Das Referendum ob Grossbritannien aus der EU austreten soll wurde zwischenzeitlich durchgeführt und die Mehrheit stimmte für einen Austritt. Die Austrittsbedingungen werden zwischen der britischen Regierung und den anderen EU Mitgliedstaaten verhandelt werden müssen – ein Prozess der voraussichtlich in den nächsten Jahren mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein wird.
Es gibt verschiedene Szenarien aus denen Grossbritannien und die EU auswählen können, um ihre künftige Beziehung zu strukturieren. Das Spektrum der Möglichkeiten reicht vom „Norwegen-Modell“ unter dem Grossbritannien weiterhin eng mit der EU verbunden bleibt und Mitglied des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) wird bis hin zum „Welthandelsorganisation (WTO)-Modell“, was eine vollständige Abspaltung von der EU bedeuten würde und Grossbritannien damit zur völlig souveränen Nation macht, die nicht mehr länger EU Gesetzgebung unterworfen ist. Generell gilt: Je enger die Beziehung zwischen Grossbritannien und der EU bleibt, desto weniger Einfluss wird ein Brexit auf IP-Rechteinhaber haben.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die möglichen Folgen eines Brexit auf IP-Rechte:
MARKEN
In Grossbritannien werden Marken entweder von einer nationalen britischen Anmeldung oder einer Gemeinschaftsmarke geschützt. Nach einem Brexit – unabhängig davon ob das „Norwegen- oder WTO-Modell“ gewählt wird – ist Grossbritannien nicht mehr Bestandteil des EU-Markensystems. Somit würden bestehende EU-Marken nicht mehr Grossbritannien umfassen. Es wird erwartet, dass Markeninhabern ein Recht zur Verfügung gestellt werden wird, um den britischen Teil ihrer Gemeinschaftsmarke in britisches nationales Recht umzuwandeln. Jedoch müssen Markeninhaber mit erheblichen Zeitverzögerungen und Gebühren rechnen.
Bestehende EU-Marken werden selbstverständlich weiterhin in den übrigen Mitgliedstaaten angewendet. EU-Marken die jedoch nur in Grossbritannien genutzt wurden könnten anfällig werden auf Verfall wegen Nichtbenutzung.
Da neue EU-Marken keinen Schutz mehr für Grossbritannien zur Verfügung stellen, müssen Markeninhaber eine für Grossbritannien separate Markenanmeldung einreichen, welche für die Markeninhaber sowohl Kosten als auch Verwaltungsaufwand erhöht. Darüber hinaus würden paneuropäische Verfügungen basierend auf EU-Markenrecht nicht mehr Grossbritannien umfassen. So müssen Markeninhaber ihre Rechte sowohl in Grossbritannien als auch in anderen EU-Mitgliedstaaten durch verschiedene Verfahren basierend auf unterschiedlichen Rechtsordnungen durchsetzen.
Erschöpfungsregeln verhindern, dass Markeninhaber durch ihr Monopolrecht den Verkauf von Waren, die mit ihrer Zustimmung auf dem EWR-Markt in Verkehr gebracht wurden, beschränken. Dementsprechend würden mit dem „Norwegen-Modell“ die Erschöpfungsregeln unverändert bleiben. Jedoch unter dem „WTO-Model“ könnten Marken verwendet werden, um Einfuhren aus Grossbritannien in die EU (und umgekehrt) zu beschränken.
DESIGNS
Eingetragene Gemeinschaftsdesigns sind vergleichbar mit EU-Marken. Somit sind die Folgen eines Brexit zu einem grossen Teil in Analogie auf eingetragene Gemeinschaftsdesigns anwendbar. Nicht eingetragene Gemeinschaftsdesign bieten keinen Schutz mehr für Grossbritannien und stellen dementsprechend einen Wettbewerbsnachteil für britische Designer dar. Darüber hinaus würden nicht eingetragene Gemeinschaftsdesigns nur Schutz innerhalb der EU gewähren, wenn das Design in der EU der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ein nicht eingetragenes Design, dass nur innerhalb Grossbritanniens zur Verfügung gestellt wurde, würde seinen Schutz innerhalb der EU verlieren. Nach einem Brexit müsste Grossbritannien dem Haager Design System beitreten, damit das System in Grossbritannien anwendbar ist.
PATENTE
Das Europäische Patentsystem ist unabhängig von der EU. Dementsprechend würde ein Brexit eine Beteiligung Grossbritanniens am europäischen Patentsystem nicht beeinflussen und europäische Patente, die in Grossbritannien gelten, bleiben in Kraft.
Allerdings scheint es derzeit unwahrscheinlich, dass Grossbritannien den Einheitlichen Patent Vertrag (Unitary Patent Treaty) ratifizieren wird um Teil des einheitlichen Patentsystems (Unitary Patent Scheme) zu werden, dessen Inkrafttreten in 2017 geplant war. Dieses System sieht einen einheitlichen Patentschutz in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Anmeldung vor. Es wird erwartet, dass ein Brexit zumindest die Umsetzung des einheitlichen Patentsystems verzögert, da der zugrunde liegende Rechtsrahmen umgeschrieben werden muss.
URHEBERRECHTE
In der EU ist das Urheberrecht nicht vollständig harmonisiert. Es gilt nach wie vor nationales Recht, welches jedoch stark von der entsprechenden EU Richtlinie beeinflusst ist. Es scheint wahrscheinlich, dass die Urheberrechtsgesetze in Grossbritannien weiterhin auf die EU Vorschriften ausgerichtet bleiben, weshalb nicht zu erwarten ist, dass ein Brexit erhebliche Auswirkungen auf die Urheberrechtsgesetze haben wird.
GESCHÄFTSGEHEIMNISSE
Mit der EU Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen soll die Gesetzgebung betreffend Geschäftsgeheimnisse in den EU Mitgliedstaaten harmonisiert werden; die Richtlinie wurde im Mai 2016 verabschiedet. Unter dem „Norwegen-Modell“ wäre Grossbritannien weiterhin verpflichtet die Richtlinie umzusetzen; unter dem „WTO-Model“ wäre dies nicht der Fall.
IHRE AUFGABEN
Auch wenn die Verhandlungen zum Brexit noch nicht begonnen haben und voraussichtlich auch ein paar Jahre andauern werden, empfehlen wir Ihnen mit der Überprüfung und Optimierung Ihres IP-Portfolio zu beginnen. Dabei sind die folgenden Themen zu beachten:
- IP Schutzstrategie: Überprüfung der bestehenden IP-Registrierungsstrategie, um sicherzustellen, dass IP-Rechte (einschliesslich einheitliche Patente) nach einem Brexit sowohl in der EU als auch in Grossbritannien geschützt sind.
- EU-Markenbenutzung: Verwendung von EU-Marken in anderen Mitgliedstaaten als Grossbritannien.
- IP Contracting: Überprüfung wesentlicher Inhalte von IP-Vereinbarungen (Lizenzen, Franchiseverträge, F&E-Vereinbarungen, etc.) mit dem Fokus ob zusätzliche nationale Übergangs- oder Nachfolgerechte für Grossbritannien erforderlich sind.
- IP Due Dilligence: Berücksichtigung des Einfluss eines Brexit auf das geistige Eigentum der Zielgesellschaft vor dem Kauf oder Verkauf einer solchen.
- IP Enforcement: Überprüfung ob die bestehenden Verfügungen nach einem Brexit wirksam bleiben würden. Einleitung von Vollstreckungsverfahren gegen laufende Verstösse in Grossbritannien noch vor einem Brexit.