Sowohl in der Schweiz als auch im Ausland geraten Unternehmen zunehmend unter Druck, mögliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte zu berücksichtigen und sich an internationale Standards im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung zu halten. Dieser Newsletter geht auf die wichtigsten Entwicklungen auf internationaler und nationaler Ebene ein, die Schweizer Unternehmen kennen sollten, um sich in diesem neuen, sich entwickelnden Rechtsgebiet zurechtzufinden.

1 EINFÜHRUNG

Die völkerrechtliche Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte richtet sich in erster Linie an Staaten. In den letzten Jahren hat die Zivilgesellschaft jedoch zunehmend gefordert, dass auch Unternehmen Menschenrechtsstandards einhalten müssen. Die Debatte über dieses Thema führte 2011 zur Verabschiedung der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights, UNGP, siehe Ziff. 2.1). Diese markierten einen Wendepunkt in der Haltung der Stakeholder gegenüber dem Thema der Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen.

Immer mehr Staaten haben mit der Umsetzung von Richtlinien zum Thema Wirtschaft und Menschenrechte begonnen und diskutieren über gesetzliche und regulatorische Massnahmen in diesem Bereich. Unternehmen selbst sind sich zunehmend bewusst, dass die Achtung der Menschenrechte und die Umsetzung von verlässlichen Strategien und Prozessen zur Identifizierung, Vermeidung oder Minderung von Menschenrechtsverletzungen für Anlegerbeziehungen, Markenmanagement und den Zugang zu Finanzmitteln relevant sind und dazu beitragen können, das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und Reputationsschäden zu vermeiden.

2 INTERNATIONALE STANDARDS

2.1 UNO - LEITPRINZIPIEN FÜR WIRT SCHAFT UND MENSCHENRECHTE

Die UNGP wurden vom UN-Sonderbeauftragten John Ruggie entwickelt und im Juni 2011 einstimmig vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedet. Die UNGP sind zwar rechtlich nicht bindend, werden aber als weltweit massgeblicher Standard für Wirtschaft und Menschenrechte anerkannt. Sie bestehen aus 31 Prinzipien, welche gestützt auf drei Pfeiler Rahmenbedingungen festlegen, nach welchen (i) der Staat verpflichtet ist, vor Menschenrechtsverletzungen durch Dritte zu schützen; (ii) Unternehmen die Verantwortung dafür tragen, Menschenrechte bei ihrer Geschäftstätigkeit zu respektieren; und (iii) Opfer Anspruch auf Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen haben.

Nach den UNGP können Unternehmen ihre Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte erfüllen, indem sie:

  • Sorgfaltsprüfungen durchführen, um tatsächliche und potenzielle Menschenrechtsverletzungen zu identifizieren;
  • eine Selbstverpflichtung eingehen, die Einhaltung von Menschenrechten in ihrer gesamten Geschäftstätigkeit zu beachten; und
  • Prozesse zur Behebung auftretender Probleme festlegen.

Bis heute haben 19 Staaten (davon 15 innerhalb Europas, einschliesslich der Schweiz) nationale Aktionspläne für Unternehmen und Menschenrechte (NAP) veröffentlicht, die ihre Strategie zur Umsetzung der UNGP festlegen. NAP können Vorschläge für gesetzgeberische und andere regulatorische Massnahmen enthalten, oder sich auf unverbindliche Leitlinien, Empfehlungen und Initiativen beschränken.

2.2 OECD-LEITSÄTZE FÜR MULTINATIONALE UNTERNEHMEN

2011 hat die OECD ihren Leitsätzen für multinationale Unternehmen, welche Empfehlungen der Regierungen an Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in oder aus Teilnehmerstaaten darstellen, ein neues Kapitel über Menschenrechte hinzugefügt. Darin wird der Sorgfaltsprü- fungsprozess der UNGP als Standard dafür übernommen, wie Unternehmen negative menschenrechtliche Auswirkungen vermeiden oder mindern können.

