Willkommen bei der Online-Version unseres Kanzleimagazins. In Horizonte beschäftigen wir uns mit rechtlichen Themen, die sowohl national wie international von...
Horizonte 2015
Norton Rose Fulbright Deutschland
Financial institutions
Energy
Infrastructure, mining and commodities
Transport
Technology and innovation
Life sciences and healthcare
In dieser Ausgabe:
Im Fokus: Whistleblowing,
Insiderrecht, Investitionsschutz
Partnerschaft mit McLaren
Prof. Dr. Wilhelm Bender im Interview
Inhalt
Perspektiven 01
Norton Rose Fulbright auf einen Blick 02
Unsere Kanzlei in Deutschland 03
Branchenschwerpunkte und Beratungsfelder 04
Ausgewählte Transaktionen und Projekte 06
Blick in die Praxis: Autobahnprojekt A7 07
Unsere Corporate-Partnerschaft mit McLaren 08
Im Fokus: Investitionsschutz und Investitionsschiedsverfahren 10
Interview mit Prof. Dr. Wilhelm Bender 12
Im Fokus: Whistleblowing-Programme 14
Im Fokus: Die neue EU-Marktmissbrauchsverordnung 15
Unsere Standorte 16
Auszeichnungen
Kanzlei des Jahres für Versicherungsrecht
JUVE Awards 2014
Top 3 global legal brand
Acritas’ Sharplegal, Global Elite Brand Index 2014
Best performing legal brand
Managing Partners’ Forum (MPF) Awards for Management Excellence 2014, 2013
6th biggest legal practice by gross revenue
American Lawyer AmLaw 100, 2014
Global energy firm of the year
Who’s Who Legal 2014
Projects, energy and natural resources firm of the year
The Legal 500, 2014
Elite 20 antitrust and competition practice
Global Competition Review Awards 2014
Client choice award (international)
International Law Office 2013
Deal of the year: The combination of Norton Rose and Fulbright &
Jaworski to form Norton Rose Fulbright
Lloyd’s List Global Awards 2013
Employer most lawyers want to work for
Employee Satisfaction Report, Legal Week 2013
Excellence in Learning and Development
Law Society Excellence Awards 2013
Norton Rose Fulbright – Januar 2015 01
Perspektiven
Seit Mitte 2013 können wir durch unsere Präsenz auch im US-amerikanischen Markt ein globales Profil anbieten,
das den vielfältigen Anforderungen unserer Mandanten Rechnung trägt.
Damit sind wir auf dem richtigen Weg. Das bestätigt auch eine Umfrage des Brancheninstituts Acritas unter
den Senior Legal Counsels der weltweit größten Unternehmen. Die Befragten nennen Norton Rose Fulbright im
globalen Vergleich am zweithäufigsten als die Sozietät, mit der sie am liebsten zusammenarbeiten. Unsere positive
Entwicklung in dieser Branchenumfrage innerhalb der letzten fünf Jahre ist eine eindeutige Bestätigung unserer
Strategie und der Effektivität unseres globalen Netzwerks.
In Deutschland konnten wir darüber hinaus im letzten Jahr unser Beratungsangebot kontinuierlich
ausbauen. Durch Verstärkungen auf Partnerebene bieten wir nun Beratung für das gesamte Spektrum von
Rechtsstreitigkeiten im Patent- und Markenrecht an. Da vor allem in Fragen rund um das Thema geistiges
Eigentum grenzüberschreitende Sachverhalte immer wichtiger werden, ist auch in diesem Bereich die eingespielte
Zusammenarbeit unseres globalen Netzwerks ein großer Mehrwert für unsere Mandanten.
In der vorliegenden Ausgabe von Horizonte beschäftigen wir uns mit rechtlichen Themen, die sowohl national
wie international von Relevanz sind. Auf Seite 14 gehen wir auf die spezifischen Herausforderungen ein,
denen deutsche Unternehmen beim Thema Whistleblowing gegenüberstehen. Ab Seite 10 hinterfragen wir
die Befürchtung, dass Staaten durch Investitionsschutzabkommen in ihrer politischen Entscheidungsfreiheit
eingeschränkt werden. Außerdem berichten wir auf Seite 15 über die Änderungen, die sich durch die im Frühjahr
2014 verabschiedete Verordnung über Marktmissbrauch ergeben und deren Implikationen für Deutschland. Eine
Einschätzung, was die erfolgreiche Kanzlei der Zukunft ausmacht, finden Sie im Interview mit Prof. Dr. Wilhelm
Bender ab Seite 12.
Wir freuen uns darauf, uns mit Ihnen auch in Zukunft zu diesen Themen und weiteren rechtlichen
Herausforderungen auszutauschen.
Ihre Partner und Rechtsanwälte
von Norton Rose Fulbright Deutschland
Horizonte 2015
02 Norton Rose Fulbright – Januar 2015
Europa
Amsterdam
Athen
Brüssel
Frankfurt
Hamburg
London
Mailand
Moskau
München
Paris
Piräus
Rom
Warschau
USA
Austin
Dallas
Denver
Houston
Los Angeles
Minneapolis
New York
Pittsburgh-
Southpointe
San Antonio
St. Louis
Washington, D.C.
Kanada
Calgary
Montréal
Ottawa
Québec
Toronto
Mitarbeiter weltweit
7.400
Anwälte weltweit
3.800
Standorte weltweit
50+
Norton Rose Fulbright
auf einen Blick
Lateinamerika
Bogotá
Caracas
Rio de Janeiro
Asien
Bangkok
Peking
Hongkong
Jakarta*
Shanghai
Singapur
Tokio
Australien
Brisbane
Melbourne
Perth
Sydney
Afrika
Casablanca
Daressalam
Durban
Johannesburg
Kapstadt
Naher Osten
Abu Dhabi
Bahrain
Dubai
Riad**
Zentralasien
Almaty
*Susandarini & Partners in association with Norton Rose Fulbright Australia **Mohammed Al-Ghamdi Law Firm in association with Norton Rose Fulbright US LLP
Strategische Entwicklung
Australien Kanada & Südafrika Lateinamerika USA Brasilien
2010 2011 2012 2013 2014
Hamburg
Frankfurt
München
Unsere Kanzlei in Deutschland
Norton Rose Fulbright – Januar 2015 03
Anwälte
150+
Partner
43
Standorte
3
München, Frankfurt, Hamburg
Arbeitsplätze
230+
Unsere Kanzlei in
Deutschland
Panels
Unternehmen schätzen eine enge und vertrauensvolle Bindung zu den von ihnen
mandatierten Kanzleien. Wir freuen uns, in Deutschland auf den Panels von 50+
Unternehmen vertreten zu sein.
Desks
Spezialisierung, Marktkenntnis, Muttersprache – Schlüsselfaktoren für die intensive
Betreuung ausländischer Mandanten. Das ist die Grundlage des Erfolgs unserer
Spanish, Italian, Russian, Chinese, Korean und Latin American Desks.
