Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte Ende November 2016 neue Formulare für eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) veröffentlicht. Die BA hat nun noch einmal nachgebessert und die Formulare angepasst.

Zweistufiges Verfahren

Das Massenentlassungsanzeigeverfahren ist zweistufig. Zunächst muss der Betriebsrat über die geplante Massenentlassung informiert werden. Dabei ist insbesondere über folgende Punkte zu unterrichten: Gründe für die geplanten Entlassungen, Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, vorgesehene Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die Kriterien für die Berechnung etwaiger Abfindungen (§ 17 Abs. 2 KSchG). Der Betriebsrat hat dann zwei Wochen Zeit, hierzu Stellung zu nehmen. Üblicherweise erfolgen die entsprechenden Informationen im Rahmen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan.

Erst wenn eine Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt oder mindestens zwei Wochen verstrichen sind, kann die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet werden. Hierbei müssen folgende Pflichtangaben erfolgen: Name des Arbeitgebers, Sitz und Art des Betriebes, Gründe für die geplanten Entlassungen, Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 3 S. 4 KSchG).

Formulare 1.0

Wir hatten Ihnen bereits dazu berichtet, dass mit den im November 2016 veröffentlichten Formularen von der Angabe von Berufsgruppen auf die Angabe von Berufsklassen gewechselt wurde. Damit hatte sich der Aufwand für die Erstattung der Massenentlassungsanzeige deutlich erhöht. Während es nur 144 Berufsgruppen gibt, wollte die BA stattdessen, dass sowohl die in der Regel beschäftigten, als auch die zur Entlassung anstehenden Mitarbeiter in mehr als 2.000 Berufsklassen einsortiert werden.

Neben dem zusätzlichen Aufwand, der hier durch entsteht, war aber problematisch, dass sich das Umschwenken von Berufsgruppen auf Berufsklassen vom Gesetzeswortlaut gelöst hat. Das Gesetz sieht nämlich als Pflichtangabe die Angabe von Berufsgruppen, nicht aber von Berufsklassen vor (§ 14 Abs. 3 S. 4 KSchG). Bekanntlich können Fehler bei der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Bei Nutzung der geänderten Formulare setzte sich der Arbeitgeber daher dem Risiko aus, dass er falsche Pflichtangaben vornimmt, damit die Anzeige fehlerhaft ist und die hierauf basierend ausgesprochenen Kündigungen angreifbar sind.

Formulare 2.0

Wir haben die BA darauf hingewiesen, dass sich die Änderung der Formulare vom Gesetz entfernt. Diese Kritik wurde auch von anderen Stellen geäußert. Die BA hat die Kritik nun aufgenommen und die Muster überarbeitet.

Es ist zu begrüßen, dass es im Formular nun wieder die Möglichkeit gibt, Berufsgruppen (wie es das Gesetz vorsieht) anzugeben. Die zusätzliche Möglichkeit der Angabe von Berufsklassen und die zugehörige Erläuterung sind allerdings missverständlich. Die BA bittet vorrangig darum, dass (abweichend vom Gesetz) Berufsklassen angegeben werden sollen. Wegen des dargestellten Risikos falscher Angaben sollten (wie in früheren Mustern) nur Berufsgruppen abfragt werden. Wenn seitens der BA der Wunsch besteht, schon über die Massenentlassungsanzeige weitere Informationen zu Berufsklassen zu bekommen, sollten diese in einem separaten Formular auf freiwilliger Basis abgefragt werden.

Durch die Überarbeitung der Formulare sind noch nicht alle Probleme gelöst. Vielleicht überrascht uns die BA aber in einer der nächsten Überarbeitungen mit einer Fassung, die sich wieder ausschließlich am Gesetz orientiert. Dies wäre für die Praxis zur Vermeidung von Fehlern hilfreich, denn deren Folgen trägt nicht die BA, sondern der Arbeitgeber. Zwischenzeitlich sollten in den Formularen nur die Berufsklassen angegeben werden.

Die aktuellen Dokumente der BA finden Sie hier: