Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG).

Die Verordnung benennt insbesondere weitere nicht meldende Finanzinstitute sowie ausgenommene Konten und regelt Einzelheiten in Bezug auf die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute. Neben den Ausführungsbestimmungen zum AIAG führt sie weitere Bestimmungen auf, die zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) erforderlich sind. Die Verordnung enthält zudem Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), zum Informationssystem sowie in ihrem Anhang die anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten.

Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Er sieht vor, dass gewisse Finanzinstitute, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos. Die Informationen werden automatisch, in der Regel einmal jährlich, der Steuerbehörde übermittelt, welche die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steuerbehörde im Ausland weiterleitet. Diese Transparenz soll vermeiden, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann.

Im Hinblick auf die Einführung des AIA-Standards hat die Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) sowie die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) zusammen mit dem AIAG verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Bisher hat die Schweiz mit der Europäischen Union ein Abkommen über die Einführung des AIA und mit einer Anzahl weiterer Staaten gemeinsame Erklärungen über die Einführung des AIA auf Basis des MCAA unterzeichnet.

Bis heute haben nahezu 100 Staaten und Territorien gegenüber dem Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) ihre Absicht bekundet, den AIA-Standard umzusetzen. In der Schweiz soll der AIA im Jahr 2017 eingeführt werden, so dass im Jahr 2018 mit ausgewählten Partnerstaaten ein erster Datenaustausch erfolgen kann.

Quelle und Vernehmlassungsunterlagen: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=61734