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Nachlass, Immobilien und Erbrechtsrevision

MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep Ltd

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Switzerland January 26 2023

 I Übersicht 3 II Güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung 3 III Güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Gütergemeinschaft 7 IV Güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Gütertrennung 8 V Liegenschaften zwischen Tod und Erbteilung 9 VI Erbteilung 9 VII Erbteilung gemäss Intestaterbfolge 10 VIII Erbteilung gemäss Testament 11 IX Erbteilung gemäss Erbvertrag 12 X Wichtigste Merkpunkte für die Nachlassgestaltung 12 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID I Übersicht 1 Wie erfolgt die erbrechtliche Auseinandersetzung, wenn ein Erblasser verheiratet war? Bevor der Nachlass geteilt werden kann, findet bei verheirateten Erblassern eine güterrechtliche Auseinadersetzung statt. Dies gilt auch bezüglich Immobilien. Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt, je nach anwendbarem Güterstand – Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung – unterschiedlich. Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestimmt anschliessend den Nachlass. 2 Wie erfolgt die erbrechtliche Auseinandersetzung, nachdem die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist? Bei der Erbteilung ist zu unterscheiden, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen – also ein Testament oder einen Erbvertrag – errichtet hat, oder ob der Erblasser ohne eine solche verstorben ist und die gesetzlichen Bestimmungen (Intestaterbfolge) allein für die Erbteilung Anwendung finden. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Erbrecht per 1. Januar 2023 revidiert wurde und insbesondere hinsichtlich des Pflichtteils und der Nutzniessung des überlebenden Ehepartners neue Bestimmungen gelten. II Güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung 3 Wem gehört bei einem verheirateten Erblasser eine Liegenschaft? Die Ausscheidung unter den Ehegatten erfolgt nach sachenrechtlichen Grundsätzen. Eine Liegenschaft gehört demjenigen Ehegatten, der deren rechtlicher Eigentümer ist (nachfolgend wird nicht auf Liegenschaften eingegangen, die im Miteigentum oder Gesamteigentum stehen). Einschlägig ist grundsätzlich der Grundbucheintrag. 4 Welche Gütermassen kennt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung? Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung kennt 4 Gütermassen: die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. 5 Welche Vermögenswerte fallen in die Errungenschaft? Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb, Erträge des Eigengutes und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 ZGB). 6 Welche Vermögenswerte fallen in das Eigengut? Eigengut sind von Gesetzes wegen insbesondere Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen (Art. 198 ZGB). 7 In welche Gütermasse eines Ehegatten fällt eine Liegenschaft? Liegenschaften werden stets der Gütermasse eines Ehegatten zugeordnet. Dies bedeutet, dass eine Liegenschaft entweder in das Eigengut oder die Errungenschaft eines der beiden Ehegatten fällt. 3 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID Die Zuteilung entweder zum Eigengut oder zur Errungenschaft richtet sich nach der Herkunft der investierten Mittel zum Erwerb der Liegenschaft bzw. der Herkunft der Liegenschaft. Beispiele: • Finanziert ein Ehegatte den Kaufpreis einer Liegenschaft aus Eigengut, fällt die Liegenschaft in das Eigengut dieses Ehegatten; • Finanziert ein Ehegatte den Kaufpreis einer Liegenschaft aus Errungenschaft, fällt die Liegenschaft in die Errungenschaft dieses Ehegatten; • Erwarb ein Ehegatte eine Liegenschaft vor Eheschluss, fällt die Liegenschaft in das Eigengut dieses Ehegatten; • Erhält ein Ehegatte eine Liegenschaft während der Ehe geschenkt, fällt die Liegenschaft in das Eigengut dieses Ehegatten; • Erbt ein Ehegatte eine Liegenschaft während der Ehe, fällt die Liegenschaft in das Eigengut dieses Ehegatten (BGE 142 III 257 ff.); • Finanziert ein Ehegatte den Kaufpreis einer Liegenschaft sowohl aus Eigengut als auch aus Errungenschaft, fällt die Liegenschaft in diejenige Gütermasse, die den grösseren Anteil an der Finanzierung geleistet hat. Der anderen Gütermasse steht eine Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 3 ZGB) zu (vgl. dazu Fragen 9 und 10). 