Sprachen
Unsere Mandanten haben die Wahl – wir beraten in insgesamt 15 Sprachen: Deutsch,
Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Holländisch, Portugiesisch, Schwedisch,
Kroatisch, Polnisch, Russisch, Türkisch, Chinesisch, Koreanisch und Farsi.
Horizonte 2015
04 Norton Rose Fulbright – Januar 2015
Global tätige Unternehmen sind zunehmend mit aufsichtsrechtlichen Fragen, behördlichen Auflagen, Compliance-Themen und
unternehmensinternen Ermittlungen konfrontiert. Untersuchungen in einer Jurisdiktion ziehen häufig Konsequenzen,
einschließlich gerichtlicher Verfahren, in weiteren Ländern nach sich. Die Herausforderungen, eine effiziente und wirksame
Compliance-Struktur einzuhalten, sind vielfältig aber handhabbar. Ein Hauptaugenmerk liegt darauf, widersprüchliche
Anforderungen verschiedener Jurisdiktionen in Einklang zu bringen und Lösungen zu bieten, die den Gesetzen aller
betroffenen Länder gerecht werden. Das gilt unter anderem für die Bereiche Datenschutz, Korruptionsbekämpfung und
unternehmensinterne Untersuchungen.
Erneuerbare Energien und Cleantech
Konventionelle Energien
Energieunternehmen, Versorger,
Projektentwickler, Banken, Investoren,
Fonds
Akquisitionen, Investitionen,
Finanzierungen
Projekte und Joint Ventures
Aufsichtsrechtliche Anforderungen,
EU-Vorgaben
Investitionsschutzverfahren
Luftverkehr, Schiene und Schifffahrt
Kauf und Verkauf von Transportmitteln
bzw. Portfolien
Strukturierte Finanzierung, Finanzierung
über die Kapitalmärkte
Um- und Restrukturierungen
Insolvenzen
Schadensfälle
Kreditinstitute, Versicherungen, Börsen,
offene/geschlossene Fonds
Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Finanzierung
Akquisitionen und Restrukturierungen
Run-off-Geschäft
Wertpapierhandel, -abwicklung und
-verwahrung
Kapitalanlagen und Kapitalmarktprodukte
Eigenmittelunterlegung
Abwehr von
Anlegerschutzklagen
Technologie- und
Telekommunikationsunternehmen
Outsourcing und Lizenzen
Joint Ventures und Kooperationen
Cloud-Dienstleistungen, Big Data
Einsatz privater IT in Unternehmen
Technologiegeschützte Geschäftsmodelle
Gewerbliche Schutzrechte,
Patentverletzungsprozesse,
Produktpiraterie
Biotechnologie-, Lebensmittel- und
Agrarunternehmen
Pharma- und Medizintechnikunternehmen
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und
Dienstleister
Transaktionen und Joint Ventures
Restrukturierungen
Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Technologietransfer,
Lizenzen, Patente und
Schutzrechte
Eigenkapitalgeber, Banken,
öffentliche Hand
ÖPP-Projekte: Autobahnen, Flughäfen,
Krankenhäuser, öffentl. Einrichtungen
Projektfinanzierung
Immobilientransaktionen und
-finanzierungen
Vergaben, inkl.
Wettbewerblicher Dialog
Beihilfe
Branchenschwerpunkte und
Beratungsfelder
Financial Institutions
Infrastructure,
Mining and
Commodities
Transport
Life Sciences
and Healthcare
Energy
Technology
and Innovation
Global Regulation and Internal Investigations
Verständnis für die Anforderungen und Bedürfnisse unserer Mandanten sowie ihrer Branchen und Märkte – das erreichen wir
mit unserer globalen Ausrichtung auf bestimmte Kernbranchen. Hier führen wir das notwendige Know-how der einschlägigen
Rechtsgebiete zusammen.
Branchenschwerpunkte und Beratungsfelder
Norton Rose Fulbright – Januar 2015 05
Immobilienrecht
Empfohlen als eine der 25
führenden Kanzleien im
Immobilienwirtschaftsrecht.
WirtschaftsWoche Top-
Kanzleien 2014
Real estate tax law team of
the year – Germany.
Acquisition International:
International Tax Awards
2014
US-Recht
“Norton Rose Fulbright
adopts ‘a pragmatic
approach’ to advising
multinationals on
restructurings and mergers.
Since the firm’s merger, it has
been seeking to leverage its
Fulbright & Jaworski heritage
to grow its US client base in
Germany.”
Legal 500 EMEA 2014 –
Germany
Asset Finance
Rang 1 für Asset Finance &
Leasing: Aviation – Germany
Chambers Global 2014
“Widely acknowledged as a
leading firm in the aviation
sector, with further expertise
in rail-related asset finance.”
Chambers Europe 2014 –
Germany
IT und Datenschutz
Clients say: “Very commercial
and practical solutions in
the areas data protection,
outsourcing and new
technologies.”
Legal 500 EMEA 2014 –
Germany
M&A + Private Equity
„Häufig empfohlene M&APraxis.“
JUVE 2014/2015
Clients say: “We are
extremely happy with the
team’s attention to detail.
The lawyers […] are very
responsive and thorough in
their advice.”
Chambers Europe 2014 –
Germany
Steuern
„Geschätzte Steuerpraxis.“
JUVE 2014/2015
M&A tax law team of the year
– Germany.
Real estate tax law team of
the year – Germany.
Acquisition International:
International Tax Awards
2014
Kapitalmärkte
Clients say: “A highly
professional firm providing
legally profound results that
always make economic sense.”
Chambers Europe 2014 –
Germany
„Die Praxis für IPOs und
Kapitalerhöhungen ist
im Aufwärtstrend und
gehört inzwischen zu den
empfohlenen am Markt.”
JUVE 2014/2015
Gesellschaftsrecht
„Im Gesellschaftsrecht häufig
empfohlene Kanzlei.“
JUVE 2014/2015
„Mandanten schätzen […] die
‚guten Branchenkenntnisse
in der Finanzwirtschaft‘.“
Legal 500 Deutschland 2015
Dispute Resolution und
Schiedsverfahren
„Empfohlene Schieds- und
Prozesspraxis.“
JUVE 2014/2015
“Notable expertise regarding
disputes involving financial
institutions and the transport
sector.”
Chambers Europe 2014 –
Germany
Aufsichtsrecht (Banken,
Fonds und Versicherer)
Aufsichtsrecht (Banken,
Fonds und Versicherer)
Kanzlei des Jahres für
Versicherungsrecht.
JUVE Awards 2014
„Eine empfehlenswerte
Adresse für eine
vertrauensvolle
Zusammenarbeit“
Legal 500 Deutschland 2015
Gewerbliche Schutzrechte
und unlauterer
Wettbewerb
Law firm of the year for
trademarks.
US News Media Group and
Best Lawyers, 2013
National leader in intellectual
property law (US).
US News Media Group and
Best Lawyers, 2013
Wettbewerb, Beihilfen
und Kartelle
„Geschätzte Kartellrechtspraxis
[…]. Stärken:
Schnittstellenkompetenzen,
v.a. bei Verkehrs- und
Energieprojekten.“
„Häufig empfohlene
Praxis im Beihilferecht,
die insbesondere im
Infrastrukturbereich auffällt.“
JUVE 2014/2015
Projektfinanzierung und
ÖPP
“Highly successful and
visible in PPP projects, with
an excellent track record in
A-model motorway projects.”
