In einem Rechtsstreit zwischen zwei Zürcher Anwaltskanzleien hatte das Bundesgericht spezifische Fragen zum Firmenrecht zu entscheiden. Die Kanzlei „Pachmann Rechtsanwälte AG“, die als Aktiengesellschaft organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, erhob firmenrechtliche Ansprüche gegen die später ins Handelsregister eingetragene Bachmann Rechtsanwälte AG. Ihre Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung und Umfirmierung gründete sie auf Firmen- und Markenrecht sowie dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. MLL vertrat die Beklagte.

Das Schweizer Firmenrecht verlangt, dass sich alle eingetragenen Firmen deutlich von allen zuvor eingetragenen Firmen unterscheiden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, wo die jeweiligen Unternehmen ihren Sitz haben und in welchem Bereich sie tätig sind (das Schweizer Firmenrecht kennt kein Branchenprinzip). Nur umgekehrt, wenn zwei Unternehmen in einem konkurrierenden Geschäftsbereich tätig sind oder geographisch dicht beieinander liegen, sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit erhöht.

In diesem Zusammenhang waren die Parteien im vom Bundesgericht entscheidenden Fall beide im Wirtschaftsrecht tätig und in Zürich ansässig, wobei sich ihre Firmen nur im ersten klanglich äusserst ähnlichen Buchstaben „P“ und „B“ unterscheiden.

Gleichwohl wies das Handelsgericht des Kantons Zürich in erster Instanz die Klage der älteren Kanzlei ab. Dabei stellte das Gericht massgeblich darauf ab, dass beide Firmen als unterscheidungskräftiges Element den persönlichen Nachnamen der namensgebenden Anwälte enthielten. Das Recht den eigenen Namen im Geschäftsverkehr zu nutzen und entsprechende Firmen einzutragen wird in der Schweiz hoch gewichtet und allgemein nur im Falle von unlauterem Wettbewerb beschränkt. Das Gericht betonte, dass dieses allgemeine Interesse im Bereich der Anwaltschaft wegen der persönlichen Vertrauensbeziehung zwischen Klient und Anwalt sogar noch höher zu werten sei. Da es für Anwälte in der Schweiz üblich sei den eigenen Namen auch für eingetragene Firmen zu nutzen, sei die Auswahl an unterscheidungskräftigen Alternativen begrenzt. Daher erachtete das Gericht den Unterschied im ersten Buchstaben beider Firmen als ausreichend wobei auch berücksichtigt wurde, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf der Suche nach Rechtsrat aufmerksamer seien als wenn sie alltägliche Dienstleistungen beziehen.

Entsprechend wies das Gericht auch die weiteren Ansprüche unter Marken- und Lauterkeitsrecht zurück und wurde in seiner Begründung durch das Bundesgericht umfassend bestätigt.