Unter der Überschrift „Reform des Bauvertragsrechts und … Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ hat die Bundesregierung am 28.05.2016 einen Gesetzesentwurf vorgelegt (BT Drucksache 18/8486). Neben Änderungen im Baurecht befasst sich der Vorschlag mit Regelungen zur verschuldensunabhängigen Übernahme von Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Lieferungen B2C und – das ist neu – B2B. Vorausgegangen war ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz von September 2015. Darüber haben wir bereits im April 2016 berichtet

Zentral ist im Gesetzesentwurf eine neue Regelung in § 439 Abs. 3 BGB, wonach der Verkäufer einer mangelhaften Sache den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder zu bezahlen hat, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut hat. War dies nach bisheriger Rechtsprechung im B2B-Bereich, also unter Kaufleuten, Sache des Schadensersatzes und damit verschuldensabhängig, so wird es künftig auf das Verschuldenserfordernis nicht mehr ankommen und die Ein- und Ausbaukosten unterfallen der verschuldensunabhängigen Nacherfüllung.

Die Rückgriffsvorschriften, ähnlich wie sie bisher in §§ 478, 479 BGB für den Verbrauchsgüterkauf gelten, sollen dann im Gesetz in einen neuen § 445 a BGB nach vorne rutschen und hinten (§§ 474 ff. BGB) bleiben nur Sonderregelungen für den Verbrauchsgüterkauf bestehen.

Über eine weitere Einfügung in § 309 Nr. 8 b BGB soll der neue § 439 Abs. 3 BGB gegen Modifikationen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgesichert werden, wobei im Handelsverkehr über § 307 BGB vielleicht ausnahmsweise eine Abbedingung als angemessen angesehen werden könnte. Der Regierungsentwurf weist darauf hin, dass die Rechtsprechung solche Fälle auskonkretisieren werde.

Der Umfang der verschuldensunabhängigen Nacherfüllungspflicht wird damit erweitert und die bisweilen bemängelten Unterschiede im Verkauf B2C und B2B (siehe Rothermel, GWR 12/2012, S. 527 ff.) werden eliminiert. Das „verschuldensunabhängige Haftungsregime“ gleicht sich damit vielleicht auch etwas anderen Rechtsordnungen an, wie z.B. dem UN-Kaufrecht, dem Schweizer Recht und dem Common Law – siehe dazu die Neuerscheinung Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht

Man wird sehen, wie sich dieses Gesetzesvorhaben materialisieren wird und wie es eventuell die Warenströme verändert.