Nach einer überraschenden Entscheidung des Landgericht München I vom Dezember 2018 zugunsten der Wettbewerbszentrale im Streit um Surcharging bei PayPal-Zahlungen hat die unterlegene FlixMobility nun Berufung angekündigt. Eine schriftliche Berufungsbegründung liegt noch nicht vor.

Beim Surcharging wird für die Bezahlmethode eine Gebühr vom Kunden erhoben. Für „gängige Zahlungsmethoden“ wie SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und die meisten Bezahlkarten verbietet §270a BGB als Teil der Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) diesen Vorgang. Im Falle von PayPal (aber auch bei anderen Zahlungsdiensten wie Sofortüberweisung) war die Anwendung bisher umstritten.

Das Urteil des LG München hat die Reichweite des §270a BGB in seiner Reichweite ausgetestet. Ein möglicher Ansatzpunkt für FlixMobility wäre eine tiefere Befassung mit den technischen Details der angewandten Zahlungssysteme. PayPal-Zahlungen greifen nicht auf das Bankkonto des Nutzers zu, sondern benutzen sog. E-Geld, das über Staged Wallets transferiert wird. Die Kunden können Bank- und Kreditkartendaten hinterlegen, müssen dies aber nicht. Anders verhielte es sich bei Pass-Through Wallets, die die hinterlegten Daten nutzen und eine Zahlung ohne Umwandlung in E-Geld vornehmen. Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags nimmt PayPal und andere Bezahldienste (Payment Initiation Service Providers – PISP) explizit vom Surchargingverbot des §270a BGB aus.

FlixMobility verzichtet bereits seit einiger Zeit auf die Gebühr. Außerdem findet das Urteil nur auf den konkreten Fall Anwendung. Dennoch ist durch die Signalwirkung, die dieses Verfahren zweifelsfrei hat, die erneute Befassung durch eine höhere Instanz ein juristisch interessantes und praktisch wünschenswertes Ereignis.