Laut Gesetz kann für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen werden. Eine Konventionalstrafe kann aufgrund der Vertragsfreiheit in aller Regel für jede Art vertraglicher Pflichten und grundsätzlich in beliebiger Höhe vereinbart werden.
Gleichzeitig sieht das Gesetz jedoch vor, dass durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag die Haftung des Arbeitnehmers nicht verschlechtert werden darf. Regelt die Konventionalstrafe mit anderen Worten die Haftung des Arbeitnehmers, kann dies zu einem Spannungsverhältnis führen. In einem jüngeren Entscheid vom 7. Mai 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Konventionalstrafe hinsichtlich der Sicherung vertraglicher Pflichten dann unzulässig ist, wenn damit eine Haftungsverschärfung zu Lasten des Arbeitnehmers verbunden ist. Eine Konventionalstrafe im arbeitsvertraglichen Kontext ist darüber hinaus als Disziplinarmassnahme nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen, unter welchen eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden soll, klar definiert sind.
Ausgangslange im Urteil
Eine ehemals geschäftsführende Ärztin wurde aufgrund einer im Arbeitsvertrag formulierten Konventionalstrafe durch ihre Ex-Arbeitgeberin gerichtlich auf Zahlung verschiedener Beträge verklagt. Der Fall zog sich bis vor Bundesgericht. Dieses verneinte die Ansprüche der Arbeitgeberin und hielt fest, eine Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag sei nichtig, wenn daraus eine Haftungsverschärfung für die Arbeitgeberin resultiere. Das Bundesgericht unterschied dazu die unterschiedlichen Funktionen der Konventionalstrafe und änderte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass neuerdings unzulässige Konventionalstrafen im Rahmen von Art. 321e OR nicht bloss herabzusetzen, sondern generell als nichtig anzusehen und durch die gesetzliche Rechtsfolge zu ersetzen seien. Unwirksam (nichtig) sind somit Konventionalstrafen, deren Sinn und Zweck auf die Sicherung der vertraglichen Leistungen ausgerichtet ist und mittels welchen eine Haftungsverschärfung für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin verbunden wäre. Zulässig bleiben weiterhin Konventionalstrafen, welche lediglich disziplinarische Zwecke verfolgen – dies allerdings nur solange, als die relevanten Kriterien für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme explizit im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement etc. festgehalten sind. Das Bundesgericht äusserste sich im Konkreten zum sog. Bestimmtheitserfordernis, welches bei einer disziplinarischen Konventionalstrafe einzuhalten ist.
Allgemeines zur Konventionalstrafe
Bei der Konventionalstrafe handelt es sich um ein sog. aufschiebend bedingtes Leistungsversprechen. Die Konventionalstrafe kann dabei, abhängig von der konkreten Vereinbarung, entweder anstelle der Vertragserfüllung treten oder parallel zu dieser geschuldet sein. Ist die Konventionalstrafe übermässig hoch, kann sie der Richter herabsetzen. Erforderlich ist dafür ein krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Betrag und dem Interesse des Gläubigers an der betreffenden Konventionalstrafe.
Funktion der Konventionalstrafe
Der Zweck der Konventionalstrafe zulasten des Arbeitnehmers liegt prinzipiell in der vertraglichen Stärkung der Rechtsposition des Arbeitgebers. Es können dabei verschiedene Funktionen der Konventionalstrafe unterschieden werden: Einerseits soll durch die Konventionalstrafe die Erfüllung der Pflichten präventiv sichergestellt werden (sog. Präventivfunktion). Auf der anderen Seite können auch eine Schadenersatzfunktion bzw. Sicherstellungsfunktion und/oder eine Straffunktion vorliegen.
