Der Bundesrat hat die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung gelockert. Die angepasste Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)1 wird per Anfang Juli 2023 in Kraft treten. Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat.
Bestehende gesetzliche Regelungen Aktuell gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. Für alle anderen Arbeitnehmenden gilt eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Sämtliche Mehrarbeit, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit übersteigt, gilt als Überzeit. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Überzeit für einzelne Arbeitnehmende zwei Stunden am Tag nicht überschreiten und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen darf als 170 Stunden für Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, resp. 140 Stunden für Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. Wenn man sich dann die Arbeitszeitregelungen für einen Tag anschaut, so gilt im Grundsatz für alle Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes, dass die Arbeitszeit werktags und innerhalb eines Zeitraums von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr liegen muss. Ferner muss die täglich erfasste Arbeitszeit mit Einschluss der Pausen und der Überstunden/Überzeit innerhalb eines Zeitfensters von 14 Stunden liegen. Wer um 6 Uhr morgens mit der Arbeit beginnt, darf daher nach 20 Uhr nicht mehr arbeiten, selbst wenn zwischendurch mehrere Stunden Pause gemacht wurden. Zwischen zwei Arbeitstagen gilt eine grundsätzliche Ruhezeit von elf Stunden. Schliesslich ist die Arbeitstätigkeit während der Nacht oder an Sonntagen grundsätzlich verboten und es besteht eine Verpflichtung zur Erfassung der Arbeits- und Ruhezeiten. Abweichungen von der gesetzlichen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung sind möglich, wenn dies in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist (vgl. Art. 73a ArGV 1) oder auf Grund einer Vereinbarung mit der Arbeitnehmerschaft (vgl. Art. 73b ArGV 1). Die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Arbeitsgesetzes gehen grösstenteils auf die Mitte des letzten Jahrhunderts zurück, als die Arbeitsverhältnisse überwiegend von der Industrie und den dortigen Arbeitsbedingungen geprägt waren. Einig ist man sich heute mehrheitlich, dass die auf den industriellen Produktionsprozess zugeschnittenen, starren Arbeitszeitregelungen den Anforderungen unserer Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr ausnahmslos gerecht werden. Inhalt der reformierten Bestimmungen in der ArGV 2 Von diesen grundsätzlichen Regelungen treten per Juli 2023 mit der revidierten ArGV 2 zwei neue Sonderbestimmungen in Kraft, welche der modernen Dienstleistungsgesell