2.3 WEITERE INITIATIVEN

Auf internationaler Ebene gibt es eine Reihe weiterer Initiativen, welche Staaten und Unternehmen zur Entwicklung und Umsetzung von Strategien im Bereich soziale Verantwortung und Menschenrechte ermutigen und sie dabei unterstützen. Beispielhaft erwähnt seien der UN Global Compact, die Global Reporting Initiative und die Empfehlung CM/Rec (2016)3 des Europarates.

2014 verabschiedete der UN-Menschenrechtsrat eine Resolution für die Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen Abkommens über Wirtschaft und Menschenrechte. Der Prozess zur Verabschiedung eines solchen Abkommens wird voraussichtlich noch einige Jahre dauern.

3 ENTWICKLUNGEN IN DER EU UND IM AUSLAND

3.1 EU-RICHTLINIE ZUR NICHTFINANZIELLEN BERICHTERSTATTUNG

Im Jahr 2014 verabschiedete das Europäische Parlament die Richtlinie 2014/95/EU, welche Regeln für die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen aufstellt. Ab 2018 werden die betroffenen Unternehmen verpflichtet, auch nichtfinanzielle Angaben in ihren Jahresberichten aufzunehmen. Diese Angaben müssen unter anderem menschenrechtliche Auswirkungen und diesbezügliche Strategien adressieren. Um die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, hat die EU-Kommission im Juni 2017 Leitlinien zur nichtfinanziellen Berichterstattung veröffentlicht.

Die Regeln gelten nur für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Angestellten. Derzeit erfüllen rund 6’000 Unternehmen und Konzerne in der EU diese Kriterien. Die Richtlinie kann auch für Schweizer Grossunternehmen von öffentlichem Interesse (z.B. Versicherungen oder Banken), deren Tochtergesellschaften in der EU tätig sind, relevant sein.

Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen. Einige sehen bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung die Möglichkeit von Geldsanktionen vor.

3.2 NATIONALE GESETZGEBUNG 

Einige Staaten haben weitere spezifische Gesetzesvorschriften für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet:

  • Gemäss dem UK Modern Slavery Act 2015 müssen bestimmte einheimische und ausländische Grossunternehmen über ergriffene Massnahmen zur Berücksichtigung von Risiken des Menschenhandels oder der Zwangsarbeit in ihrer Tätigkeit und ihrer gesamten Lieferkette Bericht erstatten.
  • Das am 27. März 2017 verabschiedete französische Loi de vigilance verpflichtet französische Grossunternehmen, jährlich einen "plan de vigilance" aufzustellen. Darin müssen die Massnahmen festgelegt sein, die bei den eigenen Geschäftsaktivitäten, bei den Aktivitäten von Tochtergesellschaften sowie in der gesamten Lieferkette zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen ergriffen werden. Das französische Gesetz geht über die EU-Richtlinie hinaus: es begründet eine Sorgfaltspflicht und zwingt die Unternehmen, positive Massnahmen zu planen und durchzuführen. Unternehmen, die Pläne nicht veröffentlichen bzw. nicht einhalten, können gerichtlich dazu angehalten werden, sowie zur Entschä-digung von Opfern, die infolge der Nichteinhaltung von Vorschriften Schaden genommen haben, verpflichtet werden.

Schweizer Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Geschäftsaktivitäten im Vereinigten Königreicht und Frankreich sollten sich – auch wenn sie nicht direkt davon betroffen sind – der neuen Gesetzgebung bewusst sein, da sie die in diesen Ländern geltenden Standards anzeigt.

