Nachdem die virtuelle Währung „Bitcoin“ in der Vergangenheit durch ihre starken Kursschwankungen Aufsehen erregt hatte, war sie im August 2013 erneut in den Medien: Das Bundesfinanzministerium erkannte Bitcoins als „privates Geld“ und als „Rechnungseinheiten“ an im Sinne des Art. 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes (KWG). Diese Ansicht wirft einige steuerliche und bankaufsichtsrechtliche Fragen auf.

Was ist Bitcoin und wie funktioniert es?

Bitcoin (informelle Abkürzung „BTC“) ist ein Open-Source Softwareprojekt, das eine Hacker-Gruppe namens „Satoshi Nakamoto“ im Jahre 2009 gegründet hat. Bitcoins werden durch komplizierte Rechenaufgaben von sogenannten „Bitcoin-Miner“ generiert.

Theoretisch kann jeder, der am Netzwerk angeschlossen ist, Bitcoins schürfen. Dies erfordert jedoch eine sehr hohe Rechnerleistung. Als Belohnung für diese Rechenleistung werden Bitcoins ausgegeben, wobei die Höchstzahl von ausgegebenem Bitcoins auf ein Maximum von 21 Millionen beschränkt ist.  

Bitcoins können gegen traditionelle Währungen getauscht werden. Der Wechselkurs ist Resultat von Angebot und Nachfrage. User haben eine digitale Geldbörse („Digital Wallet“), in der ihre Bitcoins gelagert sind.  

Bitcoins können dann durch eine oder mehrere Bitcoin-Adressen (kryptographische öffentliche Schlüssel) verschickt oder erhalten werden. Folglich können Bitcoins mit einem PC oder Smartphone ohne zwischengeschaltete Finanzinstitutionen transferiert werden. Bitcoins sind also innerhalb des Netzwerkes frei fungibel.

In Deutschland ist Bitcoin (noch) nicht sehr populär, Kunden können aber bereits mit Bitcoins unter anderem online oder in einigen Szeneläden in Berlin bezahlen. Befürworter und User umwerben Bitcoin hauptsächlich als dezentralisiertes und anonymes Zahlungsmittel. Dies erregt natürlich Interesse bei deutschen Steuer- und Aufsichtsbehörden.  

Weder gesetzliches Zahlungsmittel noch E-Geld

Zunächst äußerte sich das Bundesfinanzministerium dahingehend, dass Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. In Deutschland ist das einzige gesetzliche Zahlungsmittel der Euro gemäß Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dadurch, dass Bitcoins auch nirgendwo anders als gesetzliches Zahlungsmittel per Gesetz zugelassen sind, stellen sie auch keine Devisen dar.  

Ferner äußerte sich das Bundesfinanzministerium dahingehend, dass Bitcoins nicht als elektronisches Geld (E-Geld) eingeordnet werden können. Grob gesagt ist E-Geld jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert, § 1a Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).  

Während Bitcoins unzweifelhaft einen elektronisch gespeicherten monetären Wert darstellen, werden Bitcoins aber nicht gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt, sondern gegen

Rechnerleistung ausgegeben. Dementsprechend leiten sich Bitcoins nicht von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder E-Geld ab. So stellt sich die Frage, wie Bitcoins sonst nach deutschem Recht qualifiziert werden können.

Privates Geld und Steuerrecht

Das Bundesfinanzministerium ordnete Bitcoins als „privates Geld“ ein, da sie auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel im multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt werden können. Aus einer steuerrechtlichen Perspektive bedeutet dies, dass der Tausch von Bitcoins in Euro generell einkommensteuerpflichtig ist, weil der Tausch gemäß § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angesehen werden.  

Da Bitcoins jedoch auch als Einkünfte aus anderen Wirtschaftsgütern gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG klassifiziert werden, kann momentan davon ausgegangen werden, dass der Tausch von Bitcoins in Euro nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei ist. Dies ist ein deutlicher Vorteil im Vergleich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Nichtsdestotrotz werden sich die Finanzbehörden damit beschäftigen müssen, wie der Veräußerungsgewinn bei sukzessiv angeschafften und wieder veräußerten Bitcoins vom gleichen Depot zu bewerten ist.

Bezüglich gewerblicher Aktivitäten auf Bitcoin-Basis ist anzumerken, dass diese umsatzsteuerpflichtig sind – insbesondere kommt konsequenterweise keine Steuerbefreiung aufgrund von Umsätzen von gesetzlichen Zahlungsmitteln gemäß § 4 Nr. 8b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Betracht.

Recheneinheiten und Bankaufsichtsrecht

Darüber hinaus qualifizierte das Bundesfinanzministerium Bitcoins als „Recheneinheiten“ gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes (KWG). Solche Recheneinheiten sind Finanzinstrumente – genauso wie Devisen. Bitcoins werden also wie Aktien oder Derivate behandelt.

Als Konsequenz kann der Handel in Bitcoins auf gewerblicher Ebene als Bankgeschäft oder Finanzdienstleistung eingeordnet werden. Die Ausübung von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen erfordert regelmäßig eine Erlaubnis, hier von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Handeln ohne eine solche Erlaubnis ist eine Straftat. Die bloße Schaffung von Bitcoins und deren Einsatz als Zahlungsmittel ist jedoch erlaubnisfrei.

Risiko und Geldwäsche

Pflichten hinsichtlich Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GWG), wie zum Beispiel Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen, beziehen sich primär auf Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Demnach sind insbesondere Transaktionen von Bitcoins unbeaufsichtigt und sogar komplett anonym.

Zwar sind alle Transaktionen in einer Datei gespeichert und öffentlich zugänglich, User können aber so viele Bitcoin-Adressen haben wie sie wollen. Dies erschwert die

Rückverfolgbarkeit. Es gibt sogar Anonymisierungsdienste, die Bitcoins hin und her schieben, um ihre Herkunft zu verschleiern. Dadurch gibt es substantielle Geldwäscherisiken.

Als Konsequenz daraus planen US-Behörden bereits striktere Regulationen bezüglich digitaler Währungen. Andere Risiken, wie Sicherheitslücken und technische Probleme, drängen sich auf. Presseberichten zufolge haben Hacker ein gesteigertes Interesse daran, illegalen Besitz von Bitcoins zu erlangen.

Alles in allem wird die Zukunft zeigen, ob Bitcoins sich in Deutschland wirklich als Zahlungsmittel etablieren. Hinsichtlich steigender Banken- und Geldwäscheprävention ist zu bezweifeln, dass das Bitcoin-Geschäftsmodell, welches auf Anonymität basiert, in dieser Form lange fortbesteht.