Am 26.04.2019 ist nun mit einer zehnmonatigen Verspätung das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland als einer der letzten EU-Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (EU-Geheimnisschutzrichtlinie) in deutsches Recht letztlich umgesetzt. Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht war bereits am 9. Juni 2018 abgelaufen.

Was ändert sich durch das GeschGehG?

Im deutschen Recht war vor dem GeschGehG der Schutz von Geschäftsgeheimnissen kaum geregelt. Er beschränkte sich im Wesentlichen auf die eigentlich strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 17 bis 19 UWG, das allgemeine Deliktsrecht (§§ 823 BGB ff) sowie Individualvereinbarungen (etwa Non-Disclosure-Agreements), wobei der Anwendungsfall dieser Vorschriften entweder sehr beschränkt und/oder schwierig gerichtlich durchzusetzen war. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird nun durch das GeschGehG grundlegend geändert, insbesondere enthält das GeschGehG folgende Neuerungen:

  • Erstmalige Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses: Unter § 2 Nr. 1 GeschGehG ist der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ erstmals gesetzlich definiert. Leider weicht das deutsche Umsetzungsgesetz von dem Wortlaut der Definition aus der EU-Richtlinie (EU) 2016/943 ab. Die Richtlinie erfordert für das Eingreifen des Geheimnisschutzes, dass (1.) die Information nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sein kann, (2.) die Information einen wirtschaftlichen Wert haben muss, weil sie geheim ist und (3.) die Information durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden muss. Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen erfordert das GeschGehG, dass (4.) der Inhaber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben muss. Diese letzte Voraussetzung wurde in allerletzter Minute nach erheblichen Diskussionen in das GeschGehG aufgenommen. Der Hintergrund ist, dass damit solche Informationen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden sollen, die objektiv nicht schutzwürdig sind. Denkbar sind hier zum Beispiel Informationen über Steuerhinterziehungsmodelle. Problematisch ist allerdings, dass diese letzte Voraussetzung sich in der Richtlinie nicht wiederfindet, sodass eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie durch das GeschGehG in Zukunft noch zu prüfen sein wird. Für eine richtlinienkonforme Auslegung könnte jedenfalls sprechen, dass auch die Richtlinie in Art. 5 vorsieht, dass Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse bestehe, nicht unter den Geheimnisbegriff fallen, sondern gesondert geregelt werden. Es kann daher argumentiert werden, dass der nationale Gesetzgeber frei ist, solche Informationen von vornherein nicht in den Schutzbereich des Geschäftsgeheimnisses einzubeziehen (wie das GeschGehG) oder die Offenlegung als Rechtfertigungsgrund ausgestaltet (wie die Richtlinie). Ungeschriebene – aber ebenso wichtige – Voraussetzung des Eingreifens des Geheimnisschutzes ist die Dokumentation der Schutzmaßnahmen, ohne die ein Nachweis im Prozess unmöglich sein wird.
  • Katalog von Verbots- und Erlaubnistatbeständen: Zudem enthält das GeschGehG in den §§ 3-4 erstmals einen Katalog von Verbots- und Erlaubnistatbeständen. In der Praxis wird für Unternehmen insbesondere der Fall der indirekten Haftung gemäß § 4 Abs. 3 GeschGehG von erheblicher Relevanz sein, da für eine Haftung eine einfache Fahrlässigkeit ausreichend sein wird. In diesem Fall führt keine eigene Handlung des Unternehmens zu einer Haftung nach dem GeschGehG, sondern die Handlung eines Mitarbeiters, der das Geschäftsgeheimnis unredlich erlangt hat. Vor allem die Fälle werden für die Unternehmen zum Risiko, in denen ein Arbeitnehmer von einem Wettbewerber gewechselt ist und der neue Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse seines alten Arbeitgebers nun auch beim neuen Arbeitgeber verwendet. Im umgekehrten Fall eines kündigenden Arbeitnehmers kann es für den ehemaligen Arbeitgeber wiederum ratsam sein, das Geschäft des neuen Arbeitgebers im Auge zu behalten.
  • Reverse Engineering: Eine weitere wesentliche Neuerung des GeschGehG gegenüber der alten deutschen Rechtslage ist, dass Reverse Engineering nun ausdrücklich erlaubt sein wird. Erlaubt sind nach § 3 GeschGehG die eigenständige Entdeckung oder Schöpfung sowie das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Produkten. Nach der alten deutschen Rechtsprechung war das Reverse Engeering im Unterschied dazu nur dann zulässig, wenn die Rückentwicklung mit keinem erheblichen Aufwand verbunden war. Das GeschGehG wird von den Unternehmen daher zukünftig einen anderen tatsächlichen und vertraglichen Umgang mit der Überlassung von Prototypen und Musterstücken erfordern.
  • Erstmalige gesetzliche Regelung von Whistleblowing: Durch das neue GeschGehG wird Whistleblowing erstmalig im deutschen Recht geregelt, was kontrovers diskutiert wurde. So dürfen Geschäftsgeheimnisse unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht werden – etwa, wenn sie gegen Gesetze verstoßen oder der Geschäftsgeheimnisschutz die freie Meinungsäußerung behindert. Diese Regelung wird Gerichten zukünftig dabei unterstützen, Whistleblowing besser bewerten zu können.
  • Weitere Ansprüche des Geheimnisinhabers: Eine überschießende Umsetzung sieht der Regierungsentwurf hinsichtlich der Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung eines Handlungsverbotes vor. Neben den in der EU-Geheimnisschutzrichtlinie vorgesehenen Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Schadensersatz sieht das GeschGehG auch einen Auskunftsanspruch vor, der so in der Richtlinie nicht vorgesehen war, aber für die Durchsetzung der Rechte der Anspruchsinhaber unerlässlich ist. Zudem stehen alle diese Ansprüche unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, der dem deutschen gewerblichen Rechtsschutz bislang weitestgehend unbekannt ist. Erfreulich sind ebenfalls die besonderen Verfahrensvorschriften, die eine Geheimhaltung des Geheimnisses während der Verhandlung sicherstellen sollen und nun erstmals einen (fast) vollständigen Ausschluss der Gegenseite von der mündlichen Verhandlung ermöglichen.

Was gilt es nun zu beachten?

Unternehmen sollten schnellstmöglich ihre Maßnahmen zur Geheimhaltung ihrer vertraulichen Informationen überprüfen und sicherstellen, dass sie auch tatsächlich „angemessene Schutzmaßnahmen“ ergreifen und diese für Nachweiszwecke dokumentieren. Dabei gilt: Je wichtiger eine Information für das Unternehmen ist, desto strenger müssen auch die Anforderungen an die getroffenen Maßnahmen zur Geheimhaltung sein. Faktisch macht die Voraussetzung der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen den Unternehmen den Schutz der Geschäftsgeheimnisse nicht einfacher, sondern schwieriger, da die meisten Unternehmen nicht über bestehende Schutzsysteme verfügen. Die Unternehmen werden aber nicht umhin kommen, ein solches Schutzsystem zu etablieren, um ihre Geschäftsgeheimnisse vor unberechtigten Zugriffen schützen und etwaige Rechtsbrüche gerichtlich durchsetzen zu können.