8 Steht dem nicht erwerbenden Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Forderung zu, wenn er den Erwerb der Liegenschaft des anderen Ehegatten mitfinanzierte? Nicht selten finanziert der nichterwerbende Ehegatte den Erwerb der Liegenschaft des erwerbenden Ehegatten mit. Dann gilt bezüglich der Zuordnung zu einer Gütermasse und Forderungen des anderen Ehegatten folgendes: Beispiele: • Schenkt der nicht erwerbende Ehegatte dem eine Liegenschaft erwerbenden Ehegatten Geld, um die Liegenschaft zu erwerben, steht dem nicht erwerbenden Ehegatten keine Ersatzforderung zu; • Gewährt der nicht erwerbende Ehegatte dem eine Liegenschaft erwerbenden Ehegatten ein Darlehen, um die Liegenschaft zu erwerben, steht dem nicht erwerbenden Ehegatten eine gewöhnliche Darlehensforderung zu; • Finanziert der nicht erwerbende Ehegatte dem eine Liegenschaft erwerbenden Ehegatten dessen Erwerb der Liegenschaft aus Errungenschaft mit, steht seiner Errungenschaft eine Ersatzforderung zu. Die Ersatzforderung besteht gegen die Gütermasse des erwerbenden Ehegatten, in die bei diesem die Liegenschaft fällt (vgl. dazu Frage 9); • Finanziert der nicht erwerbende Ehegatten dem eine Liegenschaft erwerbenden Ehegatten dessen Erwerb der Liegenschaft aus seinem Eigengut mit, steht seinem Eigengut eine Ersatzforderung zu. Die Ersatzforderung besteht gegen die Gütermasse des erwerbenden Ehegatten, in die bei diesem die Liegenschaft fällt (vgl. dazu Frage 9). 9 Was versteht man unter einer Ersatzforderung? Es gibt zwei Arten von Ersatzforderungen. Einerseits Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen beider Ehegatten, und andererseits Ersatzforderungen zwischen den beiden Gütermassen eines Ehegatten. Dabei gilt folgendes: 4 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID • Ersatzforderung zwischen Ehegatten: Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, entspricht bei Auflösung des Güterstandes infolge Tod seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). • Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten: Haben Mittel der einen Vermögensmasse eines Ehegatten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern Vermögensmasse beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). 10 Wie findet die güterrechtliche Auseinandersetzung statt? Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet, vereinfacht dargestellt, in 6 Schritten statt: • Rücknahme der Vermögenswerte und Regelung der Schulden: Das Vermögen der Eheleute wird getrennt. Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Art. 205 Abs. 1 ZGB). Zudem regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden, beispielsweise Darlehensschulden im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen (Beispiel: Mitfinanzierung Erwerb einer Immobilie, Mitfinanzierung Amortisation einer Hypothek auf einer Immobilie, Mitfinanzierung Sanierung oder Ausbau einer Immobilie) und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so werden diese Investitionen mindestens zum Nennwert, allenfalls proportional zum Mehrwert, ersetzt (Art. 206 Abs. 1 ZGB). • Aussonderung der Eigengüter: Die Eigengüter der Ehegatten werden ausgesondert. Ein Vermögenswert wird als Ganzes der einen oder der anderen Gütermasse zugeteilt. Haben sich beide Gütermassen an der Finanzierung eines Vermögensgegenstandes beteiligt, bestimmt das finanzielle Übergewicht der Beteiligung über die Zuordnung. Schulden werden derjenigen Masse zugeordnet, mit der sie den engsten sachlichen Zusammenhang aufweisen, im Zweifel der Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Sind Schulden der einen Masse durch Mittel der anderen Masse desselben Ehegatten beglichen worden entsteht eine auf den Nominalbetrag beschränkte Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 1 ZGB). Investitionen der einen Gütermasse in Vermögenswerte der anderen Gütermasse desselben Ehegatten führen zu einer variablen Ersatzforderung, welche eine Beteiligung an einem allfälligen Mehr-, aber auch an einem Minderwert mit sich bringen