Zum 18. März 2016 ist das OGAW-V- Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Es bringt wichtige Neuerungen. Es erlaubt Fonds, (direkt) Darlehen zu vergeben. Das Gesetz formalisiert die seit Mai 2015 bestehende Ver- waltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese hatte nach dem Kapitalanlagegesetzbuch   (KAGB) regulierten Fonds die Darlehensver- gabe bereits gestattet.1  Die Kredit- vergabe durch Nichtbanken ist eine Gezeitenwende im deutschen Auf- sichtsrecht, die wirtschaftlich weit- reichende Folgen für den Kredit- markt hat.

Kreditvergabemöglichkeiten für deutsche Investmentvermögen

Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 KAGB ist die Vergabe von Krediten nunmehr von der Erlaubnis einer Kapitalver- waltungsgesellschaft (KVG) zur kol- lektiven Vermögensverwaltung um- fasst. Für die Darlehensvergabe gel- ten weitere Vorgaben des KAGB. Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 2 KAGB sind auch der Darlehensgewährung nachfolgende Änderungen der Dar- lehensbedingungen zulässig, wie etwa die Prolongation und Restruk- turierung von Darlehen. Diese Rege- lung ermöglicht es Fonds, von ihnen erworbene Darlehen umzugestalten. Für derartige Änderungen der Darle- hensbedingungen gelten keine wei- teren Vorgaben des KAGB. Das KAGB ist Lex specialis zu dem Kreditwesen- gesetz (KWG); die Darlehensverga- be durch eine KVG nach §2 Abs. 1 Nr. 3 b KWG ist vom Anwendungs- bereich des KWG ausgenommen.

Nicht alle Fondstypen können von dieser neuen Möglichkeit der Ver- gabe und Restrukturierung von Darlehen profitieren. Der jeweilige Fondstyp muss Darlehen als Anla- gegegenstände zulassen und die Organisationsstruktur der KVG und ihre Erlaubnis müssen Darlehen als Anlagegegenstände umfassen.

1.  Anforderungen  an Kreditfonds

Nur geschlossene Spezial-AIF dürfen gemäß § 285 Abs. 2 KAGB Darlehen (die keine Gesellschafterdarlehen sind) ausreichen. Es gelten folgende Einschränkungen: (i) Beschränkung der Hebelfinanzierung auf Ebene des Spezial-AIF, (ii) keine Vergabe von Darlehen an Verbraucher und (iii) maximal 20 % des dem Fonds nach Abzug von Kosten zur Verfügung stehenden Eigenkapitals dürfen an einen einzelnen Darlehensnehmer vergeben werden. Alle andere Fondstypen, insbesondere offene Spezial-AIF, dürfen lediglich beste- hende Darlehen erwerben, diese aber immerhin restrukturieren oder prolongieren.

(Offene und geschlossene) Spezial-AIF und geschlossene Publikums-AIF dürfen – unter gewissen weiteren Einschränkungen – Gesellschafter- darlehen bis zur Höhe von 50% bzw. 30 % ihres Investitionskapitals aus- geben.

Offene Publikums-AIF können nach Maßgabe der Produktvorschriften des KAGB keine Darlehen (auch keine Gesellschafterdarlehen)   vergeben. Ausnahmen gelten für Immobilien- AIF, die unter bestimmten Umständen Gesellschafterdarlehen gewähren dürfen.

2.  Anforderungen an die KVG

Eine Kreditfonds verwaltende KVG hat zusätzliche Anforderungen zu erfüllen: So müssen gemäß § 29 Abs. 5 a Satz 1 KAGB von der KVG Mindestanforderungen an das Risiko- management erfüllt werden und das für Banken und Finanzdienstleister vorgesehene Millionenkreditverfah- ren nach Maßgabe des § 14 KWG / § 34 Abs. 6 KAGB muss beachtet werden.

Möglichkeiten für ausländische Investmentvermögen

Das OGAW-V-Umsetzungsgesetz hat daneben Bedeutung für ausländische Kreditfonds. Es erleichtert es ihnen, Darlehen nach Deutschland zu verge- ben. Bisher war eine Erlaubnis nach KWG erforderlich. Das KWG war auf die Kreditvergabe ausländischer Unternehmen anwendbar, wenn diese sich zielgerichtet an den deut- schen Markt wandten und Darlehen an in Deutschland ansässige Kredit- nehmer vergaben.

Dies ändert sich. Mit dem OGAW-V- Umsetzungsgesetz wurde § 2 Abs. 1 Nr. 3 c und d KWG neu in das KWG aufgenommen. Diese Normen regeln, dass eine direkte Darlehensvergabe von EU-Fonds, die von EU-Verwal- tungsgesellschaften verwaltet wer- den, keine Erlaubnispflicht nach dem KWG (mehr) auslöst. Nicht-EU-Fonds können in Deutschland nur unter zusätzlichen Voraussetzungen Dar- lehen vergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c und d KWG). Voraussetzung ist da- bei die Zulassung des jeweiligen

Fonds zum Vertrieb in Deutschland und dass diese nicht auf den Vertrieb an professionelle Anleger nach § 330 KAGB beschränkt ist. Erforderlich ist eine Zulassung des Vertriebs an Pri- vatanleger, die von der BaFin intensiv geprüft wird. Mit dieser Vorgabe sollen inländische Kreditnehmer ge- schützt werden, da die BaFin über diese Vertriebszulassung eine ver- gleichbare Beaufsichtigung sicher- stellt.

Diese Regelung für ausländische Fonds führt – derzeit – für ausländi- sche Kreditfonds zu Vorteilen. Denn sie unterliegen ggf. nicht den oben geschilderten Restriktionen und können sich ohne deren Einhaltung auf die Ausnahmeregelung des KWG berufen. Zur Schaffung eines harmo- nisierten Rahmens für Darlehens- fonds hat die European Securities and Markets Authority auf europäi- scher Ebene eine Stellungnahme vom 11. April 2016 zu einheitlichen euro- päischen Rahmenbedingungen für Kreditfonds veröffentlicht. Diese spiegeln im Wesentlichen die deut- schen Regelungen wider. Bis diese jedoch auf nationaler Ebene umge- setzt sind und in verbindliche Vor- gaben münden, bleibt es bei einer höheren Flexibilität ausländischer Darlehensfonds.