Nach einem (nicht rechtskräftigen) Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf hat ein Vertragshändler gegen seinen Lieferanten einen Anspruch auf Auskunft über die Deckungsbeiträge, die dieser aus Geschäften mit dem Vertragshändler erzielt hat.

Die sog. Tamoil-Entscheidung des EuGH vom 26.03.2009 (Rechtssache C-348/07; Semen/Tamoil), über die wir im Dezember 2009 und im Dezember 2010 ausführlich berichtet hatten, führte zu einer Änderung der deutschen Handelsvertreterrechts in § 89 b Abs. 1 Satz 1HGB. Aufgrund der am 05.08.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung war im Rahmen der Ausgleichsberechnung nicht mehr auf die Provisionsverluste des Handelsvertreters abzustellen. Vielmehr kommt es im Rahmen der Ausgleichsberechnung maßgeblich auf die den Unternehmern nach Vertragsbeendigung verbleibenden Vorteile an.

Unsere damalige Vermutung, dass den Unternehmern aufgrund der Gesetzesänderung empfindliche Auskunftsersuchen drohen, bewahrheitete sich vorerst nicht. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters/Vertragshändlers wurde in der Praxis – von der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich akzeptiert – auch nach der Gesetzesänderung weiterhin grundsätzlich auf Basis der Provisionsverluste des Handelsvertreters/Vertragshändlers berechnet. Vermutlich ist dies damit zu erklären, dass in den gerichtlichen Verfahren kein Vortrag zu den Unternehmervorteilen erfolgte, da diese den klagenden Handelsvertretern/Vertragshändlern nicht bekannt waren und die Unternehmer diese nicht offenlegen wollten.

Soweit ersichtlich, hat nun erstmals das Landgericht Düsseldorf in seinem Teilurteil vom 28.08.2015 (Az.: 33 O 119/12) einen Unternehmer im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunft über die Unternehmervorteile verurteilt, die dieser aus dem Verkauf seiner Produkte – es handelte sich um Druck- und Kopiersystemen der Marke Xerox – an seinen ehemaligen Vertragshändler erzielte. Konkret wurde der Unternehmer verurteilt, dem ausgeschiedenen Vertragshändler Auskunft über die von ihm realisierten Deckungsbeiträge für die im letzten Vertragsjahr verkauften Druck- und Kopiersysteme, die bei diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie über die für diese Geräte abgeschlossenen Wartungsverträge zu erteilen.

Das Landgericht Düsseldorf begründete den auf § 242 BGB i.V.m. § 87 c Abs. 3 HGBgestützten Anspruch im Wesentlichen damit, dass der Vertragshändler keine hinreichenden Erkenntnisse über die vom Lieferanten realisierten Deckungsbeiträge haben kann, weshalb die Auskunft zur Berechnung des Ausgleichsanspruches erforderlich sei.

Sofern das Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt wird, dürfte dieses erhebliche praktische Auswirkungen auf die Unternehmer haben, weil diese in den wenigsten Fällen Interesse daran haben dürften, den ehemaligen Handelsvertretern und Vertragshändlern ihre Kalkulationsgrundlagen, insbesondere Einkaufspreise oder Herstellungskosten, zu offenbaren. Um dies zu vermeiden, dürften viele Unternehmer vorziehen, ihren Handelsvertretern und Vertragshändlern den sog. Höchstbetrag gemäß § 89 b Abs. 2 HGB zu bezahlen, nämlich die durchschnittliche Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre bzw. bei kürzerer Vertragsdauer der tatsächlichen Dauer.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das OLG Düsseldorf die Rechtslage sieht.