kann. • Bewertung: Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände, beispielsweise Immobilien, zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). • Hinzurechnung: Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke, sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 ZGB). • Beteiligung am Vorschlag: Weist der Gesamtwert der Errungenschaft (unter Berücksichtigung der Schulden und Hinzurechnungen nach Art. 208 ZGB) einen Aktivsaldo aus, wird dieser als Vorschlag bezeichnet (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Am Vorschlag ist jeweils der andere Ehegatte je zur Hälfte beteiligt (Art. 215 Abs. 1 und 2 ZGB), falls nicht ehevertraglich ein abweichender Schlüssel vereinbart wurde (Art. 216 Abs. 1 ZGB). • Erfüllung der Ansprüche: Schliesslich sind die Ansprüche, das heisst Beteiligungs- und Ersatzforderungen samt Mehrwertanteilen, zu erfüllen sowie der Vorschlag zu bereinigen und eine allfällige Forderung hieraus zu bezahlen. Im Todesfall eines Ehegatten treten die Erben (meist bestehend auch aus dem überlebenden Ehegatten) in dessen Stellung ein. 5 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID 11 Welche Auswirkungen hat die Vorschlagsbeteiligung auf eine Liegenschaft? Die Wirkung der Vorschlagsbeteiligung ist grundsätzlich rein obligatorischer Natur und hat auf das Eigentum an einer Immobilie keine Auswirkung. Ob eine Immobilie in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt oder nicht, beurteilt sich deshalb nicht nach dem Güterrecht, sondern allein dem Sachenrecht (Grundbucheintrag). Immobilien fallen nur in den Nachlass, wenn der verstorbene Erblasser Eigentümer der Liegenschaft war. Allerdings hat die Finanzierung einer Immobilie bzw. deren Herkunft und eine allfällige Vorschlagszuweisung an den anderen Ehegatten erhebliche Auswirkungen auf allfällige finanzielle Forderungen gegen den Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder des Nachlasses der verstorbenen Ehegatten gegen den überlebenden Ehegatten, und damit die effektive Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte die Zuteilung der Immobilie verlangen bzw. diese behalten kann. Rechtlich gesehen ist es problemlos möglich, dass der überlebende Ehegatte in der gemeinsam bewohnten Immobilie verbleiben und deren Zuteilung, sofern die Immobilie im Eigentum des verstorbenen Ehegatten stand, verlangen kann (vgl. dazu Frage 31). Entscheidender ist aber vielmehr, ob ein Ehegatte, der die Zuteilung der Liegenschaft verlangt, finanziell in der Lage ist, die anderen Erben hierfür zu kompensieren. Um den Ehegatten zu begünstigen, kann es deshalb entscheidend sein, dass die Ehegatten einen Ehevertrag schliessen und insbesondere die Vorschlagszuweisung regeln. Hinzu kommt – und dies wird oft übersehen – dass der überlebende Ehegatte, auch wenn ihm die gemeinsam bewohnte Liegenschaft gehört – allenfalls im Rahmen eines Todesfalls im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung Zahlungen an den Nachlass leisten muss, beispielsweise dann, wenn er eine sanierungsbedürftige Liegenschaft geerbt hat und der verstorbene Ehegatte aus seiner Errungenschaft Gelder in die Liegenschaft investierte. Eine Vorschlagszuweisung kann sich deshalb auch für den Fall rechtfertigen, bei dem die Liegenschaft im Eigentum des überlebenden Ehegatten steht. 12 Welche gestalterischen Möglichkeiten bestehen, um den überlebenden Ehegatten hinsichtlich des Vorschlags zu begünstigen? Mittels Ehevertrag kann am Vorschlag eine andere Beteiligung wie die gesetzlich vorgesehene hälftige Teilung vereinbart werden (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen allerdings nicht beeinträchtigen (Art. 216 Abs. 3 ZGB). Häufig vereinbaren Ehegatten, dass im Falle des Todes eines Ehegatten dem Überlebenden der gesamte Vorschlag zukommen soll. 13 Kann eine Liegenschaft direkt mittels Vorschlagszuweisung dem anderen Ehegatten zugewiesen werden? Grundsätzlich handelt es sich bei der Vorschlagszuweisung um eine reine Vorschlagsforderung. Die herrschende Lehre geht allerdings davon aus, dass mittels Ehevertrag auch güterrechtliche Teilungsvorschriften vereinbart werden können, und damit beispielsweise dem überlebenden Ehegatten Sach6 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID werte, etwa eine Immobilie, auf Anrechnung an den Vorschlag zugesprochen werden können. 