Sicherung arbeitsvertraglicher Leistungen mittels Konventionalstrafe
Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Aufgrund des teilzwingenden Charakters dieser Norm kann durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers davon abgewichen werden. Die Verletzung der Norm führt zur Nichtigkeit der abweichenden Abrede; in der Folge wird die gesetzeswidrige Bestimmung durch eine gesetzliche Regelung ersetzt. Hinsichtlich der Sicherung arbeitsvertraglicher Pflichten hielt das Bundesgericht im vorliegenden Urteil fest, dass Konventionalstrafen dann unzulässig sind, wenn dadurch eine Haftungsverschärfung für den Arbeitnehmer, abweichend von der Haftung nach Art. 321e OR, resultiert. Eine solche Haftungsverschärfung kann dann vorliegen, wenn die Konventionalstrafe auf den Ausgleich von vermögensrechtlichen Nachteilen beim Arbeitgeber ausgerichtet ist und damit bart werden kann. Eine herkömmliche Konventionalstrafe ist als Konsequenz dieses Urteils somit nur noch möglich, wenn sie der „Bestrafung“ des Arbeitnehmers dient, ohne gleichzeitig dem wirtschaftlichen Ausgleich des Arbeitgebers in pauschalisierender Weise und zu Ungunsten des Arbeitnehmers zu dienen (und damit keine haftungsverschärfende Sicherung zum Ziel hat). In den allermeisten Fällen dürfte diesfalls eine sog. Disziplinarstrafe vorliegen. Ist offensichtlich kein Schaden auszumachen, spricht dies dafür, dass die Zahlung einer Konventionalstrafe überwiegend der (zulässigen) Bestrafung des Arbeitnehmers dient. Weiterhin zulässig bleiben Konventionalstrafen, welche einerseits im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetzesbestimmungen explizit vorgesehen sind. Dies ist beispielsweise beim vertraglichen Konkurrenzverbot gemäss Art. 340b Abs. 2 OR der Fall. In Bezug auf die Pflichten des Arbeitnehmers gemäss Art. 321a ff. OR gilt es, die vom Bundesgericht erwähnten Funktionen hinsichtlich der Konventionalstrafe zu unterscheiden. Es ist anhand des Parteiwillens zu eruieren, ob mit der vereinbarten Konventionalstrafe eine disziplinarische Massnahme durch die Parteien beabsichtigt war oder ob auch eine den Schaden sichernde Funktion damit verbunden werden sollte. Konventionalstrafen bleiben somit insbesondere für die aus der Treuepflicht nach Art. 321a OR fliessende Geheimhaltungspflicht und das Konkurrenzverbot dann weiterhin zulässig, wenn deren Vereinbarung gemäss dem Willen der Parteien lediglich als disziplinarische Massnahme vorgesehen war. Unzulässig und daher nichtig sind Konventionalstrafen entsprechend immer dann, wenn diese nur oder auch der Sicherung des wirtschaftlichen Interesses dienen und somit denselben Schutzzweck wie Art. 321e OR verfolgen. Mit anderen Worten dürfen Konventionalstrafen weder ganz noch teilweise auf den Ausgleich eines Schadens ausgerichtet sein. die korrekte Arbeitspflichterfüllung gesichert werden soll. Da diesfalls der Zweck der Konventionalstrafe und derjenige von Art. 321e OR deckungsgleich wären, wäre eine Konventionalstrafe ausgeschlossen (juristisch handelt es sich um Nichtigkeit). In einem ersten Schritt ist deshalb immer zu prüfen, ob die vereinbarte Konventionalstrafe lediglich Strafcharakter hat, oder aber, ob dieser auch (wirtschaftlich) sichernde Funktion zukommt. Ist dies der Fall, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob die Konventionalstrafe die Haftung verschärft. Die Unterscheidung der jeweiligen Funktionen hilft dabei, die Überschneidung mit Art. 321e OR zu überprüfen und dadurch unzulässige haftungsverschärfende von zulässigen Konventionalstrafen trennen zu können. Resultiert aus der vereinbarten Konventionalstrafe eine Haftungsverschärfung, so ist diese – nicht hingegen der gesamte Arbeitsvertrag – nichtig. Entgegen eines früheren Urteils des Bundesgerichts ist nicht bloss deren Höhe herabzusetzen. Die nichtige Bestimmung wird in ihrer Gesamtheit aus dem Vertrage entfernt und unabhängig eines hypothetischen Parteiwillens durch die gesetzlich (teil-) zwingende Norm in Form von Art. 321e Abs. 1 OR ersetzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass im Rahmen von Art. 321e Abs. 1 OR eine unabhängig von einem Schaden geschuldete Konventionalstrafe unzulässig ist. Gleich verhält es sich, wenn eine Konventionalstrafe ohne Verschulden des Arbeitnehmers ausgelöst werden könnte oder wenn aufgrund der entsprechenden Vereinbarung eine Erschwerung der beweisrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers ergeht. Anders formuliert dürfen die einzelnen Haftungsvoraussetzungen von Art. 321e Abs. 1 OR nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Es stellt sich somit die Frage, wann unter diesen Voraussetzungen überhaupt noch eine Konventionalstrafe wirksam verein