nichtigkeit der Erklärung zur Folge.
Diese hohen Anforderungen sind in Anbetracht der weitreichenden Folgen der Elternzeit für den Arbeitgeber auch gerechtfertigt. Zum einen wird das Arbeitsverhältnis ohne Zutun des Arbeitgebers für eine längere Zeit zum Ruhen gebracht. Zum anderen besteht während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in absoluten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde erlaubt.
Durch das Telefax hat die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis somit nicht wirksam zum Ruhen gebracht, sondern blieb während ihrer vermeintlichen Elternzeit vielmehr unentschuldigt der Arbeit fern. Dementsprechend konnte sie sich auch nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen, so dass der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne behördliche Zustimmung aussprechen konnte.
Dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits knapp ein halbes Jahr in „Elternzeit“ befand, führte nach Auffassung des BAG auch nicht zur Treuwidrigkeit der Kündigung, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
Praxistipp:
Werden die Form- und Fristvorschriften für die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht eingehalten, bleibt es den Arbeitnehmern selbstverständlich unbenommen, die Elternzeit erneut unter Einhaltung der Vorgaben zu verlangen. Dies hat zur Folge, dass sich der Beginn der Elternzeit nach hinten verschiebt und der Arbeitnehmer bis dahin seiner Arbeitspflicht nachkommen muss. Bleibt er dagegen unentschuldigt der Arbeit fern, kann der Arbeitgeber abmahnen und ggf. kündigen