14 Welche planerischen Überlegungen sollten Ehegatten anstellen, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verheiratet sind? Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann im Einzelfall komplex sein. Für die ehegüterrechtliche Planung und die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten gilt folgendes: • Verfügen Ehegatten über keine oder wenige Eigengüter, und wurde eine Liegenschaft aus Errungenschaft beider oder eines Ehegatten finanziert, kann der überlebende Ehegatte dadurch begünstigt werden, dass ihm nicht nur – wie gesetzlich vorgesehen – die Hälfte, sondern der gesamte Vorschlag (bzw. die gesamte Vorschlagsforderung) des vorverstorbenen Ehegatten zugewiesen wird. Dies ist gemeinsamen Kindern gegenüber ohne Einschränkungen und ohne Berücksichtigung deren Pflichtteile zulässig; • Eine Vorschlagszuweisung kann sich auch dann rechtfertigen, wenn ein Ehegatte beispielsweise aus Errungenschaft grosse Beiträge für die Sanierung oder den Ausbau der im Eigengut stehenden Liegenschaft des anderen Ehegatten geleistet hat. • Die güterrechtliche Vorschlagszuweisung allein führt nicht dazu, dass dem überlebenden Ehegatten die Liegenschaft an sich zufällt. Hierfür kann aber im Rahmen der Vorschlagszuweisung eine güterrechtliche Teilungsvorschrift vorgesehen werden; • Verfügen Ehegatten über grosse und im Verhältnis zur Errungenschaft weit überwiegende Eigengüter, beispielsweise wenn eine Liegenschaft in das Eigengut eines Ehegatten fällt, ist die ehevertragliche Vorschlagszuweisung weniger bedeutsam. Diesfalls könnten der überlebende Ehegatte durch Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft besser begünstigt werden. III Güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Gütergemeinschaft 15 Was ist der Güterstand der Gütergemeinschaft? Die Gütergemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, welcher die Aufteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten während und nach der Ehe regelt. Bei der Gütergemeinschaft verfügen die Ehegatten grundsätzlich über kein getrenntes Vermögen, sondern verwalten gemeinsam das Gesamtgut. 16 Welche Gütermassen kennt der Güterstand der Gütergemeinschaft? Der Güterstand der Gütergemeinschaft kennt 3 Gütermassen: das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten. 17 Welche Vermögenswerte fallen in das Gesamtgut? Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 222 Abs. 1 ZGB). Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB). Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut allein verfügen (Art. 222 Abs. 3 ZGB). In das Gesamtgut fallen die Vermögenswerte, die einem Ehegatten bei Beginn des Güterstands gehören, sowie die Erträge des gesetzlichen Eigenguts (Art. 224 Abs. 2 ZGB e contrario). Auch Zuwendungen Dritter (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) werden dem Gesamtgut zugewiesen, jedoch nur, sofern sie nicht mit dem Ziel erfolgen, Eigentgut zu begründen (Art. 225 Abs. 1 ZGB). Des Weiteren zählen dazu Leistungen des Arbeitgebers, von Sozialversicherungen, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit usw. Mit Eintritt der Gütergemeinschaft werden diese Vermögenswerte gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. 7 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID 18 Welche Vermögenswerte fallen in das Eigengut Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen (Art. 225 Abs. 1 ZGB). Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche (Art. 225 Abs. 2 ZGB). 19 Was geschieht mit dem Vermögen, dass die Ehegatten bereits vor der Eheschliessung besessen haben, bei Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft? Vermögen, das den Ehegatten vor der Eheschliessung gehörte, ist bei einer Gütergemeinschaft prinzipiell Teil des Gesamtguts beider Ehegatten (es sei denn, es handelt sich um Eigengut). Dies gilt insbesondere auch, wenn ein Ehegatte eine Immobilie in die Ehe einbringt. Eine in die Ehe eingebrachte Immobilie stellt grundsätzlich Gesamtgut beider Ehegatten dar. 20 Auflösung des Güterstands der Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst (Art. 236 Abs. ZGB). Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind zunächst die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden. Vom Gesamtgut steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte zu (Art. 241 Abs. 1 ZGB). Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden (Art. 241 Abs. 2 ZGB). Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen (Art. 241 Abs. 3 ZGB). 21 Was passiert mit Liegenschaften, die im Gesamtgut stehen? Gehört die Immobile, worin die Ehegatten gemeinsam gelebt haben, zum Gesamtgut, kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird (Art. 244 Abs. 1 ZGB). Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der anderen gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden (Art. 244 Abs. 2 ZGB). 22 Welche planerischen Überlegungen sollten Ehegatten anstellen, die unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet sind? Um den überlebenden Ehegatten optimal zu begünstigen, reicht es nicht, den Güterstand der Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Notwendig ist zudem, dass dem überlebenden Ehegatten im Ehevertrag das Gesamtgut zugewiesen wird. Dies führt dazu, dass im Todesfall der überlebende Ehegatte Alleineigentümer der Liegenschaft wird. Den Nachkommen steht in jedem Fall ein obligatorischer Anspruch auf den Pflichtteil am gesamten Nachlass zu. IV Güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Gütertrennung 23 Welche Gütermassen kennt der Güterstand der Gütertrennung? Bei der Gütertrennung gibt es zwei getrennte Gütermassen der Ehegatten, nämlich das Vermögen des einen und das Vermögen des anderen Ehegatten (Art. 247 ZGB). 8 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID 24 Wie findet die güterrechtliche Auseinandersetzung statt? Eine güterrechtliche Auseinandersetzung findet nicht statt. Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte mit und regelt die Schulden, wie wenn er nicht verheiratet gewesen wäre. Dies gilt auch für Liegenschaften, für die prinzipiell keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet. V Liegenschaften zwischen Tod und Erbteilung 25 Wie ist das Rechtsverhältnis der Erben nach dem Tod des Erblassers zu qualifizieren? Beerben mehrere Erben den Erblasser, besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). 26 Kann eine Liegenschaft vor der Erbteilung durch die Erben veräussert oder mit einer Hypothek belastet werden? Ja, allerding nur falls sämtliche Erben zustimmen. 27 Können Mietverträge und Liegenschaftsverwaltungsverträge gekündigt werden? Ja, allerdings gilt auch hier, dass sämtliche Erben zustimmen müssen. 28 Kann ein Erbe, der in der Nachlassliegenschaft wohnt, entgegen seinem Willen aus der Liegenschaft ausgewiesen werden? Grundsätzlich kann ein Erbe, der in der Liegenschaft wohnt, gegen seinen Willen nicht ausgewiesen werden, da er, zusammen mit den anderen Erben, Eigentümer der Liegenschaft ist und Entscheide durch alle Erben gemeinsam getroffen werden müssen. Ausnahmsweise ist eine Ausweisung aus der Liegenschaft zulässig, falls der Erbe den Wert derselben gefährdet (Obergericht Luzern, Urteil vom 14. September 2009, ZBGR 93/2012, 10 f.) 29 Schuldet ein Erbe für die Benutzung der Liegenschaft bis zur Erbteilung eine Entschädigung? Ja, für die Benutzung ist bis zur Erbteilung eine Entschädigung geschuldet (Bundesgericht, Urteil vom 22. Februar 2011, 5A_572/2010, 5A_573/2010). VI Erbteilung Die Erbteilung findet unterschiedlich statt, je nachdem, ob der Erblasser mit den Erben einen Erbvertrag geschlossen hat, ob er ein Testament errichtet hat oder ob er keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat und damit die gesetzliche Erbfolge (Intestaterbfolge) gilt. 9 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID VII Erbteilung gemäss Intestaterbfolge 30 Wer erbt wieviel? Der überlebende Ehegatte erhält: • wenn er mit Nachkommen zu teilen hat: die Hälfte der Erbschaft; • wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat: drei Viertel der Erbschaft; • wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind: die ganze Erbschaft (Art. 462 ZGB). 