Was war passiert?

Ein als IT-Verantwortlicher beschäftigter Mitarbeiter hatte während der Dienstzeit mehrere tausend Buch-, Musik-, Video- und Bilddateien aus dem Internet heruntergeladen, auf dem Firmenrechner gespeichert und anschließend unter Umgehung des Kopierschutzes auf hunderte CDs und DVDs gebrannt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 (2 AZR 85/15) entschieden, dass die deshalb ausgesprochene fristlose Kündigung des Mitarbeiters gerechtfertigt und daher wirksam sei.

Pflichtverletzungen

Aus arbeitsrechtlicher Sicht geht es bei dieser Fallgestaltung um folgende Aspekte:

  • private Nutzung dienstlicher IT-Infrastruktur
  • Durchschlagen von Straftaten im privaten Bereich des Mitarbeiters auf das Arbeitsverhältnis
  • Arbeitszeitbetrug

Grundsätzlich bedarf die private Nutzung der IT des Arbeitgebers dessen Zustimmung. Diese Zustimmung kann ausdrücklich erteilt werden, etwa durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Aber auch eine konkludente Zustimmung ist möglich, wenn der Arbeitgeber um die tatsächliche private Nutzung der IT, z.B. durch E-Mail-Verkehr oder privates Internetsurfen weiß und dies kritiklos über einen längeren Zeitraum duldet. Dann kann nach umstrittener Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur sogar eine sogenannte betriebliche Übung entstehen, die der Arbeitgeber nur schwer wieder beseitigen kann.

Grenze der erlaubten IT-Nutzung

Selbst bei erteilter Erlaubnis zur privaten IT- und Internetnutzung am Arbeitsplatz findet die Zustimmung des Arbeitgebers dort ihre Grenze, wo der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Ausmaß und eine bestimmte Qualität der IT- und Internetnutzung nicht billigt.

Dies ist - soweit es keine Nutzungsregeln gibt - immer dann der Fall, wenn die IT-und Internetnutzung einen Umfang erreicht hat, der die Arbeitsleistung des Mitarbeiters beeinträchtigt. Hier gibt es weder gesetzliche Grenzen noch solche, die die Rechtsprechung entwickelt hat. Im vom BAG entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber jedoch recherchiert, dass die private Internetnutzung während der Arbeitszeit viele Stunden monatlich und das über mehrere Monate in Anspruch genommen hat. Ein verständiger Arbeitnehmer kann nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten dulden würde. Hierin ist bereits ein ganz erheblicher Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitarbeiters zu sehen. Im Zusammenspiel mit der Aufzeichnung der Arbeitszeiten und eventueller elektronischer Arbeitszeiterfassung kann derartiges Verhalten im Übrigen auch strafbar sein, weil ein sogenannter Arbeitszeitbetrug vorliegen kann, wenn die private Internetnutzung ohne „Ausstempeln“ im Zeiterfassungssystem erfolgt.

Strafbarkeit?

Das illegale Downloaden und Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Dateien (Bild, Musik, Video, Hörbücher etc) stellt eine Straftat des Mitarbeiters dar. Diese erfolgt allerdings - im Regelfall - in dessen privatem Bereich. Denn der Mitarbeiter handelt ja nicht im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben. Dem Arbeitgeber entsteht zunächst auch kein unmittelbarer Schaden.

Bekanntlich hat nicht jede Straftat des Mitarbeiters im privaten Bereich auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Allerdings muss der Arbeitgeber die Nutzung der von ihm dienstlich zur Verfügung gestellten IT zur Begehung dieser Straftat nicht hinnehmen. Der Mitarbeiter kann auch nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten dulden würde. Die Erlaubnis zur privaten Nutzung der IT deckt auf keinen Fall strafbare oder auch nur rechtswidrige Handlungen des Mitarbeiters ab.

Fazit

Die Versuchung, die oftmals sehr professionelle IT des Arbeitgebers auch für private Zwecke zu nutzen, ist groß. Für den Arbeitnehmer ist es aber auch brandgefährlich, wenn er die durch den Arbeitgeber bereitgestellte IT für illegale Zwecke und in einem übertriebenen Ausmaß nutzt. Dies kann - wie die angesprochene Entscheidung des BAG unterstreicht - sogar zur (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.