Regelung ist überschießend und kann Probleme aufwerfen.
Nach mehreren Anläufen und einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts beschlossen. Die Gesetzesänderung verhindert seit dem 7. Juni 2013 das Gestaltungsmodell der sog. Cash-GmbH. Hintergrund dieser Steuergestaltung ist die Möglichkeit, Anteile an Kapitalgesellschaften unter gewissen Bedingungen erbschafts- und schenkungssteuerbegünstigt oder steuerfrei zu übertragen. Eine dieser Bedingungen ist, dass nur ein niedriger Anteil des Gesellschaftsvermögens aus sog. „Verwaltungsvermögen“ besteht (50% für die Regelverschonung und 10% für die Vollverschonung). Was als Verwaltungsvermögen gilt, wird durch das Gesetz abschließend bestimmt. Nach alter Rechtslage gehörten liquide Finanzmitteln wie etwa Bargeld, Bankguthaben oder bestimmten Forderungen nicht dazu. Durch die Einlage von „cash“ in die GmbH konnte man den Anteil des schädlichen Verwaltungsvermögens am Gesamtgesellschaftsvermögen folglich gezielt reduzieren. Hierdurch ließ sich zwar auch die Unternehmensnachfolge von tatsächlich operierenden Gesellschaften steuergünstig vornehmen. In der Gestaltungspraxis wurde aber insbesondere von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine GmbH nur zum Zwecke der steuerfreien Vermögensübertragung zu gründen und ausschließlich mit liquidem Vermögen auszustatten („Nur-Cash-GmbH“). Diese Gestaltung ermöglichte so eine steuerbefreite Übertragung der Gesellschaftsanteile durch Erbfall oder Schenkung, auch wenn das Gesellschaftsvermögen z.B. weit überwiegend aus Barvermögen bestand. Das Gestaltungsmodell „Cash-GmbH“ erlaubte eine steuergünstige, aber wirtschaftlich nahezu gleichwertige Alternative zur direkten Übertragung des liquiden Vermögens.