Der heimliche Mitschnitt eines Personalgespräches ist grundsätzlich geeignet sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.02.2016 – 7 Sa 220/15
(ArbG Mainz, 04.03.2015, 1 Ca 1503/14)
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung.
Im Oktober 2013 führten die Klägerin und ihr Vorgesetzter ein Personal-gespräch, in dem es um eine mit der Klägerin durchgeführte Wiederein-gliederungsmaßnahme nach längerer Erkrankung ging. Diese Wiederein-gliederungsmaßnahme wurde später abgebrochen. Im Januar 2014 wurde der Klägerin krankheitsbedingt gekündigt. Im Rahmen des gegen diese Kündigung geführten Kündigungsschutzprozesses trug die Klägerin vor, das Personal-gespräch aus dem Oktober 2013 – zumindest teilweise – mitgeschnitten zu haben. Zudem erstellte sie ein Wortprotokoll dieses mitgeschnittenen Gespräches und gab es zur Gerichtsakte. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis erneut zu kündigen. Die Klägerin erhob auch gegen diese zweite Kündigung Kündigungsschutzklage, mit der sich das LAG in der zitierten Entscheidung befasst hat.
Die Kündigung war wirksam. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Den Umstand, dass die Klägerin das Personalgespräch mit ihrem Smartphone heimlich mitschnitt, hierüber ein Gesprächsprotokoll fertigte und dieses später in einen gerichtlichen Prozess einführte, wertete das LAG als eine Pflicht-verletzung, die eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte, dies sogar ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Nach Ansicht des LAG würde dieses Verhalten an sich sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Klägerin habe durch dieses Verhalten ungerechtfertigt in die Grundrechte ihres Vorgesetzten, hier dessen Persönlichkeitsrecht, eingegriffen. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da es für die Klägerin erkennbar hätte sein müssen, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht hinnehmen werde. Nach Ansicht des LAG hätte der Arbeitgeber der Klägerin auch nicht zunächst einen anderen Arbeitsplatz zuweisen müssen, da der Arbeitgeber verpflichtet sei, alle seine Mitarbeiter vor der Gefahr der Aufnahme von vertraulichen Gesprächen und deren späteren Verwendung zu schützen.
Folgen für die Praxis:
Das Urteil zeigt, welch hohen Stellenwert dem grundgesetzlich gewährten Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes eingeräumt wird. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgespräches ist nicht nur grundsätzlich gerichtlich unverwertbar (Beweisverwertungsverbot), sondern kann den Arbeitgeber auch zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung oder sogar zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Schließlich gilt zu beachten, dass durch den heimlichen Mitschnitt eines solchen Gespräches auch der Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) verwirklicht werden kann. D.h. der heimliche Mitschnitt von Gesprächen kann weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer ein geeignetes Mittel darstellen, um seine Beweissituation zu verbessern. Statt auf heimliche Mitschnitte von Gesprächen zu bauen, sollten daher eine oder mehrere Personen zu einem solchen Personalgespräch hinzugezogen werden, die später als Zeugen für den Inhalt des Gespräches herangezogen werden.