Unternehmen haben den Betriebsrat bei Einführung von mobiler Arbeit frühzeitig zu beteiligen. Nicht nur wegen der bestehenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats (hierzu sogleich mehr), sondern auch, um den Betriebsrat als wichtigen Fürsprecher für neue Arbeits- und Raumkonzepte zu gewinnen.

Dem Betriebsrat stehen insbesondere im Bereich des Arbeits- und Datenschutzes Beteiligungsrechte zu, die bei der Gestaltung von mobiler Arbeit zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er neue Arbeits- und Raumkonzepte einführen möchte oder nicht, unterfällt hingegen als unternehmerische Entscheidung keinem Beteiligungsrecht des Betriebsrats.

Arbeitsschutz

Wir berichteten bereits in unserem Blogbeitrag Arbeitsschutz bei mobiler Arbeit vom 26. März 2018, dass der Arbeitgeber auch im Rahmen von mobiler Arbeit den Arbeitsschutz sicherstellen muss.

Für den Betriebsrat ergibt sich in diesem Hinblick zum einen ein Informationsrecht, ob die Gesetze (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz), Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung) und Unfallverhütungsvorschriften bei der Gestaltung und Durchführung von neuen Arbeits- und Raumkonzepten eingehalten werden (vgl. § 80 Abs. 2 BetrVG). Insofern ist der Betriebsrat bereits in der Planungsphase von neuen Arbeits- und Raumkonzepten sinnvoll einzubinden.

Zum anderen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften, soweit es sich um zu konkretisierende Rahmenvorschriften handelt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Daneben bestehen weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung (vgl. §§ 90, 91 BetrVG), die auch bei der Einführung von neuen Arbeits- und Raumkonzepten zu beachten sind.

Arbeitszeit

Dem Betriebsrat steht hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und hinsichtlich der Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht zu. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf die Dauer der Arbeitszeit. Aufgrund der starren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes kann es schwierig sein, den Wunsch der Mitarbeiter nach Flexibilität hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit mit den gesetzlichen Ruhezeiten, in Einklang zu bringen (vgl. dazu den Blogeintrag vom 27. April 2018 Wie passen Arbeitszeitgesetz und neue Arbeitsmodelle zusammen?). Es gibt hier zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten (u.a. Kombination aus Kernarbeits- und Vertrauensarbeitszeit).

Datenschutz

Die Erfassung und Verarbeitung von Daten wird durch die Digitalisierung einfacher und findet in Unternehmen vielfach Anwendung. Insbesondere zum Schutz personenbezogenen Daten der Mitarbeiter steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung von technischen Kontrolleinrichtungen, wie z.B. EDV-Anlagen, zu (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Der Betriebsrat ist insofern auch dann zu beteiligen, wenn die Einrichtung nicht der Überwachung der Mitarbeiter dient, jedoch Daten erfasst werden, die die Kontrolle der Mitarbeiter ermöglichen. Ausreichend ist nach der Rechtsprechung des BAG, dass dies objektiv möglich ist. Gerade die Beachtung des Themas Datenschutz ist bei der Einführung von neuen Arbeits- und Raumkonzepten entscheidend. Das Thema Beschäftigtendatenschutz interessiert die Betriebsräte besonders. Und auch Unternehmen sollten den Datenschutz an sich – nicht nur wegen der EU-Datenschutzgrundverordnung und den damit einhergegangenen Verschärfungen – besonders beachten.

Versetzungen

Unternehmen übersehen teilweise bei neuen Arbeits- und Raumkonzepten das Zustimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen (vgl. §§ 99, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sowohl bei der Zuweisung von mobiler Arbeit/Home Office als auch bei der Beendigung von mobiler Arbeit/Home Office kann durch den damit verbundenen Wechsel des Arbeitsplatzes und der Veränderung der Arbeitsumstände eine zustimmungsbedürftige Versetzung vorliegen (LAG Düsseldorf v. 10. September 2014, 12 Sa 505/14). Üblicherweise ist die Zustimmung des Betriebsrats kein Thema bei Einvernehmen mit dem Mitarbeiter über die Zuweisung oder Beendigung von mobiler Arbeit/Home Office. Das sieht natürlich anders aus, wenn das Unternehmen etwa gegen den Willen des Mitarbeiters die Möglichkeit zum Home Office beendet.

Desk-Sharing

Der Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist bei der Einführung von Desk-Sharing noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Sicher ist der Betriebsrat über die Einhaltung etwa gesundheitsrechtlicher Vorschriften zu informieren (vgl. § 80 Abs. 2 BetrVG). Unter diesem Aspekt kann sich zudem im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht ergeben (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Das LAG Düsseldorf hat in einem Einzelfall im einstweiligen Rechtschutz entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Einführung von Desk-Sharing kein Mitbestimmungsrecht zustehe (LAG Düsseldorf v. 9.1.2018, 3 TaBVGa 6/17). Desk-Sharing allein sei ein Arbeitsplatzkonzept, das nicht einem Ordnungsverhalten des Arbeitgebers zuzuordnen sei, sondern im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehe, und insofern mitbestimmungsfrei sei (§ 87 Abs. 1 Nr. BetrVG; LAG Düsseldorf v. 9.1.2018. 3 TaBVG 6/17).

Bislang gibt es daher keine grundlegende Entscheidung zum Thema Desk-Sharing, konkret inwieweit die Einführung von Desk Sharing die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt. Da zudem jeden Tag von Neuem zu entscheiden ist, wer an welchem Arbeitsplatz tätig wird, wie dieser einzurichten und später aufzuräumen ist, ist ein Bezug zum Ordnungsverhalten nicht ganz von der Hand zu weisen. Zudem kann ein rationiertes Desk-Sharing (weniger Arbeitsplätze als Stelleninhaber) auch eine Betriebsänderung (vgl. § 111 BetrVG) auslösen.

Weitere Beteiligungsrechte

Daneben ist der Betriebsrat bei der Ausarbeitung von Verhaltensregelungen (z.B. private Nutzung von Telefon und Internet, Zugangsrechte zum Home Office, etc.) zu beteiligen (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Zudem kann sich auch hinsichtlich der Vergütung der Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht ergeben (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG). Durch die Planung der Einführung von mobiler Arbeit kann es sich um eine personelle Angelegenheit handeln, mit der Folge, dass der Betriebsrat darüber zu informieren ist (§§ 92 ff. BetrVG).

Im Einzelfall können auch noch andere Beteiligungsrechte relevant werden (§§ 111 ff. BetrVG etc.).

Frühzeitige Einbindung des Betriebsrats

Durch die Einführung und Gestaltung von neuen Arbeits- und Raumkonzepten können verschiedene Beteiligungsrechte des Betriebsrats betroffen sein. Der Betriebsrat ist ein entscheidender Meinungsbildner bei der Einführung von neuen Arbeits- und Raumkonzepten. Er hat eine tragende Rolle bei der Beantwortung der Frage, ob neue Arbeits- und Raumkonzepte – als etwas Positives (Mehr Flexibilität) oder als etwas Negatives (Mehr Kosteneinsparung) – wahrgenommen wird. Wir raten dazu, den Betriebsrat rechtzeitig einzubinden. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu neuen Arbeits- oder Raumkonzepten ist in jedem Fall empfehlenswert.