Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 08. Juli 2016 seine Zustimmung zum “Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” verweigert. Das Gesetzgebungsvorhaben wurde in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Mit einer Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts dürfte nicht vor September diesen Jahres zu rechnen sein.
Zum Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 17. Dezember 2014 auf Grund verschiedener verfassungsrechtlicher Mängel der bestehenden Verschonungsregelungen bei der Übertragung betrieblichen Vermögens das bestehende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht eine Frist zur Neureglung bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Diese Frist ist nun abgelaufen. Es stellt sich die Frage, welche Regelungen bis zum Inkrafttreten des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts gelten?
Rechtslage ab dem 01. Juli 2016
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass im Herbst das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes endgültig beschlossen und rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft treten wird. Zwar ist nach dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das bisher geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bis zur Verabschiedung eines Änderungsgesetzes weiter anwendbar. Im Ergebnis wird aber durch das zukünftige, mit Rückwirkung versehene Änderungsgesetz die Anwendung der bisherigen Gesetzesfassung ab 1. Juli 2016 wieder verdrängt. Verfassungsrechtlich dürfte die Rückwirkung zulässig sein. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Weitergeltung des bisher geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes besteht angesichts der allseits bekannten Umstände nicht. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass bis zur Verabschiedung des Gesetzes eine Steuerpause eintritt und (Betriebs-)Vermögen in der Zwischenzeit, d.h. vom 01. Juli 2016 bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts, erbschaft- und schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Denn nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, eine Neuregelung rückwirkend ab 1. Juli 2016 zu treffen, soll dort keine Steuerpause eintreten.
Sollten Sie vor Verabschiedung der Neuregelungen zur Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer eine unentgeltliche Übertragung von (Betriebs-)Vermögen planen, empfehlen wir dringend, einen steuerrechtlichen Berater hinzuziehen.
Gerne informieren wir Sie über die zu erwartenden Rechtsänderungen bei unseren Veranstaltungen zur Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerreform:
- 13.07. in München
- 31.08. in Düsseldorf
- 27.09. in Hamburg