4 WESENTLICHE EN TWICKLUNGEN IN DER SCHWEIZ

4.1 NAP

Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2016 einen NAP zur Umsetzung der UNGP verabschiedet Der NAP konzentriert sich auf die Pflicht des Staates, die Menschenrechte zu schützen und Rechtsbehelfe bereitzustellen. Er enthält einen "intelligenten Mix" aus Instrumenten, die sicherstellen sollen, dass Schweizer Unternehmen im In- und Ausland die Menschenrechte respektieren, sieht aber keine rechtsverbindlichen Vorschriften vor. Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass er von Schweizer Unternehmen dennoch erwartet, dass sie Prozesse für die menschenrechtsbezogene Sorgfaltsprü- fung und die nichtfinanzielle Berichterstattung einführen.

4.2 KONZERNVERANTWORTUNGSINITIATIVE

Am 11. März 2015 lehnte der Nationalrat mit knapper Mehrheit einen parlamentarischen Antrag ab, mit dem eine rechtlich verbindliche Sorgfaltsprüfungspflicht betreffend Menschenrechte und Umweltschutz für Schweizer Unternehmen eingeführt werden sollte. Einen Monat später rief eine Koalition von NGO die Konzernverantwortungsinitiative (KVI) ins Leben, welche sodann am 10.  Oktober 2016 bei den Behörden eingereicht wurde.

Der Bundesrat hat am 15. September 2017 die Botschaft zur KVI publiziert und empfiehlt, die Initiative abzulehnen und ohne direkten oder indirekten Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen. Er anerkannte zwar die grundlegenden Ziele der KVI, war aber der Ansicht, dass diese zu weit gehe.

Im Wesentlichen würde die KVI von Schweizer Unternehmen verlangen, dass sie die Menschenrechte nicht nur bei ihrer Tätigkeit in der Schweiz, sondern auch bei ihren Aktivitäten im Ausland respektieren und sicherstellen, dass von ihnen (faktisch) kontrollierte Unternehmen dasselbe tun.

Die KVI würde auch eine verbindliche Sorgfaltsprüfungspflicht betreffend Menschenrechte und Umweltrisiken einführen. Unternehmen müssten Auswirkungen erkennen, Massnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Verstössen ergreifen und darüber in ihren Jahresberichten Rechenschaft ablegen. Die Sorgfaltsprüfungspflicht erstreckt sich nicht nur auf kontrollierte Unternehmen, sondern auf alle Geschäftsbeziehungen in der Lieferkette des Schweizer Unternehmens. Die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen würden bei der Umsetzung der Sorgfaltsprüfungspflicht berücksichtigt.

Ein weiterer kritischer Aspekt der KVI besteht darin, dass sie vorschlägt, Unternehmen für Schäden, die durch ein Unternehmen unter ihrer Kontrolle verursacht wurden, haftbar zu machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie ihre Sorgfaltsprüfungspflicht erfüllt haben.

Das Parlament berät aktuell über die Initiative. Es muss in einem nächsten Schritt über eine Zustimmung zur KVI entscheiden und/oder einen Gegenvorschlag unterbreiten. Die Initiative wird dann zur Abstimmung gebracht. Unabhängig vom Ergebnis ist es für Schweizer multinationale Unternehmen ratsam, die potenziellen Auswirkungen, welche die KVI und die oben beschriebenen Entwicklungen mit sich bringen könnten, zu berücksichtigen.

5 ANFORDERUNGEN UND RISIKEN FÜR SCHWEIZER UNTERNEHMEN

5.1 NICHTFINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG

Bislang sieht das schweizerische Recht keine verbindlichen Berichterstattungspflichten hinsichtlich Auswirkungen auf Menschenrechte vor. Dennoch kann es vorkommen, dass Schweizer Unter-nehmen aufgrund der bestehenden Gesetzgebung (z.B. Art. 961c Abs. 2 Ziff. 2 des Obligationenrechts,"OR") oder aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland verpflichtet sind, nichtfinanzielle Informationen offenzulegen. Zudem hat der Bundesrat seine Absicht bekundet, die Einführung von Gesetzen vorzuschlagen, die mit der EU-Richtlinie im Einklang stehen.

