Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 S. 1 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Bei Arbeits-stätten, an denen das Rauchen in bestimmten Bereichen ausnahmsweise erlaubt ist, hat der Arbeitgeber allerdings nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen.
BAG, Urteil v. 10.05.2016 – 9 AZR 347/15
Mit seiner Klage machte der Kläger einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gegen die Beklagte, eine Spielbank, geltend. Der Kläger war dort seit 1993 tätig und zuletzt als Croupier beschäftigt. Dabei hat er im Durchschnitt zwei Dienste pro Woche (jeweils für sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Kläger verlangte von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und berief sich hierfür auf die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht aus § 618 BGB und § 5 ArbStättV.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ebenfalls erfolglos.
Das BAG stellt heraus, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV zwar grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz habe. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV haben Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheits-gefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr habe der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV aber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie sei deshalb nach § 5 Abs. 2 ArbStättV lediglich verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Im konkreten Fall hat die Beklagte diese Verpflichtung nach Auffassung des BAG erfüllt. Schließlich ist der Raucherraum baulich von den übrigen Räumen getrennt und verfügt über eine Be- und Entlüftungsanlage. Zudem wird der Kläger nur zeitlich begrenzt zur Tätigkeit in dem Raucherraum eingeteilt.
Praxistipp:
Die Entscheidung zeigt, dass ein Arbeitgeber nicht gehalten ist, nicht rauchende Arbeitnehmer nur in Nichtraucherbereichen einzusetzen, sofern zumindest Maßnahmen getroffen werden, die eine Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen minimieren, auch wenn der Wunsch des Klägers aus Sicht des Nichtrauchers verständlich ist.