BFH, Urteil vom 13. Juli 2017, IV R 42/14, DStR 2017, S. 2031

Hintergrund

Bei der sog. Einheits-GmbH & Co. KG werden die Anteile an der Komplementär GmbH von der KG selbst und nicht von den Kommanditisten der KG gehalten. Die KG ist also Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH. Dieses Modell wird häufig für Familienunternehmen gewählt, da hiermit identische Beteiligungsverhältnisse zwischen KG und GmbH ohne großen Gestaltungsaufwand im Hinblick auf die beiden Gesellschaftsverträge gewahrt werden können.

Der BFH hatte in dem vorliegenden Urteil zu entscheiden, ob eine vermögensverwaltende, aber gewerblich geprägte GmbH & Co. KG auch nach Überführung der Anteile an der Komplementär-GmbH in das Gesamthandsvermögen der KG noch gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt ist.

Entscheidungssachverhalt

Die GmbH & Co. KG (Klägerin) wurde im Juni 2007 als Vorratsgesellschaft gegründet. Mit notarieller Urkunde vom November 2007 erwarben die natürlichen Personen A, B und C die Kommanditanteile an der Klägerin und brachten zeitgleich ihren privaten Grundbesitz in die Klägerin ein. Zudem gründeten A, B und C eine weitere GmbH, an der sie, entsprechend dem Kommandit-Beteiligungsverhältnis der KG, beteiligt waren.

Die GmbH trat der Klägerin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen als Komplementärin unter gleichzeitigem Ausscheiden der bisherigen Komplementär-GmbH bei. Schließlich übertrugen A, B und C ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH im Wege der Sacheinlage auf die Klägerin. Die Abtretung der GmbH-Anteile und der Beitritt der GmbH in die KG erfolgten jeweils mit sofortiger Wirkung, aber nicht vor Eintragung der neuen GmbH im Handelsregister. Die Eintragung erfolgte im Februar 2008. Damit war die Klägerin zu 100 Prozent Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH.

Zudem wurde zeitgleich der Gesellschaftsvertrag der Klägerin angepasst. Nach diesem war die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung der KG berechtigt und verpflichtet. Ebenso wurde im Gesellschaftsvertrag der KG eine Sonderregelung zur Wahrnehmung der Rechte an der Komplementär-GmbH getroffen. Demnach üben die Kommanditisten ihre Gesellschaftsrechte an der Komplementärin durch Beschlussfassung aus.

Das beklagte Finanzamt (Beklagter) stellte zunächst Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich fest. In den Folgejahren fand eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Klägerin seit der Eintragung der Komplementär- GmbH in das Handelsregister nicht mehr die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt habe, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der GmbH geworden sei und die Kommanditisten aufgrund der Satzungsregelung zur Führung der Geschäfte der Klägerin befugt gewesen seien. Danach sei der Betrieb der Klägerin mit aufgegeben worden, sodass die in den Immobilien ruhenden stillen Reserven gemäß § 16 Abs. 3 EStG der Besteuerung hätten unterworfen werden müssen. Im Anschluss habe die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Dieser Auffassung schloss sich der Beklagte an und erließ entsprechende geänderte Bescheide. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren wurde hiergegen erfolgreich Klage erhoben. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch das Finanzamt eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin und nahm weiterhin eine gewerbliche Prägung der KG gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG an, mit der Folge, dass eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG durch den Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht einschlägig war.

Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob die gewerbliche Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG dadurch entfallen ist, dass durch die Gestaltung der Einheits-GmbH & Co. KG nicht mehr nur Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind, sondern auch Kommanditisten.

Die gesellschaftsvertragliche Regelung zur Verlagerung der Geschäftsführungsbefugnis bezogen auf die Ausübung der Gesellschaftsrechte aus oder an den Anteilen der Komplementär-GmbH auf die Kommanditisten steht der gewerblichen Prägung nach Auffassung des BFH aber nicht entgegen. Denn eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung lässt die Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit durch die Komplementär-GmbH nach Auffassung des BFH unberührt, da auch bei dieser Gestaltung zwei rechtlich selbstständige Gesellschaften mit zwei getrennten Rechtskreisen bestehen. Die den Kommanditisten eingeräumten Befugnisse hinsichtlich der Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH betreffen unmittelbar nur den Rechtskreis der Komplementär-GmbH. Sie berühren nicht unmittelbar die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG und wirken sich daher nicht auf die gewerbliche Prägung aus. Die Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG bleibt nämlich ausschließlich bei der Komplementär- GmbH.

Der BFH begründete dies u. a. damit, dass auch bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG, an der die Kommanditisten der KG jeweils eine identische Beteiligung an der Komplementär-GmbH halten, die gewerbliche Prägung nicht entfällt. Denn in beiden Varianten treffen letztlich die Kommanditisten die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH. Ob diese Beschlussfassung unmittelbar „in“ der Komplementär- GmbH oder mittelbar über die KG gefasst wird, könne keinen Unterschied für die gewerbliche Prägung machen.

Fazit und Folgen für die Praxis

Insbesondere für Familienunternehmen ist dieses Urteil des BFH zu begrüßen, da die „Einheits-GmbH & Co. KG“ im Hinblick auf die Identität der Beteiligungsverhältnisse in GmbH und KG wesentlich einfacher zu gestalten ist als eine beteiligungsidentische GmbH & Co. KG, da eine (teilweise) komplizierte Verknüpfung zwischen beiden Gesellschaftsverträgen entbehrlich wird. Speziell der Übergang des Unternehmens auf die nächste Generation kann so einfacher durchgeführt werden. Daher sollten beteiligungsidentische GmbH & Co. KGs prüfen, ob die Überführung in das Modell der Einheits-GmbH & Co. KG angezeigt ist.