Chambers Europe 2014 –
Germany
„Die Praxis […] ist
‚uneingeschränkt zu
empfehlen‘.“
Legal 500 Deutschland 2015
Kredite- und
Akquisitionsfinanzierung
“Highly recommended for
restructuring, syndicated
loans and acquisition
finance.”
Chambers Europe 2014 –
Germany
“Excellent knowledge of the
market and structure.”
Chambers Europe 2014 –
Germany
Allgemeines
Wirtschaftsrecht
Nominierung als
Commercial/Corporate Team
of the Year.
British Legal Awards 2013/
Legal Week
Arbeitsrecht
Clients say: “The Norton Rose
[Fulbright] team co-ordinates
all international advice for us,
so I don’t need to worry about
anything.”
Chambers Europe 2013 –
Germany
„Renommierte Kanzlei im
Arbeitsrecht.“
JUVE 2013/2014
Horizonte 2015
06 Norton Rose Fulbright – Januar 2015
Ausgewählte Transaktionen
und Projekte
Toyota Tsusho Corporation: Erfolgreicher
strategischer Einstieg in die Scholz AG
Beratung der japanischen Toyota Tsusho Corporation
beim Erwerb einer umfassenden strategischen Beteiligung
an der Scholz AG als eines der größten deutschen
Familienunternehmen mit einem regelmäßigen Umsatz in
Milliardenhöhe. Der Konzern ist weltweit einer der größten
Aufbereiter von Sekundärrohstoffen.
Größtes Healthcare-ÖPP-Projekt in Deutschland
Beratung eines Bieterkonsortiums im Zuge des bisher
größten Healthcare-ÖPP-Projekts in Deutschland, der
Neugestaltung beider Campi des Universitätsklinikums
Schleswig-Holstein in Kiel und Lübeck. Es ist das erste Projekt
dieser Art, das im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs
ausgeschrieben wurde. Damit eröffnete es den Bietern deutlich
breitere Gestaltungsmöglichkeiten, als dies im klassischen
Vergabeverfahren oder dem für diese Art von Projekten häufiger
gewählten Verhandlungsverfahren der Fall ist.
Kauf eines der größten deutschen Onshore-
Windparkportfolien
Beratung von Swisspower Renewables, dem Geschäftsbereich
für Investitionen in Erneuerbare Energien der Swisspower AG,
beim Kauf einer 100-Prozent-Beteiligung an einem deutschen
Onshore-Windparkportfolio der spanischen Acciona Energia
Internacional. Mit einer Leistung von 150,3 MW handelt es
sich dabei um eines der bisher größten verkauften Onshore-
Windparkportfolien in Deutschland.
Hochkomplexes Bieterverfahren um den
Nürburgring
Beratung des US-Unternehmens NeXovation beim
Bieterverfahren um die historische Rennstrecke in Rheinland-
Pfalz und bei der darauffolgenden Untersuchung durch die
EU-Kommission. Unter großem Interesse der Öffentlichkeit stritt
NeXovation für die Einhaltung eines fairen Bieterprozesses.
Erwerb der RWE-Konzerngebäude in Essen
Beratung des US-amerikanischen Immobilienfonds
American Realty Capital Global Trust beim Erwerb des RWEUnternehmenssitzes
am Essener Opernplatz im Wege eines
Sale-and-Leaseback-Verfahrens. Zu den erworbenen Gebäuden
gehört auch der RWE-Turm – das Wahrzeichen von Essen und
gleichzeitig Symbol für den Strukturwandel der Region.
Amerikanisch-deutsches Joint Venture: Gründung
eines europäischen Medienunternehmens
Beratung des Nachrichtenunternehmens POLITICO
mit Sitz in Washington, D.C. in steuerrechtlichen und
gesellschaftsrechtlichen Fragen bei der Gründung eines Joint
Ventures mit dem Axel Springer Verlag. Beide Unternehmen
sind jeweils zu 50 Prozent an dem neuen Medienunternehmen
– einer europäischen Webseite für Politiknachrichten – beteiligt.
Dieses soll seinen Sitz in Brüssel haben.
Erfolgreicher China Desk
Beratung des Automobilzulieferers paragon bei einem Joint
Venture für die Produktion und den Vertrieb von Elektronik und
Sensoren für die Automobilindustrie in der Volksrepublik China.
Chinesischer Joint Venture-Partner ist Jiangsu Riying Electronics.
Diese Transaktion ist ein weiteres erfolgreiches Beispiel für
unseren muttersprachlich besetzten China-Desk in Deutschland,
über den wir in den vergangenen Jahren zahlreiche deutschchinesische
Transaktionen abgewickelt haben.
Panel-Mitglied der Europäischen Kommission
Mitglied des Panels der Europäischen Kommission („Gemeinsame
Direktion Verwaltungsdienstleistungen“) für rechtliche Beratung
in den Bereichen Energie, Mobilität und Transport.
Anleihe-Platzierung der Spielzeugverbundgruppe
VEDES
Beratung der VEDES AG, einer führenden europäischen
Verbundgruppe für Spiel, Freizeit und Familie, bei der Emission
ihrer Unternehmensanleihe 2014/2019 über € 20 Millionen
sowie des Umtauschs der 12 Millionen-Anleihe 2013/2014.
Unser Kapitalmarktrechtsteam kann insgesamt einen Track-
Record von mehr als drei Dutzend erfolgreich platzierter
Mittelstandsanleihen in den vergangenen vier Jahren vorweisen.
EU-Beihilfeuntersuchungsverfahren: Flughafen
Berlin-Schönefeld
Beratung der Fluggesellschaft easyJet im Rahmen eines
umfangreichen, mehrjährigen Beihilfeuntersuchungsverfahrens.
Geprüft wurde, ob es rechtens sei, dass die Verluste des
Flughafens Berlin-Schönefeld durch Gewinne aus anderen von
der Betreibergesellschaft betriebenen Flughäfen ausgeglichen
würden. Die Entscheidung der Europäischen Kommission
dient insbesondere der Klarstellung, dass auch Flughäfen, die
von staatlichen Gesellschaftern gehalten werden, wie private
Marktteilnehmer agieren können.
Blick in die Praxis
Norton Rose Fulbright – Januar 2015 07
Blick in die Praxis
Autobahnprojekt A7 – weiteres ÖPPGroßprojekt
im deutschen Straßenbau
Beratung der öffentlichen Hand im Rahmen der Vergabe für das Autobahnprojekt A7 in
Schleswig-Holstein und Hamburg. Dabei handelt es sich deutschlandweit um das bisher
größte Autobahn-Infrastruktur-Projekt zwischen privater und öffentlicher Hand sowie
das zweite ÖPP-Projekt als „Verfügbarkeitsmodell“.