31 Kann ich als überlebender Ehegatte verlangen, dass die Liegenschaft mir zugeteilt wird? Ja, von Gesetzes wegen besteht ein sog. Zugsrecht u.a. bezüglich einer Liegenschaft. Dabei gilt folgendes: • Befinden sich die Immobilie, in welcher die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird; • Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der anderen gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung eingeräumt werden (Art. 612a ZGB). Die Anrechnung des Eigentums erfolgt nach dem Verkehrswert. Die Anrechnung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts erfolgt durch Anrechnung des Kapitalwerts. 32 Wer erhält die Immobilie, wenn der Ehegatte auf sein Zugrecht verzichtet und sich die Erben nicht einigen können? Für die Erbteilung bilden die Erben aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, d. h. wertgleiche Komplexe von Erbschaftsgegenständen, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB). Können sich die Erben über die Zusammensetzung der Lose nicht einigen, hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB). Es erhält somit derjenige Erbe die Immobilie, in dessen Los die Liegenschaft fällt. 33 Was passiert mit einer Immobilie, wenn deren Wert so gross ist, dass sie nicht in einem Los Platz findet? Grundsätzlich gilt, dass eine Erbschaftssache, beispielsweise eine Immobilie, die durch Teilung an ihrem Wert wesentlich verlieren würde, einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden soll (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen und passt eine Immobilie nicht in ein Los, ist die Immobilie zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). 10 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID 34 Zu welchem Wert wird eine Immobilie bei der Erbteilung angerechnet? Immobilien sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt (Art. 617 ZGB). VIII Erbteilung gemäss Testament 35 Wer erbt wieviel? Wer einen Ehegatten oder Nachkommen hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 2 ZGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). 36 Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn ein Erblasser nur Nachkommen hinterlässt? Nach neuem Erbrecht beträgt der Pflichtteil seit dem 1. Januar 2023 50% (bislang 75%). Entsprechend kann der Erblasser über 50% (bislang 25%) seines Nachlasses frei verfügen. 37 Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn ein Erblasser nur den Ehegatten hinterlässt? Der Pflichtteil beträgt 50%. Entsprechend kann der Erblasser über 50% seines Nachlasses frei verfügen. 38 Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn ein Erblasser sowohl einen Ehegatten als auch Nachkommen hinterlässt? Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt 25% und der Pflichtteil der Nachkommen beträgt seit 1. Januar 2023 ebenfalls 25% (bislang 37.5%). Entsprechend kann der Erblasser über 50% (bislang 37.5%) seines Nachlasses frei verfügen. 39 Kann ich meinem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am Erbteil unserer Nachkommen einräumen? Ja, unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil besteht die Möglichkeit, dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuzuwenden (Art. 473 Abs. 1 ZGB). Entsprechend ist die Einräumung einer Nutzniessung zulässig, allerdings nur gegenüber den gemeinsamen Nachkommen. 40 Kann ich, neben der Einräumung der Nutzniessung am ganzen den gemeinsamen Nachkommen zukommenden Erbteil, meinen Ehegatten weiter begünstigen? Ja, die Nutzniessung tritt zwar an die Stelle des dem Ehegatten neben den Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Daneben beträgt der verfügbare Teil, der dem Ehegatten zugewiesen werden kann, seit dem 1. Januar 2023 die Hälfte des Nachlasses. 11 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID 41 Was bedeutet dies konkret? Räumt der Erblasser dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen des den Nachkommen zukommenden Teils der Erbschaft ein, entfällt das dem Ehegatten sonst zustehende gesetzliche Erbrecht. Konkret bedeutet dies, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten im Umfang von ½ des Nachlasses entfällt. Die Nachkommen hatten nach altem Recht einen Pflichtteilsanspruch von ¾ des ganzen (in diesem Fall nutzniessungsbelasteten) Nachlasses. Entsprechend betrug der frei verfügbare Teil des Nachlasses ¼. Zur Erhöhung der erblasserischen Verfügungsfreiheit beträgt die frei verfügbare Quote durch die Erbrechtsrevision neu ½ und nicht mehr nur ¼ des Nachlasses. Da die verfügbare Quote neben der Nutzniessung an dem den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft die Hälfte des Nachlasses beträgt, besteht die Möglichkeit, dem überlebenden Ehegatten diese Hälfte des Vermögens zu vollem Eigentum zuzuweisen, und die andere Hälfte zur Nutzniessung, wobei die gemeinsamen Nachkommen das nackte Eigentum an der mit der Nutzniessung belasteten Hälfte des Nachlasses erhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser über die frei verfügbare Hälfte seines Nachlasses zugunsten einzelner oder aller Nachkommen oder Dritter (und nicht zu Gunsten des Ehegatten) verfügt, sei es als Vermächtnis oder als Erbteil. 42 Muss ich infolge der Erbrechtsrevision mein bestehendes Testament anpassen? Ob sich eine Anpassung von bestehenden Testamenten empfiehlt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Dies ist abhängig von den bislang verwendeten Formulierungen in Testamenten. Grundsätzlich empfiehlt es sich Testamente, die auf der Grundlage des alten Erbrechts erstellt wurden, zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Hinzu kommt, dass der überlebende Ehegatte gegenüber den Nachkommen nur dann weitergehend begünstigt werden kann wie bisher, wenn ein Testament auf der Grundlage des neuen Erbrechts erstellt wird. IX Erbteilung gemäss Erbvertrag Sollen erbrechtliche Streitigkeiten möglichst vermieden werden, empfiehlt sich der Abschluss eines Erbvertrags. Sinnvoll ist ein solcher dann, wenn sämtliche Erben mitwirken. Durch Abschluss eines Erbvertrages wird die Nachlassverteilung für alle Erben verbindlich. Sind alle Erben einverstanden, muss auch auf Pflichtteile keine Rücksicht genommen werden. Im Einzelfall besteht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, auf die in einem späteren Beitrag eingegangen wird. X Wichtigste Merkpunkte für die Nachlassgestaltung Wer den überlebenden Ehegatten maximal begünstigen möchte, sollte folgendes in Betracht ziehen und im Einzelfall prüfen: • Verfügen die Ehegatten hauptsächlich über Errungenschaft, empfiehlt sich eine Vorschlagszuweisung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten; • Denkbar ist, die aus Errungenschaft erworbene Liegenschaft im Sinne einer güterrechtlichen Teilungsvorschrift im Rahmen der Vorschlagszuweisung dem anderen Ehegatten zuzuweisen; 12 ZÜRICH GENF ZUG LAUSANNE LONDON MADRID • Verfügen die Ehegatten hauptsächlich über Eigengut, könnte der überlebende Ehegatte durch Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft und einer Gesamtgutszuweisung an den überlebenden Ehegatten begünstigt werden. Damit besteht auch die Möglichkeit, dass die gemeinsam bewohnte Liegenschaft bereits im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ins Alleineigentum des überlebenden Ehegatten fällt und nicht erst im Rahmen der Erbteilung; • Durch die Erbrechtsrevision wurden die Pflichtteile der Nachkommen abgesenkt. Wer den überlebenden Ehegatten meistbegünstigen will, sollte deshalb darüber nachdenken, ein Testament nach neuem Erbrecht zu verfassen. Zwecks Vermeidung von Streitigkeiten sollten bereits nach altem Erbrecht errichtete Testamente überprüft und allenfalls angepasst werden, und dies obwohl auf Todesfälle nach dem 1. Januar 2023 automatisch das neue Erbrecht Anwendung findet. Gleiches gilt bezüglich der Zuweisung der frei verfügbaren Quote bei Einräumung der Nutzniessung am Erbanteil der gemeinsamen Nachkommen; • Sollen Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden, ist der Abschluss eines Erbvertrages zu prüfen. Sinnvoll ist ein solcher dann, wenn alle Erben einem solchen zustimmen. Erbverträge ermöglichen es, dass Nachlässe massgeschneidert nach dem Willen sämtlicher Erben geteilt werden, und bieten betreffend Liegenschaften eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten (Nutzung, Wohnrecht, Eigentumsübertragung, Festlegung des Anrechnungswertes, spätere Übertragung auf Nacherben usw.). In jedem Fall empfiehlt es sich, dass Ehegatten frühzeitig planen, was im Todesfall mit einer gemeinsam bewohnten Liegenschaft geschehen soll. 

MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep Ltd - Oliver Arter

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