Verschärfte Regeln für Patentinhaber ab 1. Januar 2020 in Kraft
Düsseldorf, 3. Juli 2019 – Am 26. Juni 2019 hat der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts (EPA) den Entwurf einer neuen Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) einstimmig verabschiedet. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und wird für alle anhängigen oder eingelegten Beschwerden gelten.
Die unabhängigen Beschwerdekammern des EPA haben eine Korrektivfunktion: Vor ihnen kann gegen Entscheidungen des EPA (z. B. die Ablehnung einer Europäischen Patentanmeldung im Erteilungsverfahren oder den Widerruf eines Europäischen Patents im Einspruchsverfahren) nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) Beschwerde eingelegt werden. Das Verfahren vor diesen Kammern wird durch die VOBK bestimmt.
Durch die geänderte VOBK wird es schwieriger, neues Vorbringen und neue Anträge im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Auch das „Case Management“ innerhalb der Beschwerdekammern ist von den Änderungen betroffen. Hierdurch soll den Beschwerdekammern mehr Flexibilität bei der Geschäftsverteilung und Terminierung eingeräumt werden, um dem Rückstau an Beschwerdeverfahren entgegenzuwirken und die Verfahrensdauer von zuletzt bis zu fünf Jahren zu reduzieren.
Der erste Entwurf der neuen VOBK wurde am 5. Dezember 2018 im Rahmen der „Konferenz zur Konsultation der Nutzer über die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern“, an der sich auch C&F beteiligt hat, kritisch diskutiert. Hierbei wurden vor allem Forderungen nach mehr Flexibilität und einer großzügigeren Übergangsfrist geäußert. Inwieweit diese in der verabschiedeten Version der VOBK berücksichtigt sind, bleibt abzuwarten. „Wir gehen davon aus, dass es keine wesentlichen Zugeständnisse geben wird und die ‚Hardliner‘ im Komitee an den verschärften Regeln zum verspäteten Vorbringen in der Beschwerdeinstanz festgehalten haben“, sagt Dr. Natalie Kirchhofer, Patentanwältin und Partnerin von C&F. Mit besonderem Interesse werden die Details der Übergangsregelung erwartet. Nach Einschätzung von C&F ist es wahrscheinlich, dass noch eine Zeit lang unter den großzügigeren Bedingungen der aktuellen VOBK Anträge und neues Vorbringen ins Verfahren einfließen können. „Wer in laufende Beschwerdeverfahren beim EPA involviert ist, sollte bis zum Inkrafttreten der VOBK prüfen, was die verschärften Verfahrensregeln im Einzelfall bedeuten und ob Handlungsbedarf besteht“ empfiehlt Dr. Arwed Burrichter, Patentanwalt und Partner von C&F.