Hochkomplexes Verfahren
Mit einem standortübergreifenden Team von ÖPP-Experten
begleiteten wir für das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und die DEGES (Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH) das gesamte
Vergabeverfahren vom Start im Jahr 2011 bis zum erfolgreichen
Abschluss der Finanzierungsverträge im Sommer 2014.
Neben der Ausgestaltung der Vergabeunterlagen umfasste
unsere Beratung ferner den Entwurf und die Verhandlung des
Projektvertrags sowie weitere umfassende rechtliche Beratung
des öffentlichen Auftraggebers. Wir agierten dabei als Mitglied
eines Beraterkonsortiums bestehend aus Schüssler-Plan
Ingenieurgesellschaft, Investitionsbank Schleswig-Holstein und
Alfen Consult. Mit diesen Partnern hatten wir bereits sechs ÖPPProjekte
im Bundesfernstraßenbau erfolgreich begleitet.
Innovative Gestaltung und erstmalig angewandte
Finanzierungstools
Bei dem Ausbau der A7 zwischen Neumünster und Hamburg
handelt es sich deutschlandweit um das zweite ÖPP-Projekt
als „Verfügbarkeitsmodell“, d. h. die Vergütung orientiert
sich an der möglichst uneingeschränkten Nutzbarkeit der
Strecke. Dabei übernimmt der private Partner neben dem
sechs- bzw. achtstreifigen Ausbau eines 65 Kilometer langen
Abschnitts der A7 für 30 Jahre den Betrieb und die Erhaltung
auf einem 59 Kilometer langen Abschnitt. Die Bauarbeiten,
die auch die Herstellung eines Lärmschutztunnels im Bereich
Schnelsen umfassen, werden dabei unter Aufrechterhaltung
des Verkehrs auf einer der verkehrsreichsten Strecken in
Deutschland erfolgen. Vertragspartner der öffentlichen Hand
ist ein Konsortium bestehend aus den Unternehmen HOCHTIEF
PPP Solutions, DIF Infra und KEMNA BAU. Erstmals kommt
im Rahmen der Finanzierung eines solchen Projekts eine
Projektanleihe sowie ein Instrument der Bonitätsverbesserung
der Europäischen Investitionsbank (PBCE) zum Einsatz.
Bisher größtes Transaktionsvolumen
Der Ausbau der A7 ist mit einem Finanzierungsvolumen von
über € 600 Millionen das bisher größte Straßenbau-Projekt in
Deutschland, das in Partnerschaft von privater und öffentlicher
Hand durchgeführt und finanziert wird.
Anerkannte Expertise
Unser ÖPP-Team, das sich aus Transaktions- und
Vergaberechtsexperten zusammensetzt, war in der
Vergangenheit bei nahezu allen großen Autobahnprojekten auf
dem deutschen Markt als Berater beteiligt. So hatten wir nach
der Entwicklung des mittlerweile als Standard etablierten ÖPPVergabeverfahrens
beispielsweise bereits die Vergabeverfahren
der ersten beiden ÖPP-Pilotprojekte im Straßenbau (A8
München-Augsburg und A4 in Thüringen) 2007 erfolgreich
zum Abschluss gebracht. Im Sommer 2008 folgte dann das
bis dahin größte ÖPP-Straßenbauprojekt, der Ausbau der A1
Hamburg-Bremen. 2009 wurde das Autobahnprojekt A5 Malsch-
Offenburg abgeschlossen, gefolgt von dem Projekt A8 Augsburg-
Ulm (2010) sowie dem Verfügbarkeitsmodell A9 Anschlussstelle
Lederhose-Landesgrenze Thüringen/Bayern A9 (2011).
Horizonte 2015
08 Norton Rose Fulbright – Januar 2015
Unsere Corporate-Partnerschaft
mit McLaren Honda
Gründung der Partnerschaft
zwischen McLaren und
Norton Rose Fulbright im
Januar 2014
Dies ist weltweit die einzige
Corporate-Partnerschaft
zwischen einer globalen
Wirtschaftskanzlei und
einem Formel-1-Team
Norton Rose Fulbright ist
rechtlicher Berater der
McLaren Technology Group
Zwei Unternehmen – eine Zielrichtung
Durch die Partnerschaft mit McLaren Honda steht Norton Rose
Fulbright in enger Verbindung zu einem der erfolgreichsten
Sportteams und einem der innovativsten Unternehmen weltweit.
Als Rechtsberater arbeitet Norton Rose Fulbright eng mit dem
In-house Legal Team der McLaren Technology Group zusammen
und berät unter anderem in den Bereichen Gesellschaftsrecht
und M&A, Gewerblicher Rechtsschutz/IP, im Immobilienrecht
sowie in vertrags- und arbeitsrechtlichen Fragen. Darüber hinaus
unterstreicht die Partnerschaft unser Wachstum in einem unserer
sechs Branchenschwerpunkte – Technology and Innovation – und
stärkt unser Profil in diesem Bereich.
In mehr als 50 Jahren an der Spitze des internationalen Motorsports
hat McLaren eine unverwechselbare Kultur entwickelt: Der Erfolg
des Unternehmens basiert auf der eigenen Innovationskraft,
auf Kreativität und dem Einsatzwillen eines jeden Einzelnen –
Prinzipien, die auch für Norton Rose Fulbright von großer
Bedeutung sind. Dadurch konnte das McLaren Formel-1-Team 182
Grand Prix Rennen gewinnen, 155 mal die Pole Position erreichen
sowie zwölf Weltmeistertitel in der Fahrerwertung und acht in der
Konstrukteurswertung.
Blick in die Praxis
Norton Rose Fulbright – Januar 2015 09
„Die Corporate-
Partnerschaft und unsere
weltweite Rechtsberatung
der McLaren Technology
Group unterstreichen
die Bedeutung, die
wir Teamwork und
Spitzenleistung
zumessen.“
Peter Martyr, Global Chief Executive
Norton Rose Fulbright
Das Streben nach neuen Herausforderungen und Exzellenz in der
Ausführung verbindet McLaren und Norton Rose Fulbright. Unsere
Partnerschaft vereint zwei renommierte globale Unternehmen, die
das Potential haben, gemeinsam Großes zu leisten. Ob bei einem
Rennen oder in Verhandlungen für einen Mandanten: Unser Ziel ist
es, zu gewinnen.
„Im Team laufen wir zu Hochtouren auf und erbringen die Leistungen,
mit denen wir uns von unseren Wettbewerbern abheben“
Gemeinsam stark: Im Team laufen wir zu Hochtouren auf und
erbringen die Leistungen, mit denen wir uns von unseren
Wettbewerbern abheben. Neben dem Einsatzwillen für unsere
Mandanten engagieren wir uns im Rahmen von gemeinsamen CSRAktivitäten
mit unserem Partner McLaren auch auf gemeinnütziger
und sozialer Ebene.
Horizonte 2015
10 Norton Rose Fulbright – Januar 2015
Im Fokus: Investitionsschutz und
Investitionsschiedsverfahren
Investitionsschutz und Investitionsschiedsverfahren sind
derzeit Gegenstand einer heftigen öffentlichen Debatte. Klagen
wie die des Energieerzeugers Vattenfall gegen Deutschland
im Zuge der Energiewende oder des Tabakkonzerns Philip
Morris gegen Australien wegen staatlicher Maßnahmen zum
Gesundheitsschutz schüren die Befürchtung, dass Staaten
durch Investitionsschutzabkommen in ihrer politischen
Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werden könnten.
