Bei dem sogenannten Employer of Record (EoR) handelt es sich um ein aus dem angloamerikanischen Raum stammendes Personaleinsatzmodell. Das Modell soll die Beschäftigung Arbeitnehmender im Ausland erleichtern, indem eine Agentur (der EoR) den/die Arbeitnehmende am Einsatzort auf Grundlage eines Arbeitsvertrages nach lokalem Recht anstellt und das arbeitgeberseitige Weisungsrecht auf das Kundenunternehmen überträgt. Der/die Arbeitnehmende erbringt die Arbeitsleistung dann vollständig oder teilweise in dem jeweiligen Einsatzland unter Weisung des Kundenunternehmens.
Von den entsprechenden Agenturen wird das Modell damit beworben, dass den Kundenunternehmen – anders als bei einer direkten Anstellung durch den Kunden – rechtliche Risiken und Verwaltungsaufwand abgenommen würden. Tatsächlich bestehen beim EoR Modell erhebliche rechtliche Risiken: Nach deutschem Recht handelt es sich bei dem EoR regelmäßig um eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Der Arbeitnehmer wird in die Arbeitsorganisation des Kundenunternehmens eingegliedert und unterliegt dessen fachlichen Weisungen. Der EoR wird als „Verleiher“ tätig. Jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit der Arbeitnehmenden auch Geschäftsreisen nach oder mobile Tätigkeiten in Deutschland umfasst, ist das AÜG anwendbar. Folge wäre, dass der EoR eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis benötigt und auch die übrigen Regelungen des AÜG, wie z.B. die 18-Monatige Höchstüberlassungsdauer, beachtet werden müssten. Andernfalls könnten sowohl dem EoR als auch dem Kundenunternehmen empfindliche Geldbußen drohen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass trotz (überwiegender) Auslandstätigkeit auch sonst zwingende Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts (wie z. B. das Kündigungsschutzgesetz) auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Schließlich müssen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten auch die lokalen Rechtsvorschriften des jeweiligen ausländischen Einsatzortes und Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung geprüft werden.
Das EoR-Modell kann eine Gestaltungsoption für Auslandstätigkeiten Arbeitnehmender sein. Allerdings handelt es sich nicht um die von den Agenturen vielfach angepriesene „rundum-sorglos-Lösung“. Vielmehr ist zu prüfen, ob die geplante Tätigkeit nach deutschem (Arbeits-)Recht und etwaig anwendbaren ausländischen Rechtsvorschriften zulässig ist.