Eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Dies ist der Fall, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert.
Bei einer ordentlichen Kündigung, welche nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erklärt wird, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach der Vorstellung des Kündigenden enden soll.
BAG, Urteil v. 20.01.2016 – 6 AZR 782/14
Die Parteien stritten um die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung.
Die Beklagte betreibt einen im Bereich des Anlagenbaus tätigen Kleinbetrieb. Im Arbeitsvertrag war folgende Regelung hinsichtlich der Kündigungsfristen getroffen worden: „… Nach Ablauf der Probezeit und Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese auch für den Arbeitnehmer…“. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen angeblicher Pflichtverletzung des Klägers außerordentlich fristlos aus wichtigen Gründen. Das Kündigungsschreiben enthält zudem folgenden Zusatz:
„Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin.“
Nach Auffassung des Klägers sei die Kündigung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Das Kündigungsschreiben lasse nicht erkennen, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis hilfsweise durch die ordentliche Kündigung enden solle. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.08.2014 – 5 Sa 1251/13) hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde.
Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Das BAG hielt die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung für wirksam. Nach Auffassung des Gerichts sei für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich, dass dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen war, zu welchem bestimmten Termin das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls ordentlich beendet werden sollte. Maßgeblich sei allein, dass für den Kündigungsadressaten erkennbar ist, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll.
Hierzu genüge regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Darüber hinaus genüge auch – wie vorliegend – eine Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“, soweit dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für diesen bestimmbar ist. Denn eine solche Kündigung sei typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt.
Der vom Erklärenden gewollte Beendigungstermin sei daher objektiv zumindest dann eindeutig bestimmbar und ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert.
Eine Besonderheit bestehe für den Fall, dass – wie vorliegend – die ordentliche Kündigung nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erklärt wird. In diesem Fall sei für den Kündigungsempfänger erkennbar, dass die Beendigung offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen soll. Ob dem Kündigungsadressaten ohne Schwierigkeiten möglich war, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln, sei dann deswegen unerheblich.