Gemeint sind Klagen, mit denen ausländische Investoren vor
einem internationalen Schiedsgericht die Verletzung ihrer
Investorenrechte durch ihren Gaststaat geltend machen können.
Lange Zeit stand zu erwarten, dass eine solche Klagemöglichkeit
künftig auch Investoren im europäisch-amerikanischen
Verhältnis eingeräumt werden würde. So war der
Investitionsschutz Teil des Mandats, auf dessen Grundlage die
Europäische Kommission im Sommer 2013 die Verhandlungen
mit den Vereinigten Staaten über eine Transatlantische
Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) aufnahm. Rund
eineinhalb Jahre später ist die Zukunft des transatlantischen
Investitionsschutzes ungewiss: Das Investitionskapitel des
Freihandelsabkommens ist einer der größten Streitpunkte in
den laufenden Verhandlungen. Investitionsschiedsgerichte
sind in weiten Teilen der Öffentlichkeit regelrecht zum
Schreckgespenst mutiert. In Politik und Zivilgesellschaft,
gerade auf europäischer Seite, mehren sich kritische
Stimmen, wonach Investitionsschiedsverfahren zwischen
Rechtsstaaten nicht nur überflüssig seien, sondern die
legislative und regulatorische Gestaltungsfreiheit der Staaten
über Gebühr einschränkten. Für einige Politiker und Aktivisten
repräsentieren die Schiedsgerichte eine „Schattenjustiz“,
während Investitionsschutzstandards als „Superrechte“ für
Investoren oder als „geheimes Parallelrecht der Großkonzerne“
verschrien werden.
„Investitionsschiedsgerichte sind in weiten Teilen der
Öffentlichkeit regelrecht zum Schreckgespenst mutiert.“
Die hitzige Debatte führt zu einer verzerrten Wahrnehmung
des Investitionsschutzes. Im Sinne einer sachlichen Diskussion
über das Für und Wider lohnt sich ein Blick auf die historischen
Ursprünge und das Wesen des Investitionsschutzes.
Historische Ursprünge des modernen
Investitionsschutzes
Die wirtschaftliche Notwendigkeit des Investitionsschutzes
verdeutlicht ein Blick auf die juristischen Rahmenbedingungen
und die sich daraus ergebenden ökonomischen Konflikte,
wie sie bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts vorherrschten.
Entschied sich damals ein Unternehmer zu einer Investition
im Ausland, so war er dort den (hoheitlichen) Maßnahmen
des Gaststaates weitgehend schutzlos ausgesetzt. Denn auf
nationaler Ebene war der Gastgeber bis zu einem gewissen
Grad frei darin, die rechtlichen Grundlagen für die die
Investition beeinträchtigenden Maßnahmen zu schaffen. Auch
auf internationaler Ebene fehlte es an hinreichend präzisen
und effektiv durchsetzbaren Regeln zum Individualschutz
des Investors. Diese Rechtsunsicherheit stellte für Investoren
ein gravierendes betriebswirtschaftliches Risiko, für nach
ausländischem Kapital dürstende Gaststaaten hingegen
ein erhebliches Wachstumshindernis dar. In diese Epoche
fiel die Geburtsstunde des Investitionsschutzes, der den
Individualschutz des Investors und den Investitionsfluss ins
Ausland fördern sollte.
Völkerrechtliche Verträge als Grundlage
Grundlage dieses Investitionsschutzregimes sind
völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten, die so genannten
Investitionsschutzabkommen. Sie werden regelmäßig zwischen
zwei Staaten geschlossen (bilateral investment treaties, BITs).
Weltweit existieren rund 3.000 solcher BITs. Zunehmend einigen
sich viele Staaten auch multilateral über Investitionsschutz, so
etwa im Nordamerikanischen Freihandelsabkommen NAFTA.
Inhaltlich weisen die Abkommen dabei vergleichbare
Strukturen auf und stärken den materiellen wie prozessualen
Individualrechtsschutz des Investors im Gaststaat beträchtlich.
In der Substanz verpflichten sich die Vertragsstaaten
wechselseitig, in ihrer Rolle als Gaststaat ein bestimmtes
materielles Schutzniveau für Investitionen durch Investoren
aus dem anderen Vertragsstaat zu gewährleisten. Der
Gaststaat garantiert den Investoren dabei meist eine faire
und angemessene Behandlung (fair and equitable treatment)
sowie den Schutz vor Enteignung ohne Entschädigung oder
die Gleichbehandlung mit Inländern (national treatment)
oder mit Investoren aus anderen Staaten (most-favoured
nation treatment). Schon dieser Katalog an Schutzstandards
verdeutlicht, dass ein bloßer Umsatzeinbruch oder sonstige
Im Fokus
Norton Rose Fulbright – Januar 2015 11
negative Auswirkungen von Gesetzesänderungen für sich
genommen noch nicht genügen, um einer Investorenklage
gegen den Gaststaat zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr bedarf es
weiterer Umstände, die das Verhalten des Staates als willkürlich,
diskriminierend oder unfair erscheinen lassen.
Schiedsklauseln zur Absicherung
Die Abkommen sichern die prozessuale Durchsetzung
dieser Standards durch den Investor regelmäßig mit einer
Schiedsklausel. Das Abkommen enthält dann das Angebot des
jeweiligen Gaststaates, sich im Verhältnis zu den Investoren aus
dem anderen Staat auf ein Verfahren vor einem internationalen
Schiedsgericht – anstelle seiner eigenen Gerichte – einzulassen;
diese „standing offer“ kann ein Investor später (konkludent)
durch Erhebung der Schiedsklage annehmen und ein
Investitionsschiedsverfahren einleiten.
„Die Arbeitsweise der Schiedsgerichte in
Investitionsstreitigkeiten unterliegt klaren und
transparenten Regeln – entgegen des Vorwurfs der
Geheimgerichtsbarkeit.“
Entgegen des populären Vorwurfs der Geheimgerichtsbarkeit
unterliegt die Arbeitsweise der Schiedsgerichte in
Investitionsstreitigkeiten klaren und transparenten Regeln.
So werden – anders als in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit
– viele Schiedssprüche und selbst Schriftsätze veröffentlicht;
spezialisierte Medien berichten im Detail über die laufenden
Investitionsschiedsverfahren. Auch sind die Schiedsrichter,
die zum Teil von den Parteien bestellt werden können, im
Verfahren an allgemeine rechtsstaatliche Grundlagen und
Prozessgrundsätze gebunden, deren Missachtung bis zur
Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann.
Der verbreiteten Sorge um die Schleifung von im öffentlichen
Interesse liegenden Mindeststandards im Bereich des
Gesundheits-, Verbraucher- oder Arbeitnehmerschutzes
kann entgegengehalten werden, dass diese – etwa durch
explizite Normierung des gaststaatlichen Gesetzgebungs- und
Regulierungsrechts – bei der Ausarbeitung des Abkommens
berücksichtigt werden können. Gebotene Sorgfalt bei Entwurf
und praktischer Anwendung der Verträge vorausgesetzt,
sind Demokratie und Souveränität der Staaten durch
die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in deren aktueller
Ausgestaltung nicht ernsthaft gefährdet.
Vorteile der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit
Außerdem bietet sie entscheidende Vorteile: Schiedsverfahren
ermöglichen es den Parteien, das Verfahren konkret auf die
jeweilige Streitigkeit zuzuschneiden. Dazu gehört neben der
Möglichkeit, Schiedsrichter mit besonderer Sachkenntnis zu
bestellen auch die Wahl der Verfahrenssprache, der Art der
Beweisaufnahme oder die Wahl der mündlichen Verhandlung.
Damit können die verfahrensrechtlichen Klippen der nationalen
Zivilprozessordnungen umschifft und die daraus folgenden
Verzögerungen und Kosten vermieden werden. Bedeutsam ist
auch der Umstand, dass Schiedssprüche, anders als Urteile
staatlicher Gerichte, in den meisten Ländern der Welt nach
einheitlichen Regeln, denen des New Yorker Übereinkommens
von 1958, anerkannt und vollstreckt werden.
„Schiedsverfahren sind besonders attraktiv, wenn
staatliche Gerichte zu schwerfällig sind oder
unüberwindbare Sprach- und Verfahrensbarrieren
bestehen.“
All dies erklärt die seit Jahrzehnten andauernde
Erfolgsgeschichte von Schiedsgerichten im
grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Schiedsverfahren
sind dann besonders attraktiv, wenn staatliche Gerichte
zu schwerfällig sind, unüberwindbare Sprach- und
Verfahrensbarrieren bestehen oder staatliche Richter
nicht das Spezialwissen haben und über die personellen
wie infrastrukturellen Kapazitäten verfügen, die für
grenzüberschreitende Streitigkeiten über internationale
Großprojekte erforderlich sind.
Angesichts des auf dem Spiel stehenden ökonomischen
Einsatzes erscheint es dringend geboten, die laufende
gesellschaftliche Debatte zu versachlichen und auf eine
faktengeprägte Ebene zurückzuführen. Es bleibt nun
abzuwarten, ob in der TTIP eine Einigung über den
transatlantischen Investitionsschutz erreicht werden kann.
Europa gelänge es damit, gemeinsam mit den USA neue
Maßstäbe für den Investitionsschutz von morgen zu setzen, der
weit über die beiden größten Wirtschaftsräume der Welt hinaus
wirken dürfte.
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Horizonte 2015
12 Norton Rose Fulbright – Januar 2015
Horizonte: Was zeichnet gute
Beratung aus? Welche Eigenschaften
benötigt man als erfolgreicher
Berater?
Wilhelm Bender: Es gibt ja die
unterschiedlichsten Arten von
Beratung, ob nun traditionelle
Unternehmensberatung, rechtliche
Beratung im Speziellen oder das
Feld, in dem ich tätig bin: Beratung
vor dem Hintergrund langjähriger
unternehmerischer Erfahrung. In
jedem Fall ist wichtig, dass ich mich
als Berater in die Situation des anderen
hineinversetzen kann; dass ich das
Problem meines Gegenübers wirklich
verstehe. Es geht nicht darum, abstrakte
Standard-Weisheiten von sich zu geben.
Für mich ist Beratung – als Empfänger
früher und auch jetzt – immer eine
äußerst persönliche Sache. Natürlich ist
es für einen erfolgreichen Berater, gleich
in welcher Branche, genauso wichtig,
sich in seinem Bereich wirklich gut
auszukennen, ein Netzwerk zu haben
und so durch sein Expertenwissen einen
Mehrwert zu bieten. Als Unternehmen
möchte man jemanden, der Erfahrung
mitbringt. Aber zusätzlich zu diesem
Expertenwissen muss ich als Berater
in der Lage sein, eine persönliche
Beziehung, ein Vertrauensverhältnis
aufzubauen.
Horizonte: Was hat sich daran
in Ihrer Erfahrung im Laufe
Ihrer Karriere verändert? Gibt es
Unterschiede zwischen Generationen
von Beratern?
Wilhelm Bender: Man braucht als
Berater heute ganz sicher andere
Eigenschaften als noch vor 20 Jahren.
Damals war Beratung üblicherweise stark
auf einzelne nationale Fragen begrenzt.
Vor allem die Internationalisierung
stellt Unternehmen heute, und damit
Wilhelm Bender ist seit 2010 als Consultant
für Norton Rose Fulbright tätig. Durch seinen
Hintergrund liefert er uns wertvolle Einblicke
in die Unternehmenspraxis und wir können
von seinem reichen Erfahrungsschatz
profitieren. Wilhelm Bender war siebzehn
Jahre lang Vorstandsvorsitzender der Fraport
AG, die er 2001 erfolgreich an die Börse
brachte. Er ist Mitglied mehrerer Aufsichtsräte,
unter anderem bei MTU Aero Engines,
Bombardier Transportation und der Lufthansa
Cargo AG und berät Advent International.
Als Honorarprofessor der Goethe-Universität
in Frankfurt lehrt er regelmäßig im Bereich
Luftverkehr/Luftverkehrssysteme. Wilhelm
Bender studierte Rechtswissenschaften an der
Universität Frankfurt und promovierte an der
Universität Gießen zum Dr. jur.
„Beratung ist etwas sehr
Persönliches“
Interview mit
Prof. Dr. Wilhelm Bender
Interview mit Prof. Dr. Wilhelm Bender
Norton Rose Fulbright – Januar 2015 13
auch ihre Berater, vor immer neue
Herausforderungen. Einerseits bringt
diese Entwicklung große Chancen mit
sich: Unternehmen können weiter
expandieren und neue Absatzmärkte
nutzen. Gleichzeitig müssen sie
sich aber auch dem internationalen
Wettbewerb stellen und auf weltweit
unterschiedlichste Rahmenbedingungen
achten. Einige dieser neuen
Herausforderungen lassen sich nur
mit kompetenter Beratung meistern.
Auf die meisten Fragen gibt es einfach
keine rein nationalen Antworten mehr.
Daher ist es heute essentiell für Berater,
über ein internationales Spektrum
zu verfügen. Aber: Damals wie heute
ist das Feld der Beratung etwas sehr
Persönliches, das auf den Aufbau
individueller Beziehungen angewiesen
ist – und das gilt für Headhunting und
Unternehmensberatung genauso wie für
Rechtsberatung.
Horizonte: Welche Erfahrungen aus
Ihrer Zeit als Top-Manager kommen
Ihnen heute in Ihrer Beratertätigkeit
besonders zugute?
Wilhelm Bender: Ein großer Vorteil für
mich als Berater ist natürlich, dass ich
die Abläufe in Großunternehmen von
innen kenne und auch weiß, wie dort
üblicherweise Entscheidungen zustande
kommen. Meinen Mandanten geht es
häufig darum, diese Expertise zu nutzen,
um die bestmögliche Chance auf die
Erteilung eines Auftrages zu haben.
Ich kann beraten, wie Verantwortliche
beim potentiellen Neukunden
oder -mandanten idealerweise
angesprochen werden sollen bzw. wie
beispielsweise geplante Präsentationen
bei der jeweiligen Zielgruppe
ankommen könnten. Es ist einfach
ein großer Unterschied, ob Sie um die
Rechtsberatung bei einem Börsengang
pitchen und dabei den gesamten
Aufsichtsrat mit ins Boot holen müssen,
oder ob Sie direkt beim Firmenchef eines
Mittelständlers im Büro sitzen. Bei diesen
Fragestellungen ist es sehr hilfreich, mit
jemandem zu reden, der wirklich über
Jahre eine Firma von innen gesehen hat.
Horizonte: Sie sind unter anderem
auch als Professor an der Goethe-
Universität in Frankfurt tätig.
Wie erleben Sie die jungen
Leute heutzutage kurz vor ihrem
Berufseinstieg? Sehen Sie große
Unterschiede zu Ihrem eigenen Start
ins Berufsleben?
Wilhelm Bender: Manchmal vermisse
ich eine größere Sicherheit. Die
Herausforderungen haben insgesamt
zugenommen – nicht nur durch die
neuen Bachelor und Master Strukturen,
sondern auch durch den Markt. Der
Berufsweg ist heute längst nicht mehr
so vorgezeichnet wie früher. Wenn
beispielsweise in den 70er Jahren jemand
zur Deutschen Bank gegangen ist, konnte
er auch damit rechnen, dort pensioniert
zu werden – sofern er das wollte. Der
Verlauf eines Berufslebens war viel
vorhersehbarer, planbarer – das ist heute
anders. Natürlich kann das als Belastung
empfunden werden. Es birgt aber doch
auch eine enorme Chance für den
eigenen Werdegang, die eigene berufliche
Verwirklichung. Es wäre wünschenswert,
dass die junge Generation diese positive
Seite der „Medaille“ wieder stärker
wahrnimmt und so auch wieder vermehrt
an den eigenen Unternehmergeist
appelliert. Schauen Sie zum Beispiel
nach Asien: Bei einer Diskussionsrunde
an einer vietnamesischen Universität vor
einiger Zeit haben mir dort mindestens
20 Prozent der Anwesenden von ihren
Plänen berichtet, sich gleich nach dem
Studium selbständig zu machen. In
Deutschland wäre diese Zahl deutlich
geringer – da schlummert noch sehr viel
Potential. Junge Leute in Deutschland
müssen wieder mutiger werden, stärker
bereit sein, etwas zu riskieren – auch
mal was Neues auszuprobieren – ohne
vorher zu wissen, was am Ende dabei
rauskommt.
Horizonte: Zum Abschluss noch
ein kurzer Blick in die Glaskugel:
Wie sieht Ihrer Meinung nach die
erfolgreiche Kanzlei der Zukunft aus?
Wilhelm Bender: Für die erfolgreiche
rechtliche Beratung großer Unternehmen
ist ein weltweites Netzwerk schlichtweg
Voraussetzung. Ich hatte kürzlich eine
Diskussion mit Entscheidern eines
Unternehmens, über die Frage, ob man
eine neue Anwaltskanzlei einschalten
solle. Und da war der einheitliche
Tenor: „Nur eine Kanzlei mit weltweitem
Netzwerk“. Das ist ein ganz wichtiger
Aspekt – aber natürlich nicht alles.
Die Kunst liegt immer noch darin,
individuelle Beziehungen aufzubauen.
Die Mandanten bezahlen für den Rat von
Personen, denen sie vertrauen, nicht für
den Rat einer Kanzlei. Der Legal Counsel
eines DAX-Unternehmens sagte mir
neulich, dass er einen Rechtsberater
braucht, der rund um die Uhr für ihn
erreichbar ist und auch kurzfristig
rechtliche Stellungnahmen zu diversen
Themen geben kann. Jemanden, den er
aus jedem Meeting holen kann.
Das bedeutet also für die erfolgreiche
Kanzlei der Zukunft: Sie braucht ein
globales Netzwerk, muss hochqualitative
Beratung bieten und die Fähigkeit
haben, starke persönliche Beziehungen
aufzubauen.
Horizonte 2015
14 Norton Rose Fulbright – Januar 2015
Im Fokus: Whistleblowing-
Programme
Die Berichterstattung über Edward Snowden, die
Millionenbelohnung für den ehemaligen UBS-Mitarbeiter
Birkenfeld und die im September von der SEC verkündete
30-Millionen-Dollar-Belohnung für einen anonymen
Whistleblower: Diese und ähnliche Fälle sorgten 2014 auch
in Deutschland für Schlagzeilen. Während Whistleblowing
in anglo-amerikanischen Ländern seit langem üblich und
gesellschaftlich akzeptiert ist, sind Whistleblowing-Programme
in Deutschland erst seit einigen Jahren auf dem Vormarsch.
Unternehmen führen Whistleblowing-Programme aus
verschiedenen Gründen ein: Teilweise wird dies von der
Konzernmutter mit Sitz in einem anderen Land aufgrund der
dortigen Vorgaben gefordert, teilweise erfolgt die Einführung
aus (ungeschriebenen) Compliance-Gründen oder aber
besondere gesetzliche Regelungen wie diejenigen für Institute
sehen eine entsprechende Verpflichtung vor.
„Whistleblowing-Programme sorgen für Klarheit
und Rechtssicherheit – auf Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerseite.“
Handlungsempfehlungen
Mit solchen Programmen geben Unternehmen ihren Mitarbeitern
Handlungsempfehlungen und Ansprechpartner an die Hand,
damit etwaige Missstände bei (internen oder externen)
zuständigen Stellen angezeigt und beseitigt werden können. Da
es in Deutschland keine umfassende gesetzliche Regelung zum
Whistleblowing, dessen Voraussetzungen und Konsequenzen
gibt, hat ein Whistleblowing-Programm den Vorteil von Klarheit
und damit Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Aus arbeitsrechtlicher Sicht steht bei der Einführung von
Whistleblowing-Programmen im Vordergrund, dass der
Arbeitnehmer etwaige Missstände zunächst intern bzw. bei einer
vom Arbeitgeber eingerichteten Stelle anzeigt, um so einerseits
auf die Beseitigung der Missstände hinzuwirken, andererseits
aber auch seine Geheimhalts- und Treuepflicht gegenüber dem
Arbeitgeber nicht zu verletzten. Zum Schutz des Whistleblowers
und des Verdächtigen sollten außerdem die Voraussetzungen
einer Meldung/Anzeige von Missständen erläutert, das Vorgehen
bei Meldungen festlegt sowie Konsequenzen bei einem
Missbrauch bzw. einer wissentlich oder grob fahrlässig falschen
Anzeige dargestellt werden.
Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, sind Whistleblowing-
Programme in der Regel in Form einer Betriebsvereinbarung
einzuführen. Denn insbesondere bei der Regelung von
Meldepflichten oder bei der Erfassung und Auswertung
von Daten über IT-basierte Systeme besteht ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Zu beachten sind aber nicht nur arbeitsrechtliche,
sondern vor allem auch datenschutzrechtliche Aspekte,
da beim Whistleblowing Daten des möglichen Täters
und auch des Hinweisgebers preisgeben werden. Dies ist
rechtfertigungsbedürftig – in Betracht kommen vor allem
Einwilligungen oder eine Betriebsvereinbarung. Daneben wäre
eine Datenverarbeitung auch dann gerechtfertigt, wenn nach
Abwägung der widerstreitenden Interessen des Unternehmens
und des Betroffenen diejenigen des Unternehmens überwiegen.
Zusätzliche Anforderungen bestehen außerdem, wenn Daten
an Dritte, z. B. eine ausländische Muttergesellschaft oder
einen externen Dienstleister, weitergegeben oder durch diese
verarbeitet werden sollen.
Datenschutzrechtlich wird in der Regel eine
Interessenabwägung vorzunehmen sein. Bei dieser stellt sich
die Frage, was gewinnt: die Interessen des Unternehmens
oder die Interessen des Betroffenen? Entscheidend ist die
Art des Verstoßes: Bei Straftaten gegen das Unternehmen
sowie bei Verstößen gegen Menschenrechte oder z. B.
Umweltschutzbelange gehen die Interessen des Unternehmens
in der Regel vor. Handelt es sich hingegen um „leichte“
Verstöße, wie z. B. gegen interne Ethikrichtlinien, haben die
Interessen des Betroffenen Vorrang.
Gerade für Grenzfälle ist zudem eine Betriebsvereinbarung
sinnvoll – auch dann, wenn es kein zwingendes
Mitbestimmungsrecht gibt. Zwar wird sich auch durch eine
Betriebsvereinbarung keine Datenverwendung rechtfertigen
lassen, die offensichtlich gegen datenschutzrechtliche Grundsätze
verstößt. Sie bietet aber oft ein gutes Argument für die Zulässigkeit
der Datenverarbeitung. Dies gilt vor allem dann, wenn die
datenschutzrechtlichen Grundsätze wie Erforderlichkeit,
Transparenz und Datensparsamkeit beachtet werden.
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Im Fokus
Norton Rose Fulbright – Januar 2015 15
Im Fokus: Die neue EUMarktmissbrauchsverordnung
Das Martkmissbrauchsrecht in Europa ändert sich. Die
im Frühjahr 2014 verabschiedete EU-Verordnung über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung – MMVO)
wird ab dem 3. Juli 2016 in der EU in Kraft treten. Die MMVO
gilt sowohl für regulierte Börsenplätze als auch für bestimmte
privatrechtlich organisierte Handelsplattformen, wie z. B.
den Freiverkehr an deutschen Börsen. Einige wesentliche
Neuregelungen hier kurz zusammengefasst:
Insiderrecht
Die Insiderhandelsverbote der MMVO umfassen – wie bisher
auch – Insidergeschäfte, Empfehlungen oder Anstiftungen
zu Insidergeschäften sowie die unrechtmäßige Offenlegung
von Insiderinformationen. Neu ist, dass nun auch versuchte
Verstöße sowie die Stornierung von Aufträgen erfasst
werden. Dies stellte nach bisher geltendem Recht keinen
Insiderhandelsverstoß dar, da keine Wertpapiere aufgrund von
Insiderinformationen erworben werden.
„Auch versuchte Verstöße sowie Auftragsstornierungen
werden nun erfasst.“
Nach der MMVO sind Emittenten zur Publikation von
Insiderinformationen verpflichtet. Die Veröffentlichung darf
nur dann aufgeschoben werden, wenn die Offenlegung die
berechtigten Interessen des Emittenten beeinträchtigen könnte,
die Aufschiebung keine Irreführung verursacht und der Emittent
die Geheimhaltung der Information sicherstellen kann. Sobald
im Markt präzise Gerüchte existieren, die vermuten lassen, dass
die Vertraulichkeit nicht gewahrt wurde, ist eine unverzügliche
Veröffentlichung vorzunehmen. Dies war zwar auch bisher schon
BaFin-Praxis, wird nun aber explizit gesetzlich klargestellt.
„Die MMVO enthält erstmals gesetzliche Regelungen zum
Market Sounding.“
Marktsondierungen
Die MMVO statuiert erstmalig gesetzliche Vorschriften
zu Marktsondierungen. Beim so genannten Market
Sounding werden ausgewählte Investoren im Vorfeld
von Kapitalmarkttransaktionen angesprochen, um die
Erfolgsaussichten einer Transaktion auszuloten. Dies gerät leicht
in Konflikt mit dem Verbot, unbefugte Insiderinformationen
weiterzugeben. Die Neuregelungen der MMVO orientieren
sich an der bisher geübten Transaktionspraxis, verfolgen
aber einen recht formalistischen Ansatz. So muss der
offenlegende Marktteilnehmer vor der Marktsondierung (a)
die Zustimmung der angesprochenen Person einholen, dass
sie Insiderinformationen erhält, (b) die angesprochene Person
über die insiderrechtlichen Verbotstatbestände der MMVO
aufklären und (c) die angesprochene Person zur Vertraulichkeit
verpflichten. Nach erfolgter Marktsondierung verlangt
die MMVO ferner eine Mitteilung an alle angesprochenen
Personen, sobald die mitgeteilten Informationen keine
Insiderinformationen mehr sind.
Directors‘ Dealings
Über die bisher geltenden Mitteilungspflichten von
Führungspersonen über Wertpapiertransaktionen ihres
Emittenten hinaus statuiert die MMVO für diese Gruppe erstmals
gesetzliche Handelsverbote (so genannte Closed Periods) –
jeweils 30 Tage vor der Veröffentlichung von Geschäftszahlen.
Emittenten werden darüber hinaus verpflichtet, eine Liste
der betroffenen Führungskräfte sowie der mit diesen in
enger Beziehung stehenden Personen zu erstellen sowie die
Führungspersonen von ihren Pflichten laut MMVO schriftlich in
Kenntnis zu setzen. Die Führungspersonen des Emittenten sind
ihrerseits verpflichtet, ihre betroffenen Angehörigen schriftlich
über ihre Pflichten nach der MMVO zu belehren.
Zuständige Behörden und Sanktionen
Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA koordiniert
die gesamteuropäische Aufsicht über die Durchführung der
MMVO. Es ist zu erwarten, dass sich die Verwaltungspraxis der
BaFin zukünftig stark an den Durchführungsstandards der
ESMA orientieren wird.
Die Namen von Personen, die gegen insiderrechtliche
Vorschriften verstoßen, werden von den zuständigen Behörden
elektronisch veröffentlicht (so genanntes „Naming and
Shaming“).
Die Geldbußen unter der MMVO betragen bis zu € 5 Millionen
bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen sogar
bis zu 15 Prozent des Konzernjahresumsatzes, während der
Höchstbetrag bisher € 1 Million betrug.
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Horizonte 2015
16 Norton Rose Fulbright – Januar 2015
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