Bereits im Mai 2019 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex eine Novelle des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) beschlossen. Die Kodexnovelle soll jedoch erst nach der Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG II) in Kraft treten, damit kurzfristige Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf noch im DCGK berücksichtigt werden können.
Welche Neuerungen die Kodexnovelle für den Aufsichtsrat bereit hält, erläutern wir in unserem Beitrag im Handelsblatt Rechtsboard.
Wie geht es weiter?
Am 14. November hat der Bundestag nun dem Gesetzentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses zugestimmt. Die finale Fassung enthält eine bedeutsame Änderung: der Hauptversammlung wird die Kompetenz verliehen, die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder verbindlich festzulegen (§ 87a Abs. 4 AktG-E). Diese Neuerung wird für gewissen Anpassungsbedarf in Abschnitt G des novellierten Kodex sorgen, lässt aber keine grundsätzliche Überarbeitung erwarten.
Es ist damit zu rechnen, dass das ARUG II zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Im Anschluss ist der Weg frei für die Veröffentlichung des novellierten DCGK im Bundesanzeiger.