Sind Sie aus beruflichen oder privaten Gründen in die Schweiz gezogen und planen im Rentenalter die Rückkehr nach Deutschland? Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Konsequenzen.
Besteuerungsrecht Deutschlands
Grundsätzlich führt der Umzug nach Deutschland dort zur unbeschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das weltweit erzielte Einkommen. Infolgedessen unterliegen auch die Einkünfte aus dem Schweizer Vorsorgesystem der deutschen Einkommensteuer. Das Besteuerungsrecht Deutschlands wird grundsätzlich auch nicht durch das DBA Deutschland/Schweiz beschränkt.
Schweizer Quellensteuer
Kapitalleistungen aus dem privatrechtlichen Vorsorgesystem unterliegen stets der Quellensteuer in der Schweiz. Da das DBA Deutschland/Schweiz das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist, kann die Quellensteuer innert drei Jahren nach Fälligkeit zurückgefordert werden. Gleichs gilt grundsätzlich auch für Rentenzahlungen. Wird jedoch bei Rentenzahlungen der Nachweis erbracht, dass die Rentenzahlung dem zuständigen deutschen Finanzamt bekannt ist, kommt es zu einer ungekürzten Auszahlung. In der Praxis wird ein solcher Nachweis regelmässig durch eine Wohnsitzbestätigung erbracht.
1. Säule (AHV): Staatliche Vorsorge
Leistungen aus der 1. Säule sind mit der deutschen gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar und werden infolgedessen wie Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. D. h. Einkünfte aus der 1. Säule sind in Abhängigkeit des Renteneintrittsalters mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu versteuern. Erfolgt beispielsweise die erste Rentenzahlung 2032, werden 92% der Zahlung zur Besteuerung herangezogen. Die verbleibenden 8% können steuerfrei vereinnahmt werden. Werden hingegen bereits 2020 (Renten-)Zahlungen bezogen, unterliegen lediglich 80% der Besteuerung und 20% der Zahlung sind von der Einkommensteuerbefreit. Mit dem Anstieg des Besteuerungsanteils wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung seit 2005 als sogennate Sonderausgaben von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (Einführung der nachgelagerten Besteuerung).
2. Säule (BVG): Unterschiedliche Behandlung von Obligatorium und Überobligatorium
Innerhalb der 2. Säule , also der beruflichen Vorsorge, ist zwischen der gesetzlichen Mindestversicherung (Säule 2a: Obligatorium) und der weitergehenden Vorsorgeverpflichtung aufgrund des jeweiligen Reglements (Säule 2b: Überobligatorium) zu unterscheiden. Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgen durch den Arbeitgeber für das Obligatorische und das Überobligatorische im Regelfall in einem Betrag. Die Vorsorgeeinrichtungen führen hingegen für ihre Versicherten individuelle Alterskonten. Infolgedessen ist es durch eine „Schattenrechnung“ möglich, eine Aufschlüsselung der Beiträge vorzunehmen.
Säule 2a: Obligatorium
Zahlungen aus der Säule 2a qualifizieren für Zwecke der deutschen Besteuerung regelmässig als Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit die Rentenzahlung in Form einer Leibrente erbracht wird, ist diese mit dem massgebenden Besteuerungsanteil anzusetzen (vgl. Säule 1).
Werden Leistungen aus der Säule 2a in Form einer Kapitalabfindung geleistet, gilt dies grundsätzlich entsprechend. Wurden jedoch vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze geleistet, kann die auf diese Beiträge entfallende Rente auf Antrag auch in Höhe des pauschalen Ertragsanteils besteuert werden (sogenannte Öffnungsklausel, siehe Besteuerung Überobligatorium). Darüber hinaus besteht bei einer Kapitalabfindung die Möglichkeit einer Steuerbegünstigung (sogenannte Fünftel-Regelung), wenn die entsprechenden (zusätzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind.
Säule 2b: Überobligatorium
Auszahlung als Leibrente
Soweit Leistungen aus dem Überobligatorium als Leibrenten erbracht werden, unterliegt (lediglich) der maßgebende Ertragsanteil der Besteuerung. Der Ertragsanteil gibt in pauschalierter Form den Zinsanteil des Auszahlungsbetrags wieder und ist abhängig vom Alter des Begünstigten bei Rentenbeginn. Ist der Steuerpflichtige bei Beginn des Rentenbezugs bspw. 60 Jahre alt, beträgt der Steuerpflichtige Ertragsanteil 22%. Die verbleibenden 78% können steuerfrei bezogen werden.
Auszahlung als Kapitalabfindung
Soweit das Überobligatorium in Form einer Kapitalabfindung geleistet wird, handelt es sich aus Sicht der deutschen Einkommensteuer um sogenannte «Einkünfte aus Kapitalvermögen». Besteuert wird nur die Differenz zwischen der Auszahlung und der Summe der geleisteten Beiträge (Bemessungsgrundlage). Insoweit unterliegen die Einkünfte dem gesonderten Steuertarif (Abgeltungssteuer) in Höhe von 25%.
Erfolgt die Kapitalabfindung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss, wird die Bemessungsgrundlage nochmals um die Hälfte reduziert. Für Vertragsabschlüsse ab 2012 ist insoweit das 62. Lebensjahr massgeblich. Die Einkünfte werden dann jedoch nach dem Normaltarif besteuert.
3. Säule
Leistungen aus der Säule 3a werden grundsätzlich wie eine Kapitalabfindung aus dem Überobligatorium behandelt. Die jeweiligen steuerlichen Folgen sind jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Ergebnis
Einzahlungen in das Schweizer Vorsorgesystem reduzieren als «Allgemeine Abzüge» das steuerbare Einkommen. Die spätere Auszahlung ist in Deutschland u. U. steuerlich (erheblich) begünstigt. Der frühzeitige Aufbau einer (freiwilligen) Vorsorge in der Schweiz kann also zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, auch wenn geplant ist, nach Abschluss der Karriere wieder nach Deutschland zurückzukehren.