Für Unternehmen, die sich freiwillig an die Berichterstattungsstandards der UNGP halten wollen, stehen eine Reihe von Initiativen und Hilfsmitteln zur Verfügung, insbesondere die Global Reporting Initiative und das Reporting Framework der UNGP.

5.2 DUE DILIGENCE

Nach schweizerischem Recht besteht keine besondere Due Diligence-Pflicht für Menschenrechtsrisiken. Die bestehende Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats (Art. 717 Abs. 1 OR) könnte jedoch u.U. eine Corporate Social Responsibility-Komponente mitumfassen, die multinationale Unternehmen dazu verpflichtet, Auswirkungen auf die Menschenrechte zu berücksichtigen. Die KVI würde im Falle ihrer Annahme eine spezifische menschenrechtliche Sorgfaltsprüfungspflicht für Unternehmen einführen.

5.3 ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG

Da nach geltendem Schweizer Recht keine ausdrückliche, menschenrechtsbezogene Due Diligence-Pflicht für Unternehmen existiert, besteht auch keine spezifische zivilrechtliche Haftung auf dieser Grundlage. Das heisst aber nicht, dass eine solche Haftung nicht auf der Grundlage bestehender Rechtsgrundsätze und Schadenersatzbestimmungen hergeleitet werden könnte.

Schweizer Unternehmen sollten sich auch der potenziellen extraterritorialen Reichweite ausländischer Gesetzgebung bewusst sein. In einigen Fällen können Opfer von Menschenrechtsverletzungen Unternehmen gerichtlich einklagen, obwohl sich im betreffenden Land weder der Tatort noch der Sitz des Unternehmens befindet.

5.4 STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT

In den letzten Jahren wurden in der Schweiz und im Ausland mehrere strafrechtliche Untersuchungen gegen Unternehmen eingeleitet, die in Verdacht stehen, bei ihren internationalen Aktivitäten die Menschenrechte missachtet zu haben, z.B. durch angebliche Rohstoffplünderung in einer Konfliktzone.

Zunehmend ins Visier genommen werden insbesondere Unternehmen, die bei ihren Aktivitäten mit bewaffneten Konfliktgebieten in Berührung kommen. Sie tun daher gut daran, die Einführung von Massnahmen zur Einhaltung internationaler Standards in Betracht zu ziehen, um mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.

5.5 REPUTATIONSRISIKO

Unternehmen sehen Reputationsschäden häufig als das grösste Risiko im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen. Die Erfahrung lehrt, dass die Wiederherstellung des guten Rufs eines Unternehmens, der durch behauptete Menschenrechtsverletzungen getrübt wurde (unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Vorwürfe), schwierig ist.

Ein geschärftes Bewusstsein hinsichtlich der Menschenrechtsproblematik und ihren möglichen Auswirkungen auf ein Unternehmen, sowie das Verfolgen klarer Strategien im Umgang mit auftretenden Problemen vermögen solche Reputationsschäden weitgehend zu vermeiden.

6 SCHLUSSFOLGERUNG

Es besteht ein klarer Trend zu mehr Transparenz und Rechenschaftsablage in Bezug auf die menschenrechtlichen Auswirkungen internationaler Unternehmenstätigkeit. Diese Entwicklung schlägt sich in einer zunehmenden Anzahl unverbindlicher Vorgaben ("soft law"), aber auch in Initiativen zur Einführung verbindlicher Due Diligence- und Berichterstattungspflichten, nieder.

Schweizer Unternehmen, die in einem komplexen, multinationalen Umfeld tätig sind, sollten sich in Bezug auf die Regeln und Standards, die sowohl in der Schweiz als auch im Ausland gelten könnten, beraten lassen und dabei das Risiko, dem sie bei Normverletzungen ausgesetzt sind, nicht unterschätzen. Eine freiwillige Umsetzung einer proaktiven Menschenrechtspolitik könnte sich als vorteilhaft erweisen – in der Tat haben viele der weltweit grössten Unternehmen diesen Weg